Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109326/9/Bi/Be

Linz, 12.02.2004

 

 

 VwSen-109326/9/Bi/Be Linz, am 12. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A P, vom 27. Oktober 2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 9. Oktober 2003, VerkR96-118-2003-Hof, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 28. Jänner 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
 

  1. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 1) behoben und das Verfahren eingestellt wird und im Punkt 2) der Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Tatzeit auf 2002 berichtigt wird, die Wortfolge "von der Rechten Donaulände kommend" und der 2. Satz ("Eine solche Verständigung ... Anschrift nachgewiesen haben.") zu entfallen haben; die Geldstrafe wird auf 150 Euro (2 Tage EFS) herabgesetzt.
  2.  

  3. Im Punkt 1) fallen keine Verfahrenskosten an.

Im Punkt 2) ermäßigt sich der Verfahrenskostenersatz erster Instanz auf 15 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 und 62 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretung gemäß 1) §§ 11 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2)



§§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von 1) 50 Euro (30 Stunden EFS) und 2) 190 Euro (4 Tage EFS) verhängt, weil er am 13. Dezember 2003 um 8.15 Uhr im Stadtgebiet von Linz in Höhe des Hauses Pfarrplatz von der rechten Donaulände kommend in Richtung Graben den Kombi mit dem

  1. behördlichen Kennzeichen (A) gelenkt habe, wobei er vom linken Fahrstreifen auf den rechten Fahrstreifen gewechselt und dabei den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe, wodurch der Lkw, (A), gelenkt von M G, beschädigt worden sei.
  2. Nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe er es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannte Person oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 24 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 28. Jänner 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, der Vertreterin der Erstinstanz Frau H sowie des Zeugen M G durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Lkw habe seinen Jeep gestreift und er könne sich vorstellen, dass der Lkw, der zwei Fahrzeuge vor ihm einfädeln lassen habe, nach hinten ausgeschert sei und seinen Frontschutz gestreift habe. Da er ein Geräusch gehört habe, habe er angehalten und sei ausgestiegen. Inzwischen sei aber der Lkw weitergefahren. Als er ausgestiegen sei, habe er gesehen, dass an seinem Pkw kein Schaden entstanden sei. Da die Fahrzeuge hinter ihm gehupt hätten, sei er wieder eingestiegen und weitergefahren. Wenn der Lkw-Fahrer einen Schaden bemerkt habe, hätte er gleich stehen bleiben müssen und nicht erst 140 m weiter. Wenn dort die Ampel grün sei, sei sicher mehr Verkehr als an der Unfallstelle. Er sei daher geradeaus weitergefahren. Handzeichen des Lkw-Lenkers habe er nicht bemerkt. Er habe dessen Stehenbleiben nicht deuten können.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und der genannte Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 13. Dezember 2002, einem Freitag, gegen 8.15 Uhr seinen Jeep in Linz von der als Einbahn mit zwei Fahrstreifen geführten Rechten Donaustraße kommend Richtung stadteinwärts, wo beim Haus wegen einer Baustelle der linken Fahrstreifen gesperrt war. Die dort ankommenden Lenker waren daher gezwungen, sich nach rechts im Reißverschlusssystem in die dortige Kolonne einzuordnen.

Der Bw, vor dessen Jeep sich noch zwei Fahrzeuge befanden, stellte fest, dass der von rechts hinten nachkommende Lkw die beiden Fahrzeuge einordnen ließ und sich dann am Bw, der ebenfalls einen Fahrstreifenwechsel beabsichtigte, vorbeibewegte.

Der Bw stellte den Vorfall so dar, dass sein Jeep gestanden sei, während der Lkw offenbar beim Einordnenlassen nach rechts gelenkt worden sei, sodass er hinten nach links ausgeschert sei und dabei mit der hinteren linken Halterung beim rechten vorderen Stoßfänger des Jeep "eingefädelt" habe.

 

Der Zeuge G bestätigte die Annäherung an die Unfallstelle sinngemäß und auch sein Einfädelnlassen der beiden Fahrzeuge vor dem Jeep, gab aber an, er habe sich dabei am Jeep vorbeibewegt und der Bw habe in der Absicht, ebenfalls den Fahrstreifen zu wechseln, nach rechts gelenkt und sei dabei mit der linken hinteren Halterung des Lkw kollidiert. Er habe auch im Rückspiegel das Glas der an der Halterung befestigten Beleutungseinrichtung (Rücklicht, Bremslicht, Blinker) wegfliegen gesehen. Sein Lkw sei gar nicht so lang, dass er, wie vom Bw beschrieben, ausscheren könnte. Er sei auch geradeaus gefahren, weil ja der von ihm befahrene rechte der einzige weiterführende Fahrstreifen gewesen sei. Nicht er habe sich dem Jeep, sondern dieser seinem Lkw genähert. Der Bw habe beim Einordnen den Abstand zum Lkw nicht eingehalten.

 

Nach der Kollision hat der Zeuge wegen des starken Verkehrs auf dem einzigen freien vorhandenen von ihm befahrenen Fahrstreifen nicht angehalten, sondern auf der Suche nach einer geeigneten Stelle den breiteren Gehsteig nach der nächstfolgenden Kreuzung Richtung Graben zum Anhalten gewählt und die Warnblinkanlage eingeschaltet. Er hat den Bw bei grün geradeaus weiterfahren gesehen und noch versucht, ihn durch Handzeichen aufmerksam zu machen. Der Bw hat nicht reagiert. Der Zeuge erstattete nach einem erfolglosen Versuch beim Wachzimmer Theatergasse beim VUK Meldung vom Verkehrsunfall, wobei er auf dem Weg noch drei Kunden belieferte. Beim VUK wurde die Beschädigung der Halterung am Lkw samt Glas der gesamten linken hinteren Beleuchtung festgestellt.

 

Der Bw konnte nur anhand des vom Zeugen genannten Kennzeichens ausgeforscht werden und bestätigte, nach der nächsten Kreuzung nicht angehalten zu haben, weil er der Meinung sei, der Zeuge hätte, wie er selbst, sofort anhalten müssen. Dabei


wäre eine Verkehrsbehinderung gleichgültig gewesen. Dessen Anhalten nach der nächsten Kreuzung akzeptiere er nicht. Wenn der Zeuge nicht angehalten habe, sei kein Schaden am Lkw eingetreten. Daher habe auch er nicht anhalten und schon gar keine Unfallmeldung erstatten müssen. Von dieser Ansicht konnte er auch in der Berufungsverhandlung nicht abgebracht werden. Der Bw bestätigte außerdem, an seinem Jeep sei kein Schaden eingetreten; das ist auch aus den der Anzeige beigelegten Fotos einwandfrei ersichtlich.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Ansicht, dass die Schilderungen des Zeugen G vom Unfallshergang und vom Anhalten auf dem Gehsteig Richtung Graben der Wahrheit entsprechen. Glaubwürdig ist auch, dass der Bw nach der Kollision kurz an der Unfallstelle angehalten hat. Nicht schlüssig erscheint die Schilderung des Bw vom Zustandekommen der Kollision. Das vom Bw - rein hypothetisch - beschriebene Ausscheren des Lkw nach links ist insofern auszuschließen, als der Zeuge sich auf dem weiterführenden Fahrstreifen befand und somit keinen Anlass für ein Abweichen von seiner Fahrlinie hatte. Beim Geradeausfahren ist ein Ausscheren des Lkw auszuschließen; abgesehen davon käme ein solches nur bei einem Richtungswechsel, zB beim Einbiegen oder Wechsel des Fahrstreifens, zum tragen - beides war im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist unter Bedachtnahme auf die der Anzeige beigelegten Lichtbilder beider Fahrzeuge die Kollision so entstanden, dass der Bw gezwungen war, den Lkw vorbeizulassen und danach auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln, als dieser aus welchen Gründen immer, langsamer wurde. Der Bw hat jedoch sein Fahrverhalten nicht auf die Geschwindigkeit des Lkw eingestellt, sondern den Fahrstreifen zu früh gewechselt und zu wenig Abstand zum Lkw eingehalten.

Dass der Bw, der bestätigt hat, gesehen zu haben, wie der Stoßfänger seines Jeep rechts vorne in die linke hintere Halterung des Lkw "eingefädelt" hat, nicht bemerkt hätte, dass dort das Glas der gesamten Beleuchtung weggebrochen ist, ist mit Sicherheit auszuschließen. Der Bw hat nach eigenen Aussagen einen "Schepperer" wahrgenommen, der möglicherweise nicht nur dem Einfädeln, sondern nicht unwesentlich dem Glasbruch zuzuordnen ist. Wenn aber sogar der Zeuge im Rückspiegel das Wegfliegen des Glases bemerkt hat, ist auszuschließen, dass der Bw, der die Zusammenstoßstelle rechts vor ihm im Blickfeld hatte, das nicht gesehen hätte. Das Vorhandensein eines Schadens musste dem Bw daher sehr wohl bewusst sein.

Die vom Bw in der Verhandlung und, nach den im Akt der Erstinstanz befindlichen Protokollen zu schließen, bereits im erstinstanzlichen Verfahren geäußerte Rechtsansicht, der Zeuge habe nicht an der Unfallstelle angehalten und daher habe kein Schaden und daher auch keine Verpflichtung zur Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle bestanden, geht somit zur Gänze ins Leere. Der Bw war davon


jedoch in keiner Weise abzubringen und sah seine Ablehnung, mit dem Zeugen in Kontakt zu treten, geradezu als Bestrafung für dessen in seinen Augen rechtswidriges Verhalten an der Unfallstelle an.

Der Zeuge hat sein Nichtanhalten an der Unfallstelle damit begründet, es habe starker Verkehr geherrscht und ein Anhalten sei daher gänzlich unmöglich gewesen. Er habe vielmehr einen geeigneten Anhalteort gesucht und diesen auf dem verbreiterten Gehsteig nach der nächsten Kreuzung gefunden.

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist diesen Überlegungen zum einen aufgrund der baulichen Situation an der Unfallstelle und zum anderen aufgrund der Tatsache, dass dort immer und jedenfalls an einem Freitag Morgen starker Verkehr herrscht, jedenfalls zuzustimmen. Hätte der Zeuge auf dem vom ihm befahrenen einzigen Fahrstreifen auch noch angehalten (und wäre vermutlich nach dem in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Bw von diesem auch noch in einen Streit verwickelt worden), wäre es zu einem unzumutbaren Verkehrsstau auf einer wichtigen Durchzugsstraße gekommen - die vom Bw in der Verhandlung ernsthaft vertretene Meinung, ein an der dortigen Baustelle abladender Lkw hätte einen solchen auch verursacht, daher hätte auch der Zeuge stehenbleiben müssen, zeugt von dessen mangelndem Realitätsbewusstsein. Der Zeuge hat völlig richtig gehandelt und das Scheitern einer Kontaktaufnahme mit dem Bw nach der nächsten Kreuzung ist sicher nicht ihm zuzuschreiben.

Die in der Verhandlung geäußerte Vermutung des Bw, beim Zusammenstoß sei gar kein Schaden entstanden, sondern dieser könnte ja dadurch entstanden sein, dass der Zeuge bis zur Meldung beim VUK noch Zustellungen vorgenommen habe und dabei irgendwo angefahren sei, entbehrt jeder Grundlage. Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Verfahren nicht dem Zeugen eine verspätete, sondern dem Bw die gänzliche Unterlassung einer Unfallmeldung zur Last gelegt wird, hat sich der Bw in der Verhandlung äußerst uneinsichtig bis starrsinnig gezeigt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 11 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

Der dem Bw zur Last gelegte Tatvorwurf, nämlich vom linken auf den rechten Fahrstreifen gewechselt und dabei den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten zu haben, wodurch der Lkw beschädigt worden sei, entspricht der Sachverhaltsfeststellung vollinhaltlich, lässt aber die im § 11 Abs.1 StVO unabdingbaren Tatbestandsmerkmale des Überzeugens, ob der Fahrstreifenwechsel ohne Behinderung oder Gefährdung anderer Straßenbenützer möglich ist, vermissen. Ein "Hinzudenken" dieser Tatbestandsmerkmale zum Vorwurf der Beschädigung des Lkw ist nicht möglich; ein solcher Tatvorwurf wurde dem Bw während der


sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG nicht gemacht. Dieser Umstand kann auch nicht nachgeholt werden, sodass im Punkt 1) spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die im Abs.1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder
Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Im gegenständlichen Fall hat ein Identitätsnachweis - zu dem der Bw auch nicht gesetzlich verpflichtet war - nicht stattgefunden, weshalb er ohne unnötigen Aufschub den Verkehrsunfall mit Sachschaden beim nächsten Polizeiwachzimmer melden hätte müssen, was er unterlassen hat. Der Zeuge hat anhand des Kennzeichens des Jeep Unfallmeldung erstattet, wobei der Schaden am Pkw des Zeugen nach Aussage des Bw von der Versicherung bereits bezahlt wurde. Mangelndes Verschulden an der Nichtmeldung des Verkehrsunfalls im Sinne des § 5 Abs.1 VStG hat der Bw in keiner Weise glaubhaft machen können, sodass davon auszugehen ist, dass er den ihm nunmehr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Spruchänderung ist zu sagen, dass sich der in Rede stehende Vorfall bereits am 13. Dezember 2002 ereignet hat, wobei dem Bw ein hinsichtlich der Jahreszahl richtiger Tatvorwurf bereits im Ladungsbescheid vom 24. März 2002 gemacht wurde. Dass im Spruch des Straferkenntnisses diesbezüglich von einem Schreibfehler auszugehen ist, lässt sich auch aus der Begründung unzweifelhaft ersehen. Die Jahreszahl war daher zu berichtigen. Eine "Rechte Donaulände" gibt es in Linz nicht, der Bw hat vielmehr auf dem Weg zum Pfarrplatz die "Rechte Donaustraße" befahren. Die unrichtige Straßenbezeichnung konnte entfallen, weil die örtliche Zuordnung auch ohne diese Straßenbezeichnung eindeutig möglich ist.

Da eine Verpflichtung zum Identitätsnachweis nicht besteht, ist dem Bw die Unterlassung eines solchen auch nicht vorzuwerfen, weshalb der 2. Satz im Punkt 2) gemäß § 44a Z1 VStG zu entfallen hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die vom Bw selbst bekannt gegebenen finanziellen Verhältnisse (Pension 1.100 Euro


monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) herangezogen und weder strafmildernde noch -erschwerende Umstände gewertet.

Nach dem im Akt befindlichen Vormerkungsverzeichnis weist der Bw nach Tilgung der zuletzt verhängten Strafe im Dezember 1998 keine weitere Vormerkung mehr auf, sodass inzwischen von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen ist. Da diese einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt, war die Strafe herabzusetzen.

 

Die nunmehr verhängte Strafe ist unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso angemessen wie den finanziellen Verhältnissen des Bw. Sie liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

 
 

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