Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109350/10/Kof/Sta

Linz, 16.02.2004

 

 

 VwSen-109350/10/Kof/Sta Linz, am 16. Februar 2004

DVR.0690392
 

 
 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau J M, E, L, gegen das Strafausmaß der Punkte1 und 2 sowie gegen den Schuldspruch des Punktes 3 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.10.2003, S-23.259/03, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die im Straferkenntnis der belangten Behörde verhängten Geldstrafen/Ersatzfreiheitsstrafen auf

herab- bzw. festgesetzt werden.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

Hinsichtlich Punkt 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Die Berufungswerberin hat somit insgesamt zu entrichten:

2.448,60 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt 26 Tage.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG sowie § 19 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 22.06.2003, 22.50 - 23.00 Uhr in Linz, D......str. 40a, in Richtung A. bis E....str. ...., stadtauswärts,

  1. den Pkw, Kz. ......, gelenkt und sich um 23.05 Uhr in Linz, E...str. ... geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl Sie von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurden, weil Sie verdächtig waren, das Fahrzeug zum vorgenannten Zeitpunkt in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben;
  2. das Kfz gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zu sein, da die Lenkberechtigung mit Bescheid der BPD Linz, vom ......,
  3. Zl. FE ......... entzogen worden war;

  4. als Lenkerin des Kfz bei Dunkelheit die vorgeschriebene Beleuchtung nicht eingeschaltet.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 1) 5 Abs. 2 StVO 2) 1 Abs.3 FSG 3) 99 Abs.1 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in Euro

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1) 1.700,--

21 Tage

 

99 Abs.1 lit.b StVO

2) 800,--

10 Tage

 

37/1 iVm 37/3/1 FSG

3) 50,--

12 Std.

 

134 Abs.1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

2.805,- Euro."

 

 

Auf Grund der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 31.10.2003 wurde am 12.2.2004 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die Bw hat im Zuge dieser mündlichen Verhandlung die Berufung betreffend

Punkt 1 (Alkotestverweigerung) und

Punkt 2 (Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung)

hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt

(siehe schriftliche Erklärung der Bw vom 12.2.2004 auf Seite 4 der Berufung).

 

Die Schuldsprüche der Punkte 1 und 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient.

Dabei sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Diese betragen bei der Bw (gemäß Niederschrift vom 12.2.2004):

ca. 780 Euro Krankengeld /Monat, kein Vermögen, Sorgepflicht für 1 Kind

 

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO beträgt die Mindest-Geldstrafe gemäß § 99 Abs.1 lit. b) StVO ............1.162 Euro.

Da bei der Bw bereits zwei einschlägige Vorstrafen (Verwaltungsübertretungen nach
§ 5 Abs.1 StVO) vorgemerkt sind, war - auf Grund des niedrigen Einkommens der Bw sowie der Sorgepflicht für 1 Kind - die Geldstrafe auf 1.500 Euro/ Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage herab- bzw. festzusetzen.

 

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG beträgt die Mindest-Geldstrafe ........726 Euro.

 

Da die Bw keine einschlägige Vorstrafe aufweist, war - ebenfalls auf Grund des geringen Einkommens sowie der Sorgepflicht für 1 Kind - diese Mindest-Geldstrafe festzusetzen.

 

Betreffend Punkt 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 KFG ("Nichteinschaltung der Kfz-Beleuchtung bei Dunkelheit") war der Berufung - da dem Verfahrensakt kein einziger Schuldbeweis zu entnehmen ist - stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Die Gesamtgeldstrafe beträgt ..... (1.500+726) = 2.226 Euro

und die Ersatzfreiheitsstrafe ..... (18 + 8) = 26 Tage.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt gemäß § 64 Abs. 2 VStG

10 % der verhängten Geldstrafe = 222,60 Euro.

Gemäß § 65 VStG hat die Bw für das Verfahren vor der Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. K o f l e r

 

 

Beschlagwortung:

§ 5 Abs.2 StVO, § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG

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