Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109301/9/Bi/Be

Linz, 27.11.2003

 

 

 VwSen-109301/9/Bi/Be Linz, am 27. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau R, vertreten durch RA Dr. P, vom 7. Oktober 2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 19. September 2003, VerkR96-1366-2003-Hof, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 aufgrund des Ergebnisses der am 20. November 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht erkannt:
 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit vom 18. Februar 2003, 12.50 Uhr, bis 20. Februar 2003, 17.10 Uhr, reicht.

 

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 6 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.3 lit.d iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 30 Euro (14 Stunden EFS) verhängt, weil sie "am 18.2.2003 bis 20.2.2003, von 12.50 bis 17.10 Uhr," im Ortsgebiet von Neufelden, gegenüber Garage, als Lenker das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (A) auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr geparkt habe, obwohl nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben seien.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 3 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 20. November 2003 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung vor dem Haus Radlberg 4 in Neufelden in Anwesenheit der Bw, des Zweitbeschuldigten S, des Beschuldigtenvertreters RA Dr. P und des hinsichtlich des Zweitbeschuldigten zuständigen Einzelmitgliedes Mag. K durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die mündlichen Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, die Sachverhaltsfeststellung sei mangelhaft geblieben und ihr sei kein Parteiengehör bezüglich der Vermessung der Straßenbreite durch das Baupersonal vom 4.9.2003 gewährt worden. Sie habe auch dem Zeugen K keine Fragen stellen können, der insbesondere ausgesagt habe, dass sie und Herr S im Winter die in der Sackgasse bezogenen Parkplätze selbst freischaufeln, da diese nicht von der Schneeräumung frei gemacht würden. Im Übrigen habe auch Herr K zugegeben, dass er sein Fahrzeug in der Sackgasse abstelle. Auch die Vermessung durch das Bauhofpersonal sei unvollständig und gebe kein wirkliches Bild der Straße wieder. Bei richtiger Zugrundelegung der Straßenverhältnisse könne keine Tatbestandsmäßigkeit vorliegen. Wenn es Schutzzweck der Norm des § 24 Abs.3 lit.d StVO sei, eine Behinderung des Herrn K beim Einbiegen in seine Garage hintanzuhalten, dann sei zu berücksichtigen, dass dieser selbst ein derartiges Einbiegen ohne reversieren dadurch verhindert habe, dass er die Garage baubescheidwidrig an die Straßengrenze gesetzt habe, obwohl ihm ein Abstand von 2 m zur Grundgrenze des öffentlichen Weges vorgeschrieben worden sei. Die Baubehörde habe aber trotzdem eine Baubewilligung erteilt. Die Feststellung im Straferkenntnis, die Schneeräumung der Gemeinde Neufelden sei durch ihr Verhalten massiv beeinträchtigt, entbehre jeder Grundlage, was sich auch aus der Zeugenaussage K ergebe. Das ggst Strafverfahren sei nicht geeignet, nachbarschaftliche Auseinandersetzungen zu regeln; andere Maßnahmen wären wichtiger, um die Beziehungen unter den Nachbarn konfliktfrei zu gestalten. Beantragt wird Verfahrenseinstellung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Haus Radlberg 4 in Neufelden gemäß § 51e Abs.7 VStG.

Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei der Straße Radlberg um eine gegen Ende zu relativ steil bergab verlaufende einspurige Straße handelt, die am vor dem



Grundstück gelegenen Ende auf einen Umkehrplatz erweitert und am Beginn mit dem Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z6a StVO, ausgenommen Anliegerverkehr, versehen ist. Links auf der Hangseite befindet sich eine Steinmauer, rechts die Grundstücke und am Ende, wobei beide Grundstücke hangabwärts gelegen sind und der Hang so steil abfällt, dass dort keine Parkmöglichkeiten bestehen. Wohl aus dieser Überlegung heraus hat der das Haus bewohnende Zeuge K, der im gegenständlichen Fall Anzeige gegen die Bw und den S erstattet hat, am unteren Ende des Umkehrplatzes seitlich hangabwärts eine Garage errichtet. Beim Haus keinerlei Parkmöglichkeit, da schon das Haus ein Stück hangabwärts steht und von der Straße her nur ein schmaler Zugang zur Haustür vorhanden ist.

 

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführte Vermessung an Ort und Stelle ergab, dass die Straßenbreite an der schmalsten Stelle 4,30 m beträgt und sich bis zum Ende des Umkehrplatzes auf 6,60 verbreitert, dh wenn ein Pkw ganz an der Mauer abgestellt ist, wie bei der Verhandlung der Pkw S, verbleibt eine Fahrbahnbreite von 4,10 m zum "Umkehren" bzw Reversieren vor der Garageneinfahrt des Herrn K. Im Bereich der von der Haustür des Hauses Radlberg 4 herauf führenden Stiege ist die Fahrbahn in einer Entfernung vom Ende des Umkehrplatzes von 9 m nur 5,04 m breit.

