Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109335/21/Kei/An

Linz, 25.01.2005

VwSen-109335/21/Kei/An Linz, am 25. Jänner 2005

 

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. E K, B, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. Oktober 2003, Zl. VerkR96-1196-2003-Hof, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Jänner 2005, zu Recht:

 

 

Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt wird und als im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt wird.

Statt "Sie haben Am 30.04.2003 um (von-bis) 11.15 Uhr in" wird gesetzt "Sie haben am 30.04.2003 um 11.15 Uhr als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen und mit dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen",

statt "durch einbiegen" wird gesetzt "durch Einbiegen",

zwischen "befunden hat," und "nicht den" wird eingefügt "- und zwar dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen",

unmittelbar vor "72,00 Euro" wird eingefügt "1)" und unmittelbar vor "220,00 Euro" wird eingefügt "2)".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

 

    • Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben.
    • Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 24 Euro (= 6 Euro + 18 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben Am 30.04.2003 um 11.15 Uhr auf der Haselbacher Landesstraße bei der Kreuzung als Wartepflichtiger durch einbiegen nach links in die bevorrangte Falkenstein Landesstraße in Richtung

1) Rohrbacher Bundesstraße B 127 einem Fahrzeug, das sich im Verkehr befunden hat, nicht den Vorrang gegeben und dieses dadurch zu unvermitteltem Abbremsen und Ablenken genötigt.

2) Bei der unter Ziffer 1) angeführten Fahrt sind Sie am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 19 Abs. 7 i.V.m. § 19 Abs. 6 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

2) § 4 Abs. 1 lit. a StVO i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

72,00 Euro

220,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

36 Stunden

5 Tage

Gemäß

§ 99 Abs.3 lit. a StVO 1960

§ 99 Abs.2 lit. a StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

29,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 321,20 Euro".

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretungen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29. Oktober 2003, Zl. VerkR96-1196-2003-Hof, Einsicht genommen und am 10. Jänner 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Im gegenständlichen Zusammenhang ist ein Schaden im Bereich des durch W G gelenkten Kraftfahrzeuges in der Höhe von ca. 96 Euro entstanden. Dieser Schaden wurde durch das Verhalten des Bw verursacht.

Das Aussehen des gegenständlichen örtlichen Bereiches im April 2003 ist dem in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständigen Mitglied des Oö. Verwaltungssenates bekannt.

Im Bereich der gegenständlichen Kreuzung war es - wenn man von der Haselbacher Landesstraße kam - übersichtlich.

Im gegenständlichen Zusammenhang herrschten gute Sichtverhältnisse und gute Fahrbahnverhältnisse.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1) und 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen W G, A F, S E, RI C K und GI iR J P. Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich auf den guten persönlichen Eindruck, den die Zeugen in der Verhandlung gemacht haben und darauf, dass sie unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben (s. die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen (= Arbeitslosengeld): ca. 800 Euro netto pro Monat, Vermögen: Alleineigentum eines Einfamilienhauses, Kredit-Rückzahlungsrate von ca. 200 Euro pro Vierteljahr, Sorgepflicht: für eine Tochter.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigern Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 11. August 2005, Zl.: 2005/02/0054

 

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