Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109360/9/Kof/He

Linz, 28.01.2004

 

 

 VwSen-109360/9/Kof/He Linz, am 28. Jänner 2004

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M L, K, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17.10.2003, VerkR96-2272-2003 wegen Übertretung der EG-Verordnungen 3820/85 und 3821/85, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene
Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

 

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

- Geldstrafe insgesamt 195,00 Euro

- Verfahrenskosten I. Instanz 19,50 Euro

- Verfahrenskosten II. Instanz 39,00 Euro

253,50 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt 81 Stunden.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

§ 64 Abs.1 und 2 VStG;

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das Straferkenntnis vom 17.10.2003, VerkR96-2272-2003 wie folgt erlassen:

"Sie haben, wie anlässlich der Kontrolle am 18.2.2003 gegen 15.12 Uhr in Aistersheim auf der Innkreisautobahn A8, auf Höhe des Straßenkilometers 35 festgestellt worden ist, den Sattelzug , dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt und im Güterbeförderungsverkehr eingesetzt war in Fahrtrichtung Wels gelenkt und

  1. nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt, da Sie am 15.2.2003 von 3.35 Uhr bis 14.45 Uhr eine Lenkpause von lediglich 20 Minuten einhielten.
  2. (Gesamtlenkzeit: 10 Stunden 20 Minuten)

  3. das Schaublatt über den Zeitraum, für den es bestimmt war, hinaus verwendet, weil Sie es am 16.2.2003 um 17.45 Uhr einlegten und erst am 17.2.2003 um 21.40 Uhr entfernten (das Schaublatt war daher am 17.2.2003 von 17.45 Uhr bis 21.40 Uhr überschrieben)
  4. nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, da Sie am 18.2.2003 von 6.05 Uhr bis 12.55 Uhr eine Lenkpause von lediglich 25 Minuten einhielten.

(Gesamtlenkzeit: 6 Stunden 30 Minuten)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. Art.7 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 idgF
  2. Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 idgF
  3. Art.7 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß §

1. 109,--

45 Stunden

134 Abs.1 KFG 1967

2. 21,--

9 Stunden

134 Abs.1 KFG 1967

3. 65,--

27 Stunden

134 Abs.1 KFG 1967

195,--

  

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

19,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14.53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 214,50 Euro."

Der Bw hat in der rechtzeitig eingebrachten Berufung nachstehendes vorgebracht:

"Ich M.L. erhebe Einspruch gegen dieses Schreiben wie oben genannt.

Ich berufe mich noch auf die Arbeitszeiten nach der EWG-VO Nr. 3820/85 sprich Tageslenkzeit und die Ausnahme 1. geeigneten sicheren Halteplatz zu erreichen.

Teilweise wurde auch nur die Zugmaschine solo gefahren § 42 StVO. Zulassungs-Nr. .

Ich ersuche Sie diese Strafe einzustellen anderenfalls sich mit der Firma A. (in) K. oder ihren Rechtsvertreter in Verbindung zu treten. Da es sich hier um einen rein dienstlichen Auftrag handelt und eine Leistung erbracht wurde und es sich nicht um eine Freizeitangelegenheit handelte.

Mit freundlichen Grüßen"

Im Einspruch gegen die - vor Erlassung des Straferkenntnisses - ergangene Strafverfügung brachte der nunmehrige Bw vor:

"Richtigstellung

Diese Straftat die sie hier gegen mich erheben möchte ich hiermit richtig stellen.

Meine Ladung des LKW hatte Terminfracht - ich war im Auftrag der Firma A., Filiale K. zu Handen Herr H. unterwegs und war in Verzug. Durch das hohe Verkehrsaufkommen - und bitte Sie diesen Betrag bei der Filiale Firma A. Transporte (in) K., zu Handen Herrn H. einzuholen da ich nicht zu privaten Zwecken unterwegs war sondern beruflich und im Dienst dieser Firma wie oben genannt. - Im Berufsverkehr ist es kaum möglich punktgenau auf volle oder ganze Zeit-Stunden die Pausen einzuhalten. Sprich Parkplatzmangel - Verpflegung aufzunehmen - oder Körperpflege - verkehrsbedingte, wetterbedingte - Zeitverschiebungen sind einzuräumen. Mit freundlichen Grüßen

PS: Die Kontrolle wurde auch vor der Raststätte Aistersheim - ca. 10 Kilometer abgefangen - wo ich zur Pause abstellen wollte um mich zu verpflegen."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde für Freitag, 23.1.2004 eine mündliche Verhandlung am Amtssitz des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ausgeschrieben.

An den Bw erging die Ladung vom 24.11.2003, VwSen-109360/2. Diese Ladung wurde dem Bw - im Wege der Hinterlegung - sowohl am 1.12.2003, als auch am 5.1.2004 (somit 2fach!) zugestellt!

Der Bw ersuchte mit Eingabe vom 22.1.2004 (eingelangt am selben Tag) um Vertagung dieser Verhandlung, Grund: "aus finanziellen Gründen".

Gemäß § 19 Abs.3 AVG hat jede Person die Verpflichtung, einer Ladung Folge zu leisten, wenn diese nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist.

Die lapidare Angabe "aus finanziellen Gründen" ist kein hinreichender Entschuldigungsgrund bzw. triftiger Grund iSd § 19 Abs.3 AVG.

Ist der Bw ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Bw als zulässig; von einer Beschneidung der Verteidigungsrechte oder Verletzung der in Art.6 MRK gewährleisteten Grundrechte kann dabei keine Rede sein.

