Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109324/2/Ki/An

Linz, 31.10.2003

 

 

 VwSen-109324/2/Ki/An Linz, am 31. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A S, A, St. M i M, vom 24.10.2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13.10.2003,Zl. VerkR96-2372-2003-Hof, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 1.400 Euro herabgesetzt wird. Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen wird bestätigt.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wird auf 140 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG
Zu II: §§ 64 und 65 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 13.10.2003, VerkR96-2372-2003-Hof, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 21.9.2003 um 02.55 Uhr im Gemeindegebiet von St. Martin i.M. auf der B127, bei Strkm 25.000 den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,04 mg/l ergeben. Er habe § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 150 Euro, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

In der Begründung zur Strafbemessung führte die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach aus, dass mit einer Bestrafung vorzugehen war, weil nach den Umständen der Tat eine fahrlässige Handlungsweise zu unterstellen ist, somit das Verschulden nicht als geringfügig bezeichnet werden kann. Bei der Strafbemessung, die entsprechend dem Unrechtsgehalte der Tat iSd § 19 VStG unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgte, war kein Umstand erschwerend, mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu werten.

 

Den von der Erstbehörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (monatliches Nettoeinkommen 1.100 Euro, durchschnittliches Vermögen, keine Sorgepflichten) ist der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren nicht entgegengetreten.

 

1.2. Mit Schreiben vom 24.10.2003 erhob der Rechtsmittelwerber gegen das Straferkenntnis Berufung, jedoch ausschließlich im Hinblick auf das Strafausmaß.

 

Als Begründung führte er aus, dass es ihm sehr leid tue, dass er die Verwaltungsübertretung begangen habe, er sei nicht in der Lage, so einen hohen Betrag zu bezahlen, da er für seine Gattin (sie sei nur halbtags beschäftigt) sorgen müsse und er einen 14-jährigen Sohn habe, für den er sorgepflichtig sei. Er bitte daher, das Strafausmaß auf ein vertretbares Ausmaß zu reduzieren.

 

1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen durch Autofahren in alkoholisiertem Zustand liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat daher diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen (für die gegenständliche Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO eine Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von 2 - 6 Wochen) vorgesehen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat bei der Strafbemessung als mildernd und als erschwerend keinen Umstand gewertet. Dazu wird festgestellt, dass lt. den im Verfahrensakt aufliegenden Aufzeichnungen eine einschlägige Bestrafung aus dem Jahre 1999 vorliegt. Dies würde grundsätzlich bedeuten, dass der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht vorliegt, andererseits die einschlägige Vormerkung als erschwerend zu werten wäre. Es wird jedoch berücksichtigt, dass diese einzige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung bereits mehr als 4 Jahre zurückliegt und somit die 5-jährige Tilgungsfrist beinahe abgelaufen ist, sodass materiell, wie auch von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gewertet, von einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausgegangen werden kann, insbesondere, als sich der Berufungswerber seither bis zum gegenständlichen Vorfall wohl verhalten hat.

 

Wenn auch grundsätzlich aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist, so vermeint der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im vorliegenden Falle in Anbetracht des faktischen Milderungsgrundes der Unbescholtenheit, des einsichtigen Verhaltens des Berufungswerbers und der von ihm bekannt gegebenen - glaubhaften - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine Herabsetzung der Geldstrafe auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar ist. Bei der Ersatzfreiheitsstrafe wurde bereits das Mindestausmaß festgelegt, sodass in diesem Falle eine Herabsetzung nicht geboten ist.

 

Zu berücksichtigen sind ferner spezialpräventive Überlegungen, nämlich dahingehend, dass durch eine entsprechende Bestrafung der Beschuldigte künftighin vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten ist.

 

In Anbetracht der genannten spezialpräventiven Überlegungen einerseits und unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Alkoholisierung andererseits konnte eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe nicht vorgenommen werden.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Mag. Kisch

 

 

 

 
 
 

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