Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109312/9/Br/Be

Linz, 12.12.2003

 

 

 VwSen-109312/9/Br/Be Linz, am 12. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G K, I, W, gegen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. September 2003, Zl. VerkR96-15489-2003, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber dessen Einspruch vom 18.8.2003, gegen die Strafverfügung vom 28.7.2003 als verspätet zurückgewiesen. Die Behörde begründete dies mit dem Hinweis auf die am 8.8.2003 durch Hinterlegung bewirkte Zustellung.

 

1.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin führt der Berufungswerber aus, er habe wegen eines Auslandsaufenthaltes die Strafverfügung erst am letzten Tag der Abholfrist beheben können. Ferner habe er gemeint, der Fristenlauf beginne mit dem Tag der Abholung.

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Dem Berufungswerber wurde ergänzend eingeräumt, wobei sich nunmehr der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage ergibt und der letztlich ein verfahrensrechtlicher Bescheid vorliegt, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 und 4 VStG).

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom
23. Oktober 2003 die Aktenlage hinsichtlich des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Grunddeliktes ausführlich erörtert, wobei ihm die Möglichkeit eröffnet wurde seine behauptete Ortsabwesenheit glaubhaft zu machen. Der Berufungswerber ersuchte in einem Schreiben vom 2.11.2003 um Erstreckung dieser Frist zwecks der Beschaffung von entsprechenden Belegen seiner angeblichen Ortsabwesenheit. Mit h. Schreiben vom 12.12.2003 an das Postamt 1120 Wien wurde um Bekanntgabe des Zeitpunktes der Behebung der Strafverfügung ersucht. Dieses Postamt gab unter Anschluss einer Kopie der Empfangsbestätigung die Behebung der Strafverfügung nämlich am 11. August 2003, und nicht wie vom Berufungswerber behauptet am letzten Tag der Abholfrist - noch an diesem Tag per FAX bekannt. Mit h. Schreiben vom 27.11.2003 wurde dem Berufungswerber, als Fristende für die Vorlage entsprechender Belege seiner Ortsabwesenheit am
8. August 2003, der 10. Dezember 2003 zur Kenntnis gebracht. Darin wurde ihm eröffnet, dass auch andere Beweismittel als nur schwer aus dem Ausland zu beschaffende zur Unterstützung seines Vorbringens möglich wären.

Bis zum 11. Dezember 2003 kam der Berufungswerber dieser Aufforderung nicht nach.

 

 

3.1. Dem Vorbringen des Berufungswerbers einer Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt des 8. August 2003 vermag nach dem ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht gefolgt werden. Wie oben bereits ausgeführt entspricht sein Vorbringen zum Zeitpunkt der Behebung am letzten Tag der Hinterlegungsfrist nicht den Tatsachen. Vielmehr wurde das Schriftstück (die Strafverfügung) bereits am 11. August 2003 abgeholt. Somit ist sein Vorbringen widerlegt und es ist von keiner Ortsabwesenheit im Sinne des Zustellgesetzes auszugehen.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Wer Zustellmängel behauptet, hat nach ständiger Rechtsprechung seine Behauptungen entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, um die aus dem Postrückschein folgende Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen (vgl etwa VwGH 29.1.1992, 92/02/0021, 0022; VwGH 29.11.1995, 95/03/0200; VwGH 28.4.1998, 97/02/0549). Mit der bloßen Behauptung der Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel konnte das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung (hier) durch den frühren Behebungszeitpunkt nicht dargetan werden (vgl. VwGH 14.7.2000, 96/02/0326; VwGH 19.12.1990, 90/02/0158).

 

5.2. Im gegenständlichen Fall wurde nämlich die Strafverfügung der Behörde erster Instanz nach dem im Akt befindlichen Rückschein am Freitag den 8. August 2003 hinterlegt und von ihm bereits drei Tage später, nämlich am Montag den 11. August 2003 vom Postamt abgeholt. Die Berufungsfrist begann demnach mit dem Zeitpunkt der Zustellung zu laufen und endete mit Ablauf des 22. August 2003. Tatsächlich wurde der Einspruch erst am 25. August 2003 der Post zur Beförderung übergeben.

 

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

Da demnach der mit der Strafverfügung erhobene Schuldspruch - welcher sich seinerseits auf ein ursprünglich gegen eine andere Person geführtes Verfahren stützt - ist in Rechtskraft erwachsen. Ein Eingehen in die Sache ist demnach der Berufungsbehörde verwehrt.

 

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. B l e i e r

 

 
 
 
 

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