Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109313/11/Sch/Pe

Linz, 08.01.2004

 

 

 VwSen-109313/11/Sch/Pe Linz, am 8. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn ME, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. Oktober 2003, VerkR96-2658-2003, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 17. Dezember 2003, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 45 Abs.1 Z1 und Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 10. Oktober 2003, Zl. VerkR96-2658-2003, über Herrn ME, wegen zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 11 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von je 36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden verhängt, weil er den Kombinationskraftwagen VW Golf mit dem Kennzeichen in Wels auf der B1 in Richtung Kreuzung mit der Mitterhoferstraße gelenkt habe und dabei

  1. ca. 50 Meter vor der genannten Kreuzung den Fahrstreifen von rechts nach links gewechselt habe, ohne den bevorstehenden Fahrstreifenwechsel so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer darauf einstellen konnten, da er diesen nicht anzeigte und
  2. ca. 10 Meter nach der Jet-Tankstelle, Ginzkeystraße, den Fahrstreifen von links nach rechts gewechselt habe, ohne sich überzeugt zu haben, ob dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich war, da er bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 60 - 70 km/h zum Hinterfahrzeug lediglich einen Abstand von ca. 5 Meter eingehalten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im Rahmen der eingangs erwähnten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde der Anzeigeleger zeugenschaftlichen einvernommen. Zum ersten Tatvorwurf wurde vom Zeugen dezidiert angegeben, dass er nicht habe wahrnehmen können, ob der Berufungswerber bei seinem Fahrstreifenwechsel von rechts nach links den Blinker betätigt habe oder nicht. Nach seinen Ausführungen dürfte sich dieser (erste) Fahrstreifenwechsel des Rechtsmittelwerbers auch nicht vor der Kreuzung B1/Mitterhoferstraße ereignet haben, sondern erst im Zuge des Passierens dieser Kreuzung.

 

Der weitere Fahrstreifenwechsel des Berufungswerbers, und zwar vom linken auf den rechten Fahrstreifen etwa auf Höhe der "Jet-Tankstelle", wurde vom Zeugen anlässlich seiner Einvernahme als "nicht auffällig bzw. zu beanstanden" bezeichnet. Allerdings habe er dabei nicht geblinkt (welcher Umstand dem Rechtsmittelwerber im Spruch des Straferkenntnisses in diesem Punkt allerdings nicht vorgeworfen worden ist).

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass der erwähnte Zeuge bei seiner Einvernahme einen besonnenen und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Auch entspricht es keinesfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, dass, wie vom Berufungswerber vermutet, solche Anzeigen quasi willkürlich oder grundlos erfolgen, vielmehr werden in der Regel nur gravierend erscheinende Verstöße zur Anzeige gebracht, zumal wohl viele potenzielle Anzeigeleger von den zu erwartenden "Unannehmlichkeiten", insbesondere Behördenvorladungen und Zeugeneinvernahmen, hievon abgehalten werden. Zudem spricht das vom Zeugen geschilderte übrige an den Tag gelegte aggressive Fahrverhalten des Berufungswerbers - die dabei begangenen Übertretungen finden sich aber nicht im Spruch des Straferkenntnisses wieder - keineswegs für die Einstellung desselben gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.

 

Angesichts des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist in rechtlicher Hinsicht (vgl. § 51i VStG) allerdings der Tatvorwurf in beiden Punkten nicht aufrecht zu erhalten und war das Verfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

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