Wenn der Bw es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, wobei er auch zu den Aussagen der dort einvernommenen Zeugen hätte Stellung nehmen können, so hat er dies selbst zu verantworten.

Dass die Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen, in Folge des Fernbleibens des Bw trotz ordnungsgemäßer Ladung ungenützt geblieben ist, hat er sich selbst zuzuschreiben.

Jemandem gegenüber, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht erschienen ist, wird der Bescheid mit seiner Verkündung im Grunde des § 51f Abs.2 VStG wirksam;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II., 2. Auflage, E2, E5, E6 und E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zit. zahlreichen VwGH-Erkenntnisse,

vgl. auch VwGh v. 18.11.2003, 2001/03/0151 mit Vorjudikatur.

Im Hinblick auf die zit. Rechtsprechung des VwGH wurde daher die mündliche Verhandlung vom 23.1.2004 - in Abwesenheit des Bw, welcher (wie dargelegt)

unentschuldigt nicht erschienen ist - durchgeführt.

Der Meldungsleger, RI W.V. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er seine Anzeige aufrecht erhält und diese zur Zeugenaussage erhebt und präzisiert, dass sich aus der Anzeige sowie den beschlagnahmten Schaublättern u.a. ergibt, dass der Bw

 

 

Der Bw hat im gesamten Stadium des Verfahrens (Einspruch gegen die Strafverfügung, Berufung gegen das Straferkenntnis) keinen einzigen inhaltlichen Einwand gegen die ihm zur Last gelegten Taten bzw. Verwaltungsübertretungen vorgebracht.

Gemäß Artikel 7 Abs. 1 EG-VO 3820/85 ist nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Dies bedeutet, dass innerhalb eines Zeitraumes von 5 Stunden 15 Minuten eine Pause von mindestens 45 Minuten enthalten sein muss.

Der Bw hat am 15.2.2003 von 03.35 Uhr bis 14.45 Uhr - innerhalb eines Zeitraumes von 11 Stunden 10 Minuten - eine Lenkpause von lediglich 20 Minuten eingehalten.

Die Gesamtlenkdauer betrug somit 10 Stunden 50 Minuten!

Der Bw hat weiters am 18.2.2003 von 06.05 Uhr bis 12.55 Uhr - innerhalb eines Zeitraumes von 6 Stunden 50 Minuten - eine Lenkpause von lediglich 25 Minuten eingehalten.

Der Bw hat somit zwei schwerwiegende Übertretungen gegen die Bestimmung des Artikel 7 Abs.1 EG-VO 3820/85, begangen, wobei speziell in Punkt 1 eine ganz massive Überschreitung festzustellen ist.

Gemäß Artikel 15 Abs.2 EG-VO 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter.

Der Bw hat jedoch für den Zeitraum 16.2.2003, 17.45 Uhr bis 17.2.2003, 21.40 Uhr nur ein einziges Schaublatt verwendet und somit dieses Schaublatt am 17.2.2003 von 17.45 Uhr bis 21.40 Uhr - für den Zeitraum von 3 Stunden 55 Minuten, überschrieben.

Da der Bw - wie dargelegt - keinen einzigen inhaltlichen Einwand gegen die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bzw. Taten erhoben hat, war die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abzuweisen.

Die Bestimmungen der Artikel 7 Abs.1 EG-VO 3820/85 sowie 15 Abs.2 EG-VO 3821/85 sind vom Lenker des jeweiligen Kraftfahrzeuges einzuhalten!

Der Einwand des Bw, man möge sich mit der Firma A, in Verbindung setzen, ist somit rechtlich bedeutungslos.

 

Zur Strafbemessung ist folgendes festzustellen:

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen.

Diese betragen: 1.400 Euro netto monatlich, kein Vermögen, Sorgepflicht für
2 Kinder (der Bw hat diese im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthalten Angaben nicht bestritten).

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs.1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient.

Zu Punkt 1: Innerhalb eines Zeitraumes von 5 Stunden 15 Minuten ist eine Pause von mindesten 45 Minuten einzuhalten.

Der Bw hat innerhalb eines Zeitraumes von 11 Stunden 10 Minuten eine Pause von lediglich 20 Minuten eingehalten und somit eine schwerwiegende Übertretung des Artikel 7 Abs. 1 EG-VO 3820/85 begangen.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 109 Euro beträgt nur 5 % der gesetzlichen Höchststrafe (2.180 Euro gemäß § 134 Abs.1 KFG) und ist daher keinesfalls überhöht.

Zu Punkt 2: Diese Strafe beträgt nur 1 % der gesetzlichen Höchststrafe und ist daher jedenfalls als angemessen zu bezeichnen.

Zu Punkt 3: Der Bw hätte - wie schon unter Punkt 1 dargelegt - innerhalb eines Zeitraumes von 5 Stunden 15 Minuten eine Pause von 45 Minuten einlegen müssen.

Innerhalb eines Zeitraumes von 6 Stunden 50 Minuten hat der Bw eine Lenkpause von lediglich 25 Minuten eingehalten.

Die verhängte Geldstrafe von 65 Euro entspricht ca. 3 % der gesetzlichen Höchststrafe und ist daher ebenfalls nicht als überhöht zu bezeichnen.

Mildernde und erschwerende Umstände liegen nicht vor, da beim Bw mehrere Verwaltungsübertretungen - jedoch keine einschlägige - vorgemerkt sind/ist.

Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen sind daher als rechtmäßig

zu bestätigen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das Verfahren in I. Instanz 10 % und in II. Instanz 20 % der verhängten Geldstrafe.

Es war daher die Berufung abzuweisen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:

EG-VOen 3820 und 3821

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