Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109331/2/Ki/An

Linz, 06.11.2003

VwSen-109331/2/Ki/An Linz, am 6. November 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Waltraud Simader, Hornikweg 5/1, 4020 Linz, vom 23.10.2003 gegen den "Ladungsbescheid" der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.10.2003, S-28752/03 VP, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 AVG und § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Zufolge einer Anzeige vom 12.8.2003 hat die Bundespolizeidirektion Linz zunächst gegen die Berufungswerberin ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und im Zuge dieses Verfahrens den nunmehr angefochtenen "Ladungsbescheid" zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren erlassen. In dieser Verfügung wurde die Berufungswerberin ersucht, persönlich ins Amt zu kommen, oder an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten zu entsenden. Die Berufungswerberin wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des Nichterscheinens sie damit rechnen müsse, dass das Strafverfahren ohne ihre Anhörung durchgeführt wird, sonstige Zwangsmaßnahmen wurden nicht angedroht.

2. Gegen diese vorzitierte Verfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.10.2003 erhob die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 23.10.2003 Berufung, und hat darin unter anderem ausgeführt, dass sie in der letzten Oktoberwoche an einem Fortbildungsseminar teilnehme. Die Teilnahme an diesem PC-Kurs bedeute für sie eine berufliche Weiterbildung und für den Fall der Nichtteilnahme würden ihr außerdem unnütze Kosten erwachsen, daher sehe sie wegen zwingender beruflicher Behinderung keine Möglichkeit den Termin wahrzunehmen. Zu ihrer Verteidigung dienende Beweismittel könne sie außer ihren Angaben anlässlich ihres Einspruches keine weiteren nachreichen.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und in der Folge durch das zuständige Einzelmitglied wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt wurde.

Dazu wird zunächst festgestellt, dass sich der Unabhängige Verwaltungssenat grundsätzlich für eine Berufungsentscheidung im Zusammenhang mit einer Berufung gegen einen Ladungsbescheid in einer Verwaltungsstrafangelegenheit als zuständig erachtet. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach verfahrensrechtliche Bescheide in Verwaltungsstrafsachen im Hinblick auf Art. 129a Abs.1 Z1 B-VG ausnahmslos bei den UVS in den Ländern anfechtbar sind. Ein einfachgesetzlicher Ausschluss der Zulässigkeit ordentlicher Rechtsmittel kann sich verfassungskonform nur auf den normalen administrativen Instanzenzug beziehen, nicht auf die Anrufung der UVS (siehe VfGH 6.10.1997, G 1393/95 ua, zitiert in Walter-Thienel "Verwaltungsverfahren, Manz'sche Sonderausgabe 13. Auflage, Seite 62, Fußnote 7 zu § 19 AVG).

Dennoch liegt laut hiesiger Auffassung im konkreten Falle keine zulässige Berufung vor.

Die Behörde hat für Ladungen iSd § 19 AVG zwei verschiedene Formen zur Verfügung, nämlich die sogenannte einfache Ladung einerseits oder die Form eines Ladungsbescheides andererseits. Eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Formen einer Ladung wird im Gesetz nicht zum Ausdruck gebracht, aus der obzitierten Bestimmung geht jedoch hervor, dass ein Ladungsbescheid für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung des Ladungsbefehles Zwangsstrafen bestimmter Art und Höhe oder die Vorführung anzudrohen hat. Ein Fehlen dieser Merkmale nimmt einem Ladungsbescheid den Charakter als solchen und schließt die Zulässigkeit der Anwendung von Zwangsmitteln aus. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass einer bloßen Ladung ohne gleichzeitiger Androhung von Zwangsmaßnahmen wie der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kein Bescheidcharakter zukommt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Verwaltungsakt mit "Bescheid" überschrieben wurde und einen "Hinweis" auf die Zulässigkeit einer Beschwerdeführung enthielt (VfGH 10.3.1984, Slg. 9984).

In Beachtung dieser höchstgerichtlichen Judikatur kommt die erkennende Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass im vorliegenden Falle trotz entsprechender Bezeichnung kein Ladungsbescheid vorliegt und sohin auch keine abgesonderte Berufung möglich ist. Aus diesem Grunde war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Bemerkt wird, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zunächst lediglich über die formellen Belange zu entscheiden hatte, inhaltliche Aspekte im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung hat die Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Linz) im durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Ergeht an:

1. Frau Waltraud Simader, Hornikweg 5/1, 4020 Linz.

2. Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße 33, 4020 Linz,

unter Aktenrückschluss zu AZ: S-28752/03 VP vom 29.10.2003; auch zwecks Zustellung gemäß 1 .

Beilagen

Mag. K i s c h

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

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