Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109358/2/Ki/Pe

Linz, 19.11.2003

 

 

 VwSen-109358/2/Ki/Pe Linz, am 19. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn E S, B G, U, vom 31.10.2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23.10.2003, VerkR96-1147-2003, wegen einer Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich Faktum 1 wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.
  2. Bezüglich Faktum 2 wird die Berufung zur Gänze als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

     

  3. Bezüglich Faktum 1 wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden auf 10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) herabgesetzt, diesbezüglich ist für das Berufungsverfahren kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Bezüglich Faktum 2 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 43,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 23.10.2003, VerkR96-1147-2003, für schuldig befunden, er habe am 27.1.2003 um 02:15 Uhr den Kombi G in B I auf der Lstraße auf Höhe Nr. gelenkt, wobei er an einem Verkehrsunfall beteiligt war, bei dem Sachschaden entstand. Obwohl sein Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, habe er es unterlassen

  1. von diesem Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.
  2. an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er nicht am Unfallort verblieb, bis die Gendarmerie eintraf.

Er habe dadurch 1. § 4 Abs.5 StVO 1960, 2. § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 verletzt. Bezüglich Faktum 1 wurde gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 145 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden) und bezüglich Faktum 2 gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 36,30 Euro (10 % der jeweils verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 31.10.2003 Berufung erhoben, mit den Anträgen, den Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu das Strafausmaß zu verringern.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Bad Ischl vom 28.1.2003 zugrunde, danach habe es der Beschuldigte nach einem Verkehrsunfall am 27.1.2003 um 02.15 Uhr in 4820 Bad Ischl, Leitenbergstraße 6, unterlassen, diesen Unfall ohne unnötigen Aufschub zu melden bzw. bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken.

 

Die Unfallbeteiligte gab bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme beim Stadtamt Bad Ischl an, sie habe beobachten können, dass eine Person zu dem Fahrzeug vor ihrem Auto gegangen, eingestiegen und rückwärts gegen ihr Auto gestoßen sei. Dabei sei das Kennzeichen samt Halterung ihres Fahrzeuges leicht beschädigt worden. Das Kennzeichen sei verbogen und die Halterung zerbrochen worden. Sie habe den Lenker sofort zur Rede gestellt, dieser habe erklärt, dass er den Schaden selbstverständlich bezahlen werde. Ein Identitätsaustausch sei nicht durchgeführt worden, der Fahrzeuglenker habe sich ihr gegenüber nicht ausgewiesen und auch sie habe ihm ihre Daten nicht gegeben. Sie habe die Gendarmerie gerufen, die sofort gekommen sei und habe der Gendarmerie den Fahrzeugschlüssel gegeben, die im Fahrzeug befindlichen Papiere habe die Gendarmerie heraus- und zum Posten mitgenommen.

 

Der Berufungswerber führte bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden aus, dass er von der Zeugin nie davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sie die Gendarmerie holen werde. Vielmehr habe sie ihm gesagt, dass er ihr ihren Fahrzeugschlüssel übergeben solle, ansonsten sie die Gendarmerie holen wolle. Er habe ihr daraufhin den Fahrzeugschlüssel übergeben. Als Beschädigung habe er lediglich eine kleine Delle an der vorderen Kennzeichentafel und einen Riss in der Kennzeichentafelhalterung erkennen können, diese Beschädigung hätten er und die Zulassungsbesitzerin sich gemeinsam angesehen. Er habe der Zeugin seinen Fahrzeugschlüssel deswegen übergeben, weil er vermeiden wollte, dass die Gendarmerie komme und er dafür die Blaulichtsteuer auch noch zu zahlen hätte. Er sei sich keiner Schuld bewusst.

 

Diese Argumentation wird im Wesentlichen auch in der Berufung vom 31.10.2003 aufrecht erhalten.

 

Dazu wird zunächst im Rahmen der freien Beweiswürdigung festgestellt, dass die Aussage der Zeugin der Entscheidung durchaus zugrunde gelegt werden kann. Es ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin unter Wahrheitspflicht stand, eine falsche Zeugenaussage hätte für sie strafrechtliche Konsequenzen. Dazu kommt, dass in Bezug auf den eingetretenen Schaden (Kennzeichenhalterung) die Aussagen durchaus übereinstimmen und auch vom Berufungswerber nicht bestritten wird, dass es zu keinem Datenaustausch zwischen ihm und der Zulassungsbesitzerin des beschädigten Fahrzeuges gekommen ist. Letztlich wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten, dass er die Unfallstelle verlassen hat.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere u.a. den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Im gegenständlichen Fall bleibt unbestritten, dass es zu dem der Bestrafung zugrunde liegenden Verkehrsunfall gekommen ist, wobei jedenfalls die Kennzeichenhalterung des Pkw der Zeugin beschädigt worden ist. Der Berufungswerber selbst hat ausgeführt, dass bei der Besichtigung des Fahrzeuges er einen Riss in der Kennzeichenhalterung feststellen konnte.

 

Unbestritten bleibt weiters, dass es zu keinem Datenaustausch zwischen den Unfallbeteiligten gekommen ist, weshalb der Beschuldigte jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

 

Was die Mitwirkungspflicht (§ 4 Abs.1 lit.c StVO 1960) anbelangt, so besteht diese u.a. dann, wenn kein Identitätsnachweis erfolgt. Dadurch, dass der Beschuldigte, obwohl kein Identitätsnachweis erfolgte, die Unfallstelle verlassen hat, ist er auch der gebotenen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

 

Er hat sohin beide zur Last gelegten Tatbestände in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn in subjektiver Hinsicht entlasten würden. Dazu wird festgestellt, dass vom Besitzer einer Lenkberechtigung zu erwarten ist, dass ihm bekannt ist, wie er sich rechtlich nach einem Verkehrsunfall zu verhalten hat.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.7. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als straferschwerend zwei einschlägige Vorstrafen gewertet, strafmildernde Umstände konnten keine festgestellt werden. Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging die Bezirkshauptmannschaft Gmunden von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro, keinen Sorgepflichten und den Besitz eines Einfamilienhauses aus. Diesen Angaben bezüglich einschlägiger Vormerkungen bzw. Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden vom Berufungswerber nicht widersprochen.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass Übertretungen nach § 4 StVO 1960 zu den schwersten Verstößen gegen die straßenpolizeilichen Normen zählt, weshalb derartigen Verwaltungsübertretungen mit besonderer Strenge entgegenzutreten ist.

 

Zu Recht hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, dass auch generalpräventive Überlegungen anzustellen sind, zumal durch eine entsprechend strenge Bestrafung auch potenzielle Täter von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten sind. Weiters ist eine entsprechend strenge Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen geboten, dem Beschuldigten soll hiedurch das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen geführt werden und er soll von der Begehung weiter Verwaltungsübertretungen abgehalten werden.

 

Was das Strafausmaß bezüglich Faktum 1 anbelangt, so vertritt die Berufungsbehörde in Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens die Auffassung, dass im vorliegenden Fall, insbesondere unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, mit der nunmehr festgesetzten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden kann. Bezüglich Faktum 2 ist ein strengerer Strafrahmen vorgesehen, hier kann der Straffestsetzung durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden nicht entgegengetreten werden.

 

Die nunmehr verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen entsprechen dem Unrechtsgehalt der Taten, eine (weitere) Herabsetzung ist nicht vertretbar.

I.8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch den Schuldspruch bzw. das im Berufungsverfahren festgelegte bzw. bestätigte Strafausmaß nicht in seinen Rechten verletzt wird, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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