Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109339/32/Kof/Sta

Linz, 13.02.2004

 

 

 VwSen-109339/32/Kof/Sta Linz, am 13. Februar 2004

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des P L, H, R, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. S M, L, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.10.2003, VerkR96-28463-2003, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen vom 10.12.2003 und 9.2.2004 sowie Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Alkoholisierungsgrad 0,73 mg/l beträgt und Herr P L daher eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen hat.

 

Die Geldstrafe wird gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 iVm § 20 VStG

auf 436 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, herab- bzw. festgesetzt.

Die Verfahrenskosten I. Instanz betragen gemäß § 64 Abs.2 VStG

10 % der verhängten Strafe = 43, 60 Euro.

Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist gemäß § 65 VStG

kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

479,60 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 5 Tage.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 24.8.2003 um 03.00 Uhr das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen ....in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,83 mg/l Atemluftalkoholgehalt (=1,66 Promille Blutalkoholkonzentration) in A. auf der A.-Landesstraße aus Richtung S. kommend in Richtung R. bis auf Höhe des Gemeindeamtes in A. gelenkt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs.1 StVO 1960.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 590 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 252 Stunden

gemäß § 99 Abs.1 lit. a StVO 1960 iVm § 20 VStG 1991.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

59 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Geldbetrag beträgt daher 649 Euro."

 

Der Bw bringt in der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 30.10.2003 vor, dass der Zeitraum zwischen letztem Alkoholkonsum einerseits und Alkomatmessung andererseits nur ca. 10 Minuten betragen habe.

Somit sei die "15-minütige Wartefrist" nicht eingehalten worden.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde sowohl am 10.12.2003 als auch am 9.2.2004 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Bw hat in dieser Verhandlung dargelegt, dass der Zeitraum zwischen Trinkende und Alkomatmessung nur ca. 10 Minuten betragen hat.

Der Zeuge, Herr W.B. - welcher zur selben Zeit ebenfalls mit einem Motorfahrrad die selbe Strecke gefahren ist und eine Alkomatmessung durchgeführt hat - hat ebenso ausgeführt, dass beim Bw der Zeitraum zwischen Trinkende und Alkomatmessung nur ca. 10 Minuten betragen hat.

 

Aus der Zeugenaussage des amtshandelnden Gendarmeriebeamten, Herr GI M.M, Gendarmerieposten S. ergibt sich jedoch ein Zeitraum zwischen Trinkende und Alkomatmessung von mehr als 15 Minuten.

 

Der Berufungswerber, der Zeuge W.B. sowie der amtshandelnde Gendarmeriebeamte haben in beiden Verhandlungen einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

 

Gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist der für den Bw günstigere Fall anzunehmen und davon auszugehen, dass der Zeitraum zwischen letztem Alkoholkonsum (Trinkende) einerseits und Alkomatmessung andererseits...........
10 Minuten betragen hat.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige, Ing. J.L. hat mit Befund und Gutachten vom 4.2.2004, VT-010191/868-2003, letzter Absatz nachstehendes ausgeführt:

"Grundsätzlich kann ein Einfluss durch Mundrestalkohol nicht vollkommen ausgeschlossen werden, doch ist im Zusammenhang mit dem Konsum von alkoholischen Getränken (Bier) keine signifikante Beeinflussung durch Haftalkohol bei Alkomatuntersuchungen zu erwarten, wenn die Wartezeit lediglich 10 Minuten betragen hätte. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wurde das Messergebnis um nicht mehr als 0,1 mg/l beeinflusst."

Dieses Gutachten ist vollständig, schlüssig, widerspruchsfrei, entspricht der Judikatur des VwGH (Erkenntnis vom 18.12.1995, 95/02/0490) und wurde der Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Bw verweist in der Niederschrift vom 9.2.2004 selbst auf dieses Gutachten.

 

Beim Bw hat die Messung der Atemluft (niedrigster Wert) 0,83 mg/l ergeben.

Gemäß dem zitierten Gutachten ist davon ein Wert von 0,1 mg/l abzuziehen,

sodass sich ein relevanter Wert von 0,73 mg/l ergibt.

 

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Alkoholisierungsgrad 0,73 mg/l beträgt und eine Bestrafung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO erfolgt.

 

Die Mindeststrafe beträgt - da der Bw Jugendlicher ist - gemäß § 99 Abs.1a StVO iVm § 20 VStG........436 Euro.

Bei den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wird von: Lehrlingsentschädigung, kein Vermögen, keine Sorgepflichten ausgegangen.

Der Bw ist bislang unbescholten.

 

Es ist daher die gesetzliche Mindeststrafe von 436 Euro zu verhängen.

 

Die Kosten für das Verfahren I. Instanz betragen gemäß § 64 Abs.2 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe = 43,60 Euro.

 

Für das Verfahren in II. Instanz sind gemäß § 65 VStG keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. K o f l e r

 

 
Beschlagwortung:

Alkomatmessung - Wartefrist 15 Minuten

 

 
 

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