Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109318/2/Ki/An

Linz, 31.10.2003

 

 

 VwSen-109318/2/Ki/An Linz, am 31. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der E M S, Hstraße, L, vom 16.10.2003 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.9.2003, AZ: Cst-28.983/03, wegen einer Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung des KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat gegen die Berufungswerberin wegen einer Übertretung des KFG 1967 eine Strafverfügung (AZ: S 0028983/LZ/03/01 vom 29.8.2003) erlassen.

 

Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.9.2003, AZ: Cst.-28.983/03, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsmittelwerberin Berufung erhoben und darin sinngemäß ausgeführt, dass die verspätete Einbringung auf ihr Unwissen zurückzuführen sei. Dem Vorbringen nach strebt sie eine inhaltliche Entscheidung ihres Einspruches gegen die Strafverfügung an.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Ein öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 8.9.2003 von der Rechtsmittelwerberin persönlich übernommen. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 22.9.2003.

 

Tatsächlich wurde der Einspruch jedoch erst am 23.9.2003 und somit nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht.

 

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

 

Zur Erläuterung der Bw wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 
 

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