Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109329/5/Kof/He

Linz, 10.03.2004

 

 

 VwSen-109329/5/Kof/He Linz, am 10. März 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 13.10.2003, VerkR96-217-2003, wegen Übertretungen des GGBG zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

Rn 10 011 ADR

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 6.12.2002 um 21.15 Uhr den Lkw der Marke Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen ......., welcher auf Grund der Beladung als Beförderungseinheit des Gefahrgutbeförderungsgesetzes anzusehen ist, im Gemeindegebiet von H auf der B 141 bei Strkm 11.225 in Richtung G gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes eingehalten werden. Sie haben folgendes Gefahrgut befördert:

24 ungereinigte leere Flaschen der Klasse 2 Z. 8 ADR,

2 Flaschen a 4 m3 verdichtetes Gas der Klasse 2 Z. 1a ADR,

4 Flaschen a 10 Liter Kohlendioxid der Klasse 2Z. 2h ADR.

 

Es wurde festgestellt, dass

  1. die Beförderungseinheit nicht mit einer orangefarbenen Tafel (RN 10000 500 ADR) gekennzeichnet war;
  2. die mitgeführte schriftliche Weisung (RN 10385) nicht dem zur Tatzeit geltenden ADR unter R 110385/8 angeführten Muster entsprochen hat;
  3. die gesamte Schutzausrüstung nach RN 10385 ADR gefehlt hat, ausgenommen Stahlkappenschuhe;
  4. das Gefahrgut nicht so gesichert war (RN 10414 ADR), dass es ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern kann, da laut Foto eine Flasche bereits umgefallen war;
  5. nicht zwei Feuerlöscher gemäß RN 10240/1 lit.a ADR und Rn 10240/1 lit.b ADR mitgeführt wurden, da nur ein Feuerlöscher mitgeführt wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 13 Abs.2 Z3 GGBG
  2. § 13 Abs.3 GGBG
  3. § 13 Abs.3 GGBG
  4. § 13 Abs.2 Z3 GGBG
  5. § 13 Abs.3 GGBG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

^Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

Gemäß

1. bis 5. je 72 Euro

von je 33 Stunden

§ 27 Abs.2 Z10 GGBG

gesamt: 360 Euro

gesamt: 165 Stunden

§ 27 Abs.2 Z11 GGBG

  

§ 27 ABs.2 Z11 GGBG

  

§ 27 Abs.2 Z10 GGBG

  

§ 27 Abs.2 Z11 GGBG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, .......) beträgt daher 396 Euro."

Der Bw bringt in der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 23.10.2003 vor, dass sein "Gefahrguttransport" unter die freigestellte Menge falle.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied erwogen:

 

Der gefahrguttechnische Amtsachverständige, Herr Ing. E.H. hat in der gegenständlichen Angelegenheit nachstehende gutachtliche Stellungnahme vom 2.3.2004, VT-010191/869-2004 abgegeben:

"Bei der Kontrolle am 6. Dezember 2002 wurden im betroffenen Fahrzeug lt. Anzeige des Meldungslegers folgende Güter befördert:

  1. ungereinigte leere Gefäße, Klasse 2, Ziffer 8, ADR
  2. 5 Flaschen a 4 m3

    19 Flaschen a 10 Liter

  3. UN 1956 Verdichtetes Gas, n.a.g., Klasse 2 Ziffer, 1A
  4. 2 Flaschen a 4 m3

  5. UN 10103 Kohlendioxid, Klasse 2 Ziffer 2A, ADR

4 Flaschen a 10 Liter"

 

Der gefahrguttechnische Amtsachverständige führt im Ergebnis aus, dass eine freigestellte Menge nach RN 10011 vorliegt, wobei ungereinigte Verpackungen (Gefäße) bei dieser Beförderungsart (Berechnung) unberücksichtigt bleiben.

 

Gemäß RN 10011 Abs.1 ADR sind beim Transport gefährlicher Güter in einer "freigestellten Menge" die im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Randnummern 10000, 10385, 10414 und 10240/1 lit.b nicht anzuwenden.

 

Der Bw hat - wie dargelegt - nur eine freigestellte Menge iS der RN 10011 ADR transportiert, sodass er die ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

GGBG - freigestellte Menge

 
 

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