Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109354/7/Kei/An

Linz, 31.01.2005

 

 

 VwSen-109354/7/Kei/An Linz, am 31. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der M W, vertreten durch den Verteidiger in Strafsachen Dr. P P, R, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 21. Oktober 2003, Zl. VerkR96-3515-2003, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Jänner 2005, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "30 Tage" wird gesetzt "30 Tagen" und statt "Gemäß 37 Abs.1" wird

    gesetzt "Gemäß § 37 Abs.1".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 360 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 13.8.2003 um 17.50 Uhr den LKW in Wolfern, vom Bäckerweg nach links auf die Leharstraße gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer gültigen Lenkberechtigung waren, da Ihnen diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 16.2.1999, Zahl: VerkR21-299-1998, entzogen wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Abs. 3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

1.800,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

30 Tage

Gemäß

 

 

37 Abs.1 und. Abs. 3 Ziff.1 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

180,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.980,00 Euro".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Richtig ist, dass ich am 13.8.2003 um 17.50 Uhr meinen LKW KZ: aus der gegenüber meinem Haus Bäckerweg 1, 4493 Wolfern gelegenen Garage gelenkt habe, um mit diesem umzukehren. Dabei habe ich - in geringfügigem Ausmaß - die Fahrbahn des Bäckerweges befahren. Dies zu dem Zweck, da ich meinen LKW waschen wollte, wofür ein Umkehren erforderlich war.

Der Geltungsbereich der angezogenen Strafvorschrift erstreckt sich zwar auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 StVO, mein geringfügiges Befahren des Bäckerweges kann jedoch nicht ausreichen, meine Strafbarkeit nach § 1 Abs.3 FSG zu begründen. Selbst wenn meine Strafbarkeit nach § 1 Abs.3 FSG gegeben sein sollte, ist doch die verhängte Strafe mit den Straf- und Präventivzwecken dieser Bestimmung nicht in Einklang zu bringen.

Ich stelle den Antrag, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu eine geringere Strafe festzusetzen."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. November 2003, Zl. VerkR96-3515-2003-Lw/Scr, Einsicht genommen und am 13. Jänner 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Dass die Bw im gegenständlichen Zusammenhang den LKW auf dem Bäckerweg gelenkt hat, wurde durch die Bw selbst zum Ausdruck gebracht. Dass die Bw im gegenständlichen Zusammenhang den LKW auf dem Bäckerweg und auch etwas - ca. 4 Meter - auf der Leharstraße gelenkt hat, wurde durch den Zeugen RI J H zum Ausdruck gebracht.

Die Ausführungen des Zeugen RI J H werden als glaubwürdig beurteilt. Diese Beurteilung stützt sich auf den guten persönlichen Eindruck, den dieser Zeuge in der Verhandlung gemacht hat und auch darauf, dass er unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass auf dem Bäckerweg ein Fahrverbot ausgenommen Anrainer gegolten hat und dass im Hinblick auf den gegenständlichen Teil der Leharstraße keine solche Beschränkung vorgelegen ist.

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen zehn die Person der Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die einschlägig sind, vor. Dies wird als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen aus einer Invaliditätspension in der Höhe von 526 Euro pro Monat netto, Vermögen: Haus und ein Grundstück; das Grundstück ist verpachtet (Einnahmen aus der Verpachtung: 550 Euro pro Jahr), Rückzahlung von 150 Euro pro Monat, Sorgepflicht: keine.

 

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafe ist insgesamt angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu niedrig bemessen. Ein Hinaufsetzen der Ersatzfreiheitsstrafe ist wegen dem Verbot der reformatio in peius nicht zulässig.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Keinberger

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