 

Der Beschuldigtenvertreter macht geltend, es handle sich bei der beschriebenen Straße nicht um eine Fahrbahn im Sinne des § 24 Abs.3 lit.d StVO, sondern um eine einspurige Straße, die nur am Ende des Umkehrplatzes etwas verbreitert ist. Weiters verweist er darauf, dass eine Behinderung des übrigen Verkehrs nicht Tatbestandsmerkmal der in Rede stehenden Übertretung ist.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 ist das Parken außer den in Abs.2 angeführten Fällen verboten auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 24 Abs.3 lit.d nicht erforderlich, dass durch das geparkte Fahrzeug der fließende Verkehr konkret behindert wird (vgl E v 15.3.1989, 88/03/0138, 01399).

Daraus folgt, dass alle Argumente im Hinblick auf eine dem Baubescheid widersprechende Gestaltung der Garage des Nachbarn K und eine (Nicht)Behinderung bei der Schneeräumung bzw deren Durchführung durch wen immer unbeachtlich sind. Aus dieser Überlegung war auch eine Zeugenbefragung



des Herrn K entbehrlich und wurde eine solche in der Verhandlung auch nicht mehr beantragt.

 

Nicht nachvollzogen werden kann seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates die Rechtsansicht des Beschuldigtenvertreters dahingehend, die Straße Radlberg sei keine Fahrbahn im Sinne des § 24 Abs.3 lit.d StVO. Die StVO kennt grundsätzlich nur Fahrbahnen mit Gegenverkehr und Einbahnstraßen, die aber gemäß § 53 Abs.1 Z10 StVO als solche zu kennzeichnen sind. Dass es sich bei der genannten Straße um keine Einbahnstraße handelt, liegt schon aufgrund des Umkehrplatzes auf der Hand, abgesehen vom Fehlen einer solchen Kennzeichnung. Es handelt sich daher sehr wohl um eine Fahrbahn mit Gegenverkehr im Sinne des § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960, die allerdings in ihrem Verlauf tatsächlich nur einspurig befahrbar ist und sich am Ende zu einem Umkehrplatz erweitert. Da auf der Fahrbahn (mit Ausnahme des Umkehrplatzes) in keinem Bereich überhaupt zwei Fahrstreifen vorhanden sind und der Umkehrplatz erst ganz am Ende eine Breite von 6,60 m aufweist, können dort tatsächlich niemals "mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben", sodass ein Parken, auch ganz an der Mauer, gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO nicht zulässig ist. Daran ändert weder eine von der Gemeinde oder den beiden Beschuldigten selbst vorgenommene Schneeräumung etwas, noch kann der Nachbar K daraus etwas für sich ableiten. Dass das Befahren dieser Straße von vornherein nur Anrainern vorbehalten ist, setzt die Bestimmung des § 24 Abs.3 lit.d StVO nicht außer Kraft.

Es wird der Bw daher nichts anderes übrigbleiben, als einen Parkplatz anderswo zu suchen oder eine Garage oä wie der Nachbar zu bauen, wobei nicht verkannt wird, dass es sich dabei hauptsächlich um ein finanzielles Problem handelt, nicht zuletzt aufgrund der extremen örtlichen Gegebenheiten. So wie sich die örtliche Situation am Verhandlungstag darstellte, ist der Bw im Bereich des Umkehrplatzes lediglich ein Abstellen des Fahrzeuges für 10 Minuten oder der Dauer einer Ladetätigkeit erlaubt, nicht aber ein Parken im Sinne des § 2 Abs.1 Z28 StVO.

Die Bw hat daher zweifellos den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, wobei hinsichtlich der zeitlichen Konkretisierung auf den zeitlichen Tatvorwurf laut Strafverfügung verwiesen wird. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde diesbezüglich nichts bestritten; die Spruchkonkretisierung dient nur zur Klarstellung.

 

Die Voraussetzungen des § 21 VStG, wie in der Verhandlung ausdrücklich beantragt, liegen deshalb nicht vor, weil kein geringfügiges Verschulden angenommen werden kann (vgl VwGH v 27.5.1992, 92/02/0167, ua).

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis zu 726 Euro Geld- bzw im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.



Die Erstinstanz ist bei ihren Überlegungen - zutreffend - davon ausgegangen, dass weder mildernde noch erschwerende Umstände bestehen, die Bw über ein Einkommen von monatlich 550 Euro verfügt und Sorgepflichten für ein Kind hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe ist, bezogen auf den Tatzeitraum, als gering anzusehen und entspricht den Kriterien des § 19 VStG. Anhaltspunkte für eine Herabsetzung finden sich nicht. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum