Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109327/7/Ki/Sta

Linz, 11.12.2003

 

 

 VwSen-109327/7/Ki/Sta Linz, am 11. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau I S, W, K, vom 17.10.2003 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 5.10.2003, GZ. III-S-3.490/03/G, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.12.2003 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 80 Euro bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 20.10.2003, Zl. III-S-3.490/03) bestätigt.

 

II. Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der BPD Wels wird auf 8 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die BPD Wels hat mit Straferkenntnis vom 5.10.2003, Zl. III-S-3.490/03/G, die Berufungswerberin (Bw) für schuldig befunden, sie habe am 10.3.2003 um 17.20 Uhr in Wels, Kreuzung Adlerstraße - Stadtplatz, Fahrtrichtung Norden, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden und mit dem ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichen Zusammenhang gestanden ist, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl sie dem Geschädigten ihren Namen und ihre Anschrift nicht nachgewiesen habe. Sie habe dadurch § 4 Abs.5 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit.b StVO wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis am 17.10.2003 Berufung und führte begründend an, sie habe den angeblichen Zusammenstoß nicht bemerkt und es habe somit für sie keine Verpflichtung bestanden gemäß § 4 StVO anzuhalten und ihren Namen und ihre Adresse einem Geschädigten nachzuweisen. Sie beantrage daher die Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie die Beurteilung des Vorfalles durch einen KFZ-Sachverständigen.

 

 

I.3. Die BPD Wels hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.12.2003 an Ort und Stelle. An dieser Verhandlung nahmen die Berufungswerberin sowie Vertreter der BPD Wels teil. Als Zeuge wurde Herr W H (Unfallgegner) einvernommen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der BPD Wels (Verkehrsunfallkommando) vom 2.4.2003 zu Grunde. Danach kam es zwischen dem von der Berufungswerberin gelenkten PKW und einem vom Zeugen gelenkten Linienomnibus zu einem Zusammenstoß, bei dem der Linienomnibus beschädigt wurde.

 

Die Berufungswerberin vertrat im Verfahren vor der Bundespolizeidirektion Wels aber auch bei der mündlichen Berufungsverhandlung die Auffassung, sie hätte die Meldepflicht nicht verletzt, sie habe nichts von einem Anstoß gehört, sie habe das Radio eingeschaltet gehabt. Sie sei vom Stadtplatz kommend nach links in die Adlergasse eingebogen und habe sich dabei am linken der beiden Fahrstreifen eingereiht. Sie habe bei der nächsten Kreuzung nach links in die Ringstraße einbiegen wollen. Sie habe schon bemerkt, dass es knapp gewesen sei, als der Bus plötzlich auf ihren Fahrstreifen wechselte, sei aber geradeaus weitergefahren und dann links in die Ringstraße eingebogen. Auf Höhe eines namentlichen genannten Gasthauses habe sie dann anhalten können, sie habe daraufhin ihr Auto besichtigt, aber nichts festgestellt. Festgestellt habe sie den Schaden dann, als sie von der Polizei angerufen worden sei.

 

Der Lenker des Linienomnibusses führte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme aus, dass er beim Wechsel auf den linken Fahrstreifen instinktiv in den linken Außenspiegel gesehen habe, als er in den Spiegel blickte, habe es auch schon gekracht. Er habe den Anstoß gehört, durch den Verkehrsunfall sei die linke Kofferraumtür ziemlich eingedrückt worden und auch die Griffschale sei komplett kaputt gewesen, ebenso sei ein seitliches Begrenzungslicht komplett herabgerissen gewesen. Er habe sich das Kennzeichen des unfallbeteiligten Fahrzeuges genau angeschaut und er schließe eine Verwechslung jedenfalls aus. Er sei etwa 5 bis 6 m nach der Verkehrsinsel stehen geblieben, damit die Unfallgegnerin hinter ihm herausfahren könne. Sie habe ihn in der Folge links überholt, sei vor ihm auf den linken Fahrstreifen gefahren und dann links in die Ringstraße eingebogen. Er habe in der Folge den Kurs zum Bahnhof fortgesetzt und dort dann die Polizei verständigt.

 

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht, wer in anderer als der im Abs. 2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere unter anderem den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass die Pflicht zur Meldung (bei fehlendem Identitätsnachweis) unabhängig von der Verschuldensfrage besteht, sie aber das Wissen oder wissen müssen um eine Sachbeschädigung voraussetzt.

 

Es ist offenkundig, dass bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall, an dem die Berufungswerberin beteiligt war, der Linienomnibus beschädigt wurde. Dies ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Fotos und wurde letztlich auch von der Berufungswerberin nicht mehr bestritten. Aus diesem Grunde war die Einholung eines Gutachtens eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen in objektiver Hinsicht entbehrlich, weshalb diesem Beweisantrag nicht nachzukommen war.

 

Wenn nun die Beschuldigte argumentiert, sie habe vom Unfall nichts bemerkt, so ist mit dieser Argumentation nichts zu gewinnen. Wie bereits ausgeführt wurde, kommt es nicht darauf an, dass die Betreffende tatsächlich vom Schaden Kenntnis erlangt, sondern dass sie bei Anwendung der nötigen Sorgfalt vom Eintritt des Schadens hätte wissen müssen. Die Berufungswerberin führt selbst aus, dass sie nach dem Einbiegen in die Ringstraße stehen geblieben ist, um zu schauen, ob ihr Fahrzeug beschädigt sein könnte. Daraus ist zu schließen, dass sie sehr wohl sich bewusst darüber war, dass es bei der Begegnung mit dem Linienbus zu einem Verkehrsunfall gekommen sein könnte. Von einer sorgfältigen Kraftfahrzeuglenkerin ist in einer derartigen Situation zu erwarten, dass sie sich genauest von den Auswirkungen des Verkehrsunfalls überzeugt, wäre die Berufungswerberin dieser Sorgfaltspflicht nachgekommen, hätte sie bemerken müssen, dass auch ihr Fahrzeug beschädigt war.

 

Im Übrigen hat die Berufungswerberin bei der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass sie das Radio eingeschaltet hatte. Wenn die Berufungswerberin damit zum Ausdruck bringen möchte, sie habe wegen des eingeschalteten Radios das Anstoßgeräusch nicht hören können, so ist dem zu entgegnen, dass ein Gerät zur Abspielung von Musik nur mit einer solchen Lautstärke betrieben werden darf, dass dadurch die Aufmerksamkeit des Lenkers gegenüber dem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird.

 

Als Ergebnis stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im vorliegenden Falle fest, dass der Berufungswerberin bei gehöriger Aufmerksamkeit jedenfalls Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen sie die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte. Aus diesem Grunde ist der Schuldspruch zu Recht erfolgt.

 

 

I.6. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so werden auch seitens der Berufungsbehörde weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe festgestellt. Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde von der Berufungswerberin das von der BPD Wels in der Begründung des Straferkenntnisses angeführte monatliche Einkommen von ungefähr 500 Euro bestätigt. Allerdings führte sie aus, dass sie für 2 Kinder sorgepflichtig sei.

 

Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass Verstöße gegen § 4 StVO als massive Verstöße gegen wesentliche, die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Vorschriften einzustufen sind (siehe VwGH 8.9.1994, 94/18/0090). Aus diesem Grunde ist eine entsprechende Strafbemessung einerseits aus generalpräventiven Gründen geboten, um potentielle Täter vor der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten und andererseits sind auch spezialpräventive Überlegungen zu berücksichtigen, um nämlich dem Täter das Unrechtmäßige seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Der Gesetzgeber hat für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu 726 Euro festgesetzt. In Anbetracht des Strafrahmens erachtet es die Berufungsbehörde im vorliegenden konkreten Falle, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Sorgepflicht für 2 Kinder besteht, für vertretbar, die Geld- aber auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung ist jedoch aus den oben angeführten general- sowie spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

 

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Berufungswerberin weder durch den Schuldspruch noch durch die nunmehr festgesetzte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe in ihren Rechten verletzt wird, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h
 
 
 

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