Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240508/2/Gf/Be

Linz, 16.07.2004

VwSen-240508/2/Gf/Be Linz, am 16. Juli 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der S F, R, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 17. Mai 2004, Zl. 330160450, wegen einer Übertretung des AIDS-Gesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 350 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 35 Euro; für das Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 17. Mai 2004, Zl. 330160450, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 102 Stunden) verhängt, weil sie von Ende 2001 bis zum 22. Dezember 2003 als Geheimprostituierte tätig gewesen sei, ohne sich zuvor einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 4 Abs. 2 des AIDS-Gesetzes, BGBl.Nr. 728/1993, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 98/2001 (im Folgenden: AIDS-G), unterzogen zu haben; dadurch habe er eine Übertretung des § 9 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 AIDS-G begangen, weshalb er nach § 9 Abs. 1 AIDS-G zu bestrafen gewesen sei.

Begründend hat die belangte Behörde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer kriminalpolizeilichen Untersuchung festgestellt worden sei und die Rechtsmittelwerberin auch selbst eingestanden habe, dass sie im Tatzeitraum in einem Studio in Linz entgeltlich Erotik- und Bodymassagen durchgeführt habe.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihr am 29. Juni 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, noch am selben Tag per e-mail eingebrachte Berufung.

Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie zwar die ihr angelasteten Erotikmassagen durchgeführt habe, es dabei jedoch niemals zu weiteren intimen körperlichen Kontakten gekommen sei.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 7983/2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und ein entsprechender Antrag einer Verfahrenspartei nicht vorliegt, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 AIDS-G begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen, der gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit oder regelmäßig wiederkehrend einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen zu haben.

3.2. Im gegenständlichen Fall geht es nicht darum, zu beurteilen, ob es - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung offenkundig vermeint - bei ihren Erotikmassagen auch zu intimen körperlichen Kontakten, insbesondere auch zu einem Geschlechtsverkehr, gekommen ist. Denn nach dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut des § 9 Abs. 1 Z. 2 AIDS-G reicht für eine Strafbarkeit schon hin, dass sie gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper geduldet oder an anderen vorgenommen hat. Im Hinblick auf den Schutzzweck der vorangeführten Bestimmung unterliegen demnach auch bereits solche sexuellen Handlungen der Strafbarkeit, bei denen die Möglichkeit einer HIV-Übertragung besteht.

Dies ist aber jedenfalls dann der Fall, wenn eine "Erotikmassage" - wie die Rechtsmittelwerberin bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am GP Leonding am 27. Dezember 2003 (Zl. KKD-4060/5550/02/La/Hr/At, S. 2) selbst angegeben hat - darin bestand, dass der Kunde "bis zur totalen Entspannung massiert (Orgasmus)" wurde.

Die Beschwerdeführerin hat daher tatbestandsmäßig und - indem sie es unterlassen hat, sich vor dem Antritt der Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren - auch zumindest grob fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.3. Im Zuge der Strafbemessung blieb von der belangten Behörde jedoch unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bislang unbescholten war; dies ist ebenso als strafmildernd zu werten wie der Umstand, dass nicht erwiesen werden konnte, dass die Rechtsmittelwerberin mit ihren Kunden einen Geschlechtsverkehr ausgeübt hat.

Davon ausgehend findet es daher der Oö. Verwaltungssenat in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe mit 350 Euro und davon ausgehend gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation die Ersatzfreiheitsstrafe mit 16 Stunden festzusetzen.

3.4. Insoweit war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 35 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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