Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109344/5/Zo/Pe

Linz, 02.03.2004

 

 

 VwSen-109344/5/Zo/Pe Linz, am 2. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J P, Mag. C H, vom 29.10.2003, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 10.10.2003, VerkR96-5172-2002, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 sowie 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 28.8.2002 um 14.05 Uhr mit dem Lkw mit dem Anhänger in Weigetschlag auf dem Amtsplatz des Zollamtes, einen Transport ohne Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt habe, obwohl dieser eine Gesamtlänge von 20,25 m aufgewiesen habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs.5 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden verhängt wurde. Weiters wurde er zur Bezahlung des Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er nach dem VKS-Handbuch des internationalen Straßengüterverkehrs für Europa ordnungsgemäß gehandelt habe. Es habe sich um einen Lkw für den Pkw-Transport gehandelt und für diesen sei in Österreich eine Länge von 19,75 m zulässig. Weiters sei eine Überschreitung bis zu 25 % der Fahrzeuglänge ohne besondere Genehmigung erlaubt. Der Berufungswerber durfte daher davon ausgehen, dass er für den gegenständlichen Transport keine Ausnahmebewilligung benötigen würde.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme der Abteilung Verkehrstechnik vom 20.2.2004. Bereits aufgrund dieser Aktenlage steht fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die öffentliche mündliche Verhandlung entfällt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

 

Der Berufungswerber lenkte am 28.8.2002 um 14.05 Uhr den Lkw mit dem Anhänger auf der B126 bis zum Amtsplatz des Zollamtes Weigetschlag. Der Kraftwagenzug war mit Pkw beladen und wies einschließlich der Ladung eine Gesamtlänge von 20,25 m auf. Das Zugfahrzeug hat eine Gesamtlänge von 8,07 m, der Anhänger einschließlich der hydraulisch ausziehbaren Ladungsstütze eine solche von 11,90 m.

 

Aus einem Schreiben des damaligen Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 17.7.1998, Zl. 179.342/2-II/B/22/98, ergibt sich, dass bei Fahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen Längenüberschreitungen durch Ladestützen außer Betracht zu bleiben haben, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der Verwendung von Ladestützen ist ihre Länge so zu bemessen, dass in jedem Fall die hintere Begrenzung des Fahrzeuges oder des Kraftwagenzuges durch die Ladung gebildet wird.

 

Im Hinblick auf dieses Schreiben wurde eine Stellungnahme der Abteilung Verkehrstechnik vom 20.2.2004 eingeholt. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich, dass die Gesamtlänge eines Kraftwagenzuges grundsätzlich die Länge von 18,75 m nicht überschreiten darf. Bei Verwendung von Ladestützen sind diese hinsichtlich der Länge nicht zu berücksichtigen, wenn die Ladung über die Ladestützen hinausragt und der Schwerpunkt der Ladung über dem Fahrzeug (Anhänger) liegt. Falls im gegenständlichen Fall die Gesamtlänge von 18,75 m durch die Länge der Fahrzeugkombination alleine ohne Berücksichtigung der ausgezogenen Ladestützen überschritten worden wäre, dann wäre eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich gewesen. Aufgrund der im Akt liegenden Zulassungsscheine kann nicht beurteilt werden, ob die Gesamtlänge überschritten wurde. Der Sachverständige hat auch persönlich mit dem Meldungsleger Kontakt aufgenommen, wobei sich dieser nicht mehr erinnern kann, ob die zulässige Länge von 18,75 m durch die Fahrzeuglänge alleine überschritten wurde. Wenn die Länge von 20,25 m nur durch die Ladung erreicht worden wäre, dann müssten die Richtlinien hinsichtlich Langgutfuhren angewendet werden, wobei in diesem Fall die Ladung um ein Viertel der Länge des Anhängers hinausragen dürfte. Ragt das Ladegut um mehr als einen Meter über das Fahrzeugheck hinaus, dann ist dieses entsprechend zu kennzeichnen.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.7a letzter Satz KFG 1967 darf die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern 18,75 m nicht überschreiten.

 

Gemäß § 104 Abs.9 KFG 1967 ist das Ziehen von Anhängern oder das Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen, wenn die für die Summe der Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Anhänger gezogen oder die Sattelkraftfahrzeuge verwendet werden sollen.

 

5.2. Der Berufungswerber beruft sich auf die Rechtsansicht des dafür zuständigen Verkehrsministeriums, wonach bei Fahrzeugtransporten Längenüberschreitungen durch Ladestützen außer Betracht zu bleiben haben, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Aus dem Zulassungsschein des verwendeten Anhängers, ergibt sich, dass die Länge von 11,90 m mit hydraulisch ausziehbaren Ladungsstützen erreicht wird. Zugfahrzeug und Anhänger haben im gegenständlichen Fall bei vollständig ausgezogener Ladungsstütze eine Gesamtlänge von 19,97 m. Da bei der Kontrolle eine tatsächliche Länge von 20,25 m gemessen wurde, kann dies nur so erklärt werden, dass tatsächlich das hinterste geladene Fahrzeug noch über die Ladungsstütze hinausgereicht hat. Auch der Meldungsleger kann sich nicht mehr erinnern, ob die Fahrzeuglängen alleine (also ohne die Ladungsstützen bzw. die Ladung) die maximale Länge von 18,75 m überschritten haben. Aufgrund der aus den Zulassungsscheinen ersichtlichen Fahrzeugdaten ist aber nachvollziehbar, dass die tatsächlich gemessene Länge von 20,25 m nur mit den ausgezogenen Ladungsstützen sowie der Ladung erreicht werden konnte. Der Berufungswerber hat daher - soweit dies heute noch nachvollziehbar ist - sämtliche Bedingungen eingehalten, welche sich aus der Rechtsansicht des Verkehrsministeriums hinsichtlich des Transportes von Fahrzeugen mit Ladungsstützen ergeben, sodass das ihm vorgeworfene Verhalten keine Verwaltungsübertretung bildet. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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