Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250169/14/Kon/La

Linz, 19.08.1994

VwSen-250169/14/Kon/La Linz, am 19. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit dem Erkenntnis vom 4. November 1993, VwSen-250169/2/Kon/Fb, der Berufung der M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 10.

September 1992, Sich-Ia/10/1992+1, insoweit Folge gegeben, als die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe auf den Betrag von insgesamt 10.000 S, die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von insgesamt 240 Stunden herabgesetzt wurde.

Gegen dieses Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat das Landesarbeitsamt Oberösterreich Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. In Stattgebung dieser Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl.

93/09/0474, das oben angeführte Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in bezug auf dessen Straf- und Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes und in Befolgung der darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau M gegen angeführtes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf neuerlich zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zuzüglich zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz 20 % der insgesamt gegen sie verhängten Geldstrafe, ds. insgesamt 4.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 28 Abs.1 AuslBG; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 16 u. 19 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 u. Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in seinem aufgehobenen Erkenntnis und nähere Begründung die Meinung vertreten, daß im Fall der Berufungswerberin bei der Festsetzung des Strafausmaßes der erste Strafsatz des § 28 Abs.1 AuslBG (Strafrahmen: 5.000 S bis 60.000 S) anzuwenden sei. Die Anwendung des ersten Strafsatzes in der Berufungsentscheidung stellte auch den Beschwerdegrund für das Landesarbeitsamt Oberösterreich dar, welches die Ansicht vertrat, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe, der der dritte Strafrahmen des § 28 Abs.1 AuslBG zugrundeliegt, zu bestätigen gewesen wäre.

Dieser Rechtsansicht der Beschwerdeführerin ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis beigetreten und hat im Falle der Berufungswerberin M die Anwendung des ersten Strafsatzes als rechtswidrig festgestellt. Demnach ist M wegen der unberechtigten Beschäftigung von mehr als drei Ausländern in der Zeit vom 18.11.1991 bis 28.11.1991 bzw.

vom 18.11.1991 bis 22.11.1991 zu bestrafen gewesen, was die Anwendung des dritten Strafsatzes zur Folge hat.

In Bindung an diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes hatte der unabhängige Verwaltungssenat daher über die gegenständliche Berufung wie im Spruch zu entscheiden. Im übrigen wird, was die Strafbemssung betrifft, auf die Begründung des h.

Erkenntnisses v. 4. November 1993, VwSen-250169/2/Kon, verwiesen.

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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