Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109362/8/Kof/He

Linz, 13.01.2004

 

 

 VwSen-109362/8/Kof/He Linz, am 13. Jänner 2004

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau B M, A, B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K P, A, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.9.2003, VerkR96-26539-1-2002, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 12.1.2004, zur Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

Die Berufungswerberin hat somit zu entrichten:

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 60 Stunden.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

§ 64 Abs.2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das Straferkenntnis vom 19.9.2003, VerkR96-26539-1-2002 wie folgt erlassen:

 

 

 

"Sie haben am 13.09.2002 um 19.52 Uhr den Kombi auf der A1, Westautobahn, in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und haben Sie im Gemeindegebiet von Aurach a.H. bei km 228,755 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 34 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

 

§ 20 Abs.2 StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß §

100,00 Euro

60 Stunden

99 Abs.3 lit.a StVO 1960

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 14,53 angerechnet);

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 111,10 €."

 

Die Bw bringt in der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 1.10.2003 im Ergebnis vor, dass die Tauglichkeit einer Radarmessung durch wesentliche Umgebungsfaktoren beeinflusst werden kann.

Weiters seien die im Verfahrensakt enthaltenen Lichtbilder nicht aussagekräftig bzw. von diesen nicht ableitbar, dass die Bw die ihr vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe.

Weiters äußert die Bw die Vermutung, das vorliegende Messergebnis sei durch andere Umweltfaktoren, insbesondere durch ein anderes Fahrzeug ausgelöst worden.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde am 12.1.2004 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher - trotz ordnungsgemäßer Ladung - weder die Bw, noch deren Rechtsvertreter teilgenommen haben.

 

Der Meldungsleger, Herr Chefinspektor G.B. hat im Zuge dieser mündlichen Verhandlung zuerst auf seine - im Verfahrensakt enthaltene - Zeugenaussage bei der Bundespolizeidirektion Linz (Niederschrift vom 20.5.2003, Zl. 13036/03-R-S) verwiesen.

In dieser hat der Zeuge ausgeführt, dass die Geschwindigkeitsmessung mittels geeichtem Radargerät (Radar-Mobilmessung) erfolgte. Das Radargerät war zum Tatzeitpunkt entsprechend den Vorschriften aufgestellt, alle Punkte der Bedienungsanleitung wurden genauestens eingehalten, es traten keinerlei Fehlmessungen auf.

Die Messung erfolgte auf der A1, Kilometer 228,755 in Fahrtrichtung Salzburg. Es wurde eine gefahrene Geschwindigkeit von 173 km/h gemessen, dies ergibt nach Abzug der Messtoleranz eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 164 km/h (34 km/h Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit).

 

Beigelegt wurden (dieser Niederschrift) der Eichschein, das Radarfoto und Kalibrierfoto zum Beweis, dass keinerlei Fehlmessungen zum Tatzeitpunkt aufgetreten sind.

Der Meldungsleger hielt seine Anzeige vollinhaltlich aufrecht, gegenständliche Radarmessung erfolgte ordnungsgemäß.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 12.1.2004 gab der Meldungsleger weiters an, dass das Fahrzeug der Bw sich als einziges im Messbereich des Radargerätes befunden hat. Für den Fall, dass ein anderes Fahrzeug das Radargerät ausgelöst hätte, wäre dieses "andere Fahrzeug" zumindest den Umrissen nach

(z.B. Heckleuchte) am Radarfoto erkennbar. Am vorliegenden Radarfoto ist ein anderes Fahrzeug eindeutig nicht sichtbar, sodass feststeht, dass das Radargerät vom Fahrzeug der Bw ausgelöst wurde.

 

Die Angaben eines Gendarmeriebeamten als Meldungsleger, zusammen mit einem eindeutigen Radarfoto genügen als ausreichender Beweis für eine Verletzung der Vorschrift hinsichtlich der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit.

Einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Durchführung solcher Vorgänge zuzumuten; ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, zB Messiner, StVO, 10. Auflage, E271 und E274 zu § 20 StVO (Seite 523) sowie Hauer-Leukauf-Verwaltungsverfahren, 5. Auflage,E25 zu § 46 AVG (Seite 342).

 

Den Vorbringen der Bw ist weiters entgegen zu halten, dass diese nur mögliche Fehlerquellen, nicht jedoch im Einzelfall vorliegende konkrete Umstände für eine unrichtige Radarmessung aufgezeigt hat; VwGH vom 9.5.1984, 83/03/0386 - zitiert in Messiner aaO, E276 zu § 20 StVO (Seite 524).

 

Aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Zeugenaussage des Meldungslegers, der vorgelegten Unterlagen sowie der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht eindeutig fest, dass die Bw die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient. Dabei sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

 

Die Überschreitung einer Höchstgeschwindigkeit um etwa ein Drittel stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO dar; VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0063 - zitiert in Hauer-Leukauf, aaO, E25b zu § 19 VStG (Seite 845).

 

Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (1.270 Euro monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) wurden von der Bw in der Berufung nicht bestritten.

Als mildernd wurde - auch von der belangten Behörde - völlig zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw gewertet.

Straferschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (100 Euro) beträgt 14 % der möglichsten Höchststrafe (= 726 Euro gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO) und entspricht daher jedenfalls den gesetzlichen Strafzumessungsgründen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Verfahrenskosten I. Instanz 10 % der verhängten Strafe (= 10 Euro) und das Kosten für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Strafe (= 20 Euro).

 

Es war daher die Berufung abzuweisen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten

 

Mag. Kofler

 

 
Beschlagwortung:
§ 20 Abs.2 StVO - Radarmessung

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