Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109325/3/Kei/Da

Linz, 29.12.2004

 

 

 VwSen-109325/3/Kei/Da Linz, am 29. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des A W vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J P und Mag. C H, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. September 2003, Zl. VerkR96-2122-2003/Her, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 65 Stunden herabgesetzt wird.
  2. Statt "Einhielten" wird gesetzt "einhielten".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 15 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben am 4.3.2003 um 13.13 Uhr den Pkw auf der A 25 Welser Autobahn in Fahrtrichtung Wels gelenkt, wobei Sie ca. auf Höhe von km 6,900 im Gemeindegebiet von Weißkirchen an der Traun zu dem vor Ihnen Fahrenden einen Abstand von 16 m = 0,42 sek. Einhielten, und haben somit keinen solchen Abstand zu dem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, und zwar auch dann wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Die Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes wurde mittels geeichtem Abstandsmessgerät festgestellt.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 18 Abs. 1 StVO iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe: 180 Euro gem. § 99 Abs. 3 lit. a) StVO 1960; Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu entrichten:

18 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 198 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.500 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine, Schulden: in der im Schreiben des Bw, das mit 27. November 2003 datiert ist, angeführten Höhe.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum