Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250499/9/KON/FB

Linz, 15.06.1998

VwSen-250499/9/KON/FB Linz, am 15. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 20. Mai 1998, 96/09/0282, das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. Juli 1996, VwSen-250499/2/Kon/Fb, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Aufgrund dieses aufhebenden Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn J S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Oktober 1995, SV-96/33-1995-E/Mü, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) im nunmehr 2. Rechtsgang zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J S GesmbH in Asten und sohin als deren zur Vertretung nach außen berufenes und gemäß § 9 Abs.1 VStG strafrechtlich verantwortliches Organ zu vertreten hat.

Der Bestrafte hat 20 % der über ihn verhängten Strafe, ds 500 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben in Ihrem Betrieb in A, in der Zeit vom 28.2.1995 bis 16.6.1995 den jugoslawischen Staatsangehörigen R T, wh. E, beschäftigt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß § 28 Abs.1 Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Ziff. 1 lit.a Ausländerbeschäfti2.500,-- 14 Stunden gungsgesetz 1975 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

250.--   Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.750.-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschuldigte, Herr J S, geb. 6.12.1961, wohnhaft in P, ist laut Auskunft des Landes- als Handelsgerichtes Linz vom 25.7.1995 (siehe ON 2 des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) handelsrechtlicher Geschäftsführer der J S GesmbH, weshalb er im Sinne der obzitierten Gesetzesstelle des § 9 Abs.1 zu Recht von der Strafbehörde erster Instanz als Beschuldigter herangezogen wurde. Im Hinblick auf die im Grunde der Bestimmungen des § 44a Z1 VStG erfolgte Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen h. Erkenntnisses wird hinsichtlich des neuerlich bestätigten, jedoch ergänzten Schuldspruches festgehalten, daß der Umstand, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft zu verantworten hat, nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Person betreffendes Merkmal ist, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG ohne Einfluß ist. Es liegt daher keine Verjährung vor, wenn dem Beschuldigten erstmals im Berufungsbescheid, und zwar nach Ablauf der Frist des § 31 Abs.2 VStG (Verfolgungsverjährungsfrist) vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher nach § 9 VStG begangen zu haben (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 808, unter Hinweis auf VwGH Verst. Sen. 16.1.1987, Slg. 12375 A, 23.5.1989, 88/08/0139 uva).

Es war daher im gegenständlichen Fall möglich, aber auch geboten, den erstbehördlichen Schuldspruch mit der ergänzenden Maßgabe zu bestätigen, daß der Beschuldigte die Tat in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der oben angeführten Gesellschaft zu vertreten hat. Im übrigen wird auf die begründenden Ausführungen des aufgehobenen UVS-Erkenntnisses vom 9. Juli 1996, VwSen-250499/2/Kon/Fb, verwiesen, welche vollinhaltlich aufrechterhalten werden. Hinzuzufügen ist lediglich, daß mangels eines für Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestellten verantwortlichen Beauftragten, für Fehler seiner Mitarbeiter im Zusammenhang mit der bewilligungslosen Beschäftigung des Ausländers R T der Beschuldigte einzustehen hat.

zu II.: Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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