Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109306/9/Fra/Ka

Linz, 25.02.2004

 

 

 VwSen-109306/9/Fra/Ka Linz, am 25. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn D B, S, H, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt U W, S, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.3.2003, Zl. VerkR96-21761-2002/U, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1969, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs. 1und § 51e Abs.2 Z1 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 430 Euro (EFS 144 Stunden) verhängt, weil er am 31.5.2002 um 05.52 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, Bezirk Linz-Land, OÖ., auf der A1 Westautobahn, bei Strkm.170.000, in Richtung Wien, als Lenker des KFZ, pol.KZ. , entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 70 km/h überschritten hat (die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Messung festgestellt). Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfiel, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen.

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Postzustellungs-urkunde der Justizbehörde H), am 12.8.2003 zugestellt. Das Rechtsmittel wurde per Telefax am 10.9.2003 um 14.47 Uhr bei der belangten Behörde eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 26.8.2003. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst am 10.9.2003 - sohin verspätet - eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Herr Rechtsanwalt U W, S, H führt in seinem Rechtsmittel ua. Folgendes aus:

 

"In obiger Angelegenheit vertrete ich bekanntlich weiterhin Herrn B und bin überrascht darüber, dass Sie meinem Mandanten und nicht mir als Prozessbevollmächtigten das Straferkenntnis vom 27.3.2003 zugesandt haben. Mein Mandant hat im Übrigen den Bescheid erst am 02.09.2003 erhalten ....."

 

Da dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt nicht zu entnehmen ist, dass der Bw den einschreitenden Rechtsanwalt bevollmächtigt hätte und weiters aus der Zustellungsurkunde hervorgeht, dass das Straferkenntnis am 12.8.2003 und nicht - wie der Rechtsanwalt behauptet - am 2.9.2003 zugestellt wurde, ersuchte der
Oö. Verwaltungssenat die belangte Behörde, 1.) zum Vorbringen des Rechtsanwaltes und 2.) zur Frage des Zustelldatums des angefochtenen Straferkenntnisses Stellung zu nehmen.

 

Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 9.1.2004, VerkR96-21761-2002/U, dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass der Bw zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Es wurde auch der gesamte Akt im Zuge der Berufung vorgelegt und weitere Schriftstücke befinden sich in dieser Angelegenheit nicht bei der Behörde. Möglicherweise verwechsle der Rechtsanwalt Dr. W dieses Verfahren mit einem weiteren ebenfalls gegen den Bw eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren (VerkR96-16433-2002/Bru), welches jedoch mittlerweile aufgrund eines Zustellmangels eingestellt wurde. Es handelte sich ebenfalls um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen am 15.4.2002 um 04.16 Uhr am selben Tatort mit demselben Fahrzeug. In diesem Verfahren wurde der Bw von Herrn Rechtsanwalt Dr. W vertreten. Die Verständigung über die Einstellung erfolgte schriftlich an den Rechtsanwalt. Weiters verweist die belangte Behörde auf die im Akt einliegende Zustellungsurkunde der Justizbehörde H, wonach das Straferkenntnis am 12.8.2003 ordnungsgemäß zugestellt wurde.

 

Der Oö. Verwaltungssenat konfrontierte mit Schreiben vom 13.1.2004, VwSen-109306/5/Fra/Ka, Herrn Rechtsanwalt. Dr. W mit der oa Stellungnahme der belangten Behörde.

 

Mit Schreiben vom 28.1.2004 an den Oö. Verwaltungssenat räumte der Rechtsanwalt U W ein, dass hier offensichtlich ein anderer Vorgang, nämlich der Vorfall vom 30.5.2002 vorliegt und der andere Vorfall vom April 2002 stammt. Weiters behauptet der Rechtsanwalt in diesem Schreiben, dass der Bw keine Möglichkeit gehabt hätte, zum Sachverhalt, insbesondere zur Aufforderung vom 22.10.2002 Stellung zu nehmen. Diesem Schreiben wurde auch noch eine Kopie einer Vollmacht beigelegt, aus der hervorgeht, dass Herr Rechtsanwalt
Dr. W vom Bw am 9.9.2003 in der Sache "B-Bußgeldsache Österreich" bevollmächtigt wurde.

 

Entgegen der Behauptung des Herrn Rechtsanwalt Dr. W geht aus dem erstinstanzlichen Akt hervor, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.10.2002 laut Zustellungsurkunde der Justizbehörde H am 9.1.2003 zugestellt wurde. Aus dem Akt ergibt sich ebenfalls - siehe oben - dass das angefochtene Straferkenntnis rechtswirksam an den Bw zugestellt wurde, und zwar entgegen der Behauptung des Herrn Rechtsanwaltes Dr. W nicht am 2.9.2003, sondern am 12.8.2003.

 

Mit Schreiben vom 2.2.2004, VwSen-109306/8/Fra/Ka, - wurde noch am selben Tag gefaxt - teilte der Oö. Verwaltungssenat Herrn Rechtsanwalt U W die wesentliche Sach- und Rechtslage mit. Diesem Schreiben waren sämtliche maßgebenden Schriftstücke angeschlossen. Herrn Rechtsanwalt Dr. W wurde eine Woche Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Bist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme eingelangt.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das oa Schreiben der belangten Behörde sowie das angefochtene Straferkenntnis zutreffend an den Bw persönlich zugestellt wurde, da dieser erst am 9.9.2003 Herrn Rechtsanwalt W bevollmächtigt hat. Weiters ist festzustellen, dass die Berufung verspätet eingebracht wurde, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es aufgrund der Rechtskraft des Schuldspruches verwehrt, eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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