Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109308/2/Br/Gam

Linz, 23.10.2003

 

 

 VwSen- 109308/2/Br/Gam Linz, am 23. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. September 2003, Zl.: VerkR96-13291-2003, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben; der durch Ermahnung ausgesprochene Schuldspruch wird behoben und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 u. Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem hier bekämpften Bescheid gegen die Berufungswerberin eine Ermahnung ausgesprochen, weil sie am 18.2.2003 um 13.49 Uhr im Gemeindegebiet Seewalchen a.A., als Lenkerin des Kombikraftwagens mit dem Kennzeichen, entgegen dem Vorschriftszeichen "HALT" nicht vor der Kreuzung angehalten habe.

1.1. Der Schuldspruch wurde - ohne dies in der Begründung auszuführen - offenkundig auf die Wahrnehmung eines Gendarmeriebeamten gestützt. Das Verschulden und die Tatfolgen wurden jedoch als geringfügig erachtet und darauf gestützt keine Strafe verhängt, sondern eine bloße Ermahnung nach § 21 VStG ausgesprochen.

 

 

2. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

 

2.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl.: und die ergänzende Beurteilung der Örtlichkeit nach Beischaffung eines entsprechenden Lichtbildes aus dem System DORIS.

 

3. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der Aktenlage als erwiesen:

 

3.1. Die Berufungswerberin lenkte gemäß der weitgehend inhaltsleer gehaltenen sogenannten GENDIS-Anzeige ihren Pkw auf der, wobei sie laut Anzeige "das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen "HALT" dadurch nicht beachtet habe, dass sie das Fahrzeug nicht an einer Stelle angehalten habe, von der aus gute Übersicht (gemeint wohl auf den Verkehr der B151) bestanden hätte, sondern sei sie ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren.

Die Berufungswerberin trat dieser Darstellung im Rahmen des Einspruches gegen die vorerst gegen sie erlassenen Strafverfügung entgegen. Sinngemäß vermeinte sie langsam an den Sichtbereich vorgerollt zu sein und habe wohl an einer Stelle angehalten, wo sie eine gute Übersicht hatte.

Demgegenüber vermeinte der Meldungsleger im Rahmen der nach dem Einspruch erstatteten Stellungnahme, dass die Berufungswerberin an der für das Anhalten vorgesehenen Haltelinie nicht stehen geblieben sei. Sollte sie jedoch schon vorher stehen geblieben sein wäre dies vom Meldungsleger nicht wahrgenommen worden. Diese Auffassung - so der Meldungsleger seinen Kompetenzbereich als Zeuge überschreitend - sei nicht relevant, da nach den Bestimmungen der StVO bei der Haltelinie anzuhalten sei.

Dem Ausspruch einer Ermahnung trat schließlich die Berufungswerberin in ihrer - mangels unter Zustellnachweis erfolgten Zustellung der Ermahnung - als fristgerecht erhoben zu wertenden Berufung abermals inhaltsgleich entgegen.

 

3.1.1. Aus dem Luftbild gestaltet sich die Kreuzung der L1274 mit der aus der Abbiegeposition der Berufungswerberin der Verlauf der B151 in konvexer Form, wobei der Standort des Meldungslegers etwa 190 m in südlicher Richtung unter der Autobahnbrücke angeben wird. Es kann mit gutem Grund davon ausgegangen werden, dass angesichts der im fehlenden Vegetation die Sicht nach links und rechts in die B 151 bereits einige Meter vor der Haltelinie gewährleistet war (weißer Pfeil Kreuzungsbereich mit erkennbarer Haltelinie zur B151). Die Wahrnehmung des Meldungslegers lässt daher einen Schuldspruch mit eindeutiger Schlüssigkeit nicht zu.

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Der § 52 lit.c Z24 StVO lautet; das Zeichen HALT ordnet an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs. 4 Vorrang zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht. Das Zeichen ist vor allem vor solchen Kreuzungen anzubringen, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen die Verkehrslage in der Regel nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten.

Da hier selbst der Meldungsleger nicht einmal behauptet, dass die Berufungswerberin etwa nicht vor bzw. an der Haltelinie angehalten hat, sondern offenbar seiner subjektiven Rechtsmeinung folgend zu vermeinen schien, die Lenkerin hätte "bei der Haltelinie" anzuhalten gehabt, lässt sich der Tatvorwurf nicht halten. Er schließt nämlich im Rahmen seiner Stellungnahme vom 23.5.2003 durchaus nicht aus, das die Berufungswerberin etwa vor der Haltelinie angehalten haben könnte. Da es jedoch letztlich auf das Anhalten vor der Kreuzung und demnach an einer Stelle wo die Kreuzung einsehbar ist ankommt, kann hier vom Nachweis einer Tatbegehung gerade nicht die Rede sein.

Nach § 9 Abs.4 StVO ist, wenn an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Halt'' und auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebrachte, an dieser Haltelinie anzuhalten.

Da der Gesetzgeber wohl mit gutem Grund keine noch detailliertere Normierung des Begriffes "an der Haltelinie" vornimmt, ist dann der Vorschrift genüge getan, wenn an einer Stelle vor der Haltelinie angehalten wird an der die Einsichtmöglichkeit in die Kreuzung besteht. Davon war hier auszugehen.

Das Verfahren war demnach mangels Tatbegehung nach § 45 Abs. 1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum