Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240499/2/Gf/Jo

Linz, 10.05.2004

VwSen-240499/2/Gf/Jo Linz, am 10. Mai 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G B, G, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 25. März 2004, Zl. SanRB96-50-2003, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsverfahren eingestellt wird.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 25. März 2004, Zl. SanRB96-50-2003, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 25. März 2003 in seinem Lokal infolge Geruchs- und Geschmacksfehler wertgeminderte Wurstwaren durch Lagerung in Verkehr gebracht habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 7 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 8 lit. g des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 69/2003 (im Folgenden: LMG), begangen, weshalb er nach § 74 Abs. 2 Z. 1 LMG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend hat die belangte Behörde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt infolge eines Gutachtens der Österreichischen Agentur für Ernährungssicherheit GmbH als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er mit dem Begriff "wertgemindert" nichts anfangen könne, weil sich daraus nicht ableiten lasse, ob die Ware nun tatsächlich verdorben sei oder nicht. Außerdem sei ihm von der Gewerbebehörde die Auskunft erteilt worden, dass er auf Grund seiner Gasthauskonzession alle von ihm selbst erzeugten Produkte auch verkaufen dürfe.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Vöcklabruck zu Zl. SanRB96-081-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. b und § 8 lit. g LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, der wertgeminderte Lebensmittel in Verkehr bringt, ohne diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht zu haben.

3.2. Im gegenständlichen Fall geht weder aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses noch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt hervor, ob bzw. dass der Beschwerdeführer die beanstandete Ware (nicht) als wertgemindert gekennzeichnet hatte.

Insoweit handelt es sich aber im Lichte des § 44a Z. 1 VStG um ein essentielles Tatbestandsmerkmal, dessen Substituierung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat schon wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht in Betracht kam.

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grunde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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