Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109366/8/Ki/Jo

Linz, 20.01.2004

 

 

 VwSen-109366/8/Ki/Jo Linz, am 20. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau R S, vom 28.10.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 09.10.2003, VerkR96-2655-2003, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 13.01.2004 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 10 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 09.10.2003, VerkR96-2655-2003, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 18.03.2003 um 09.41 Uhr als Lenker des PKW, Kennzeichen , auf der Autobahn A 8 in Peterskirchen in Fahrtrichtung Suben, bei Strkm. 53.025, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 21 km/h überschritten. Sie habe dadurch § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit. a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Die Berufungswerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 28.10.2003 Berufung mit dem Antrag, den gegenständlichen Bescheid zu beheben. Als Gründe für den Berufungsantrag wurden angeführt, wesentliche Verfahrensverstöße, Fehler im Spruch und in der Begründung etc.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentliche mündlichen Berufungsverhandlung am 13.01.2004. An dieser Berufungsverhandlung nahm die Berufungswerberin teil, die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat sich entschuldigt. Als Zeugen wurden die Gendarmeriebeamten, Revierinspektor A M und Revierinspektor W S, einvernommen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Verkehrsabteilung) zu Grunde. Der der Berufungswerberin zur Last gelegte Sachverhalt wurde durch Messung mit einem Radarmessgerät (MUVR6F, Radar-Stand) festgestellt.

 

Die Berufungswerberin bestritt im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nicht, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, das Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung, sie sei 151 km/h gefahren, stimme aber nicht, sie sei 159 km/h gefahren.

 

Die beiden Gendarmeriebeamten, jener, welcher die Radarmessung durchgeführt hat und jener, welcher die Auswertung vorgenommen hat, bestätigten im Rahmen ihrer Aussage, dass sie sich den Vorschriften gemäß verhalten haben. Der Messbeamte erklärte, dass die tatsächlich zur Last gelegte Geschwindigkeit abzuleiten sei aus der tatsächlich gemessenen Geschwindigkeit abzüglich 5 % Verkehrsfehlergrenze laut Bedienungsanleitung.

 

Die Aussagen der Zeugen sind schlüssig und widersprechen nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen, es bestehen sohin keine Bedenken, diese der Entscheidung zu Grunde zu legen.

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

In Anbetracht dessen, das die Berufungswerberin eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zugestanden hat und überdies auch keine Umstände hervorgekommen sind, welche die Geschwindigkeitsmessung durch den Gendarmeriebeamten in Zweifel ziehen würden, geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Subjektive Umstände, welche sie entlasten würden, sind nicht hervorgekommen und wurden nicht behauptet.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Die Berufungswerberin bemängelt, die Behörde habe es unterlassen, den Passus, nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze, im Spruch zu verankern.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass diese Formulierung kein wesentliches Tatbestandmerkmal darstellt. Wie bereits dargelegt wurde, ist die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung erwiesen, von der behaupteten Verfolgungsverjährung kann keine Rede sein.

 

Die Berufungswerberin vermeint weiters, dass der Tatort unpräzise formuliert worden sei. Die Formulierung "bei km 53,025" erfülle in keinem Fall die Tatkonkretisierung. Dazu wird festgestellt, dass der Spruch eines Straferkenntnisses so exakt formuliert werden muss, dass der Berufungswerber in die Lage gesetzt wird, sich entsprechend zu verteidigen bzw. die Gefahr einer Doppelbestrafung auszuschließen ist. Im vorliegenden Falle liegt bezüglich des Tatortes eine ausreichend konkretisierte Präzisierung vor, die Berufungswerberin war nicht gehindert, sich entsprechend zu verteidigen und es ist auch auszuschließen, dass bezogen auf den konkreten Tatvorwurf die Berufungswerberin allenfalls einer weiteren Bestrafung ausgesetzt wäre. Es geht daher auch in diesem Falle die Einrede der Verfolgungsverjährung ins Leere.

Das Vorbringen, die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos Oberösterreich würde nicht den Erfordernissen des § 18 Abs.4 AVG entsprechen, geht ebenfalls ins Leere, zumal es sich bei der Anzeige um keine Erledigung im Sinne des AVG handelt. Im Übrigen ist in klarer Weise abzuleiten, dass als anzeigender Beamter der auch als Zeuge einvernommene Revierinspektor W S gemeint war. Ebenso schadet es nicht, wenn in der Anzeige der Passus - eigene dienstliche Wahrnehmung - nicht enthalten ist, zumal ohnedies im eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren die einzelnen Details abzuklären waren.

 

Was den Einwand der zitierten verletzten Rechtsvorschriften (§ 20 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a StVO) anbelangt, so ist aus dem Spruch des Straferkenntnisses klar zu entnehmen, dass die Berufungswerberin als Lenker eines Kraftfahrzeuges (PKW) die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Der Vorwurf ist daher auch in diesem Punkt hinreichend konkretisiert.

 

Dem Einwand allfälliger Verfahrens- bzw. Begründungsmängel wird entgegen gehalten, dass diese jedenfalls durch die Berufungsentscheidung als saniert angesehen werden können. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung die mit dem Fall befassten Gendarmeriebeamten zeugenschaftlich einvernommen worden sind.

 

Das Vorbringen, es würde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, weil bei Radarmessungen einerseits und Lasermessungen andererseits verschiedene Verkehrsfehlergrenzen zu berücksichtigen sind, wird entgegen gehalten, dass die Verkehrsfehlergrenzen bei Radarmessungen ohnedies günstiger liegen und somit die Berufungswerberin in keiner Weise belastet wurde.

 

Der Einwand betreffend Verfehlung nach dem Datenschutzgesetz 2000 durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wird entgegen gehalten, dass dieser Umstand im Berufungsverfahren wegen der Verwaltungsübertretung nicht zu prüfen war. Ungeachtet dessen wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Angabe des Geburtsdatums auch der Individualisierung des Empfängers der Strafverfügung dient. Gemäß § 5 Abs.1 Zustellgesetz dürfen bei Verwendung von Fensterbriefumschlägen die notwendigen Angaben auch auf dem Inhalt der Sendung angebracht werden, wenn sie durch das Fenster des Briefumschlages sichtbar sind.

 

I.6. Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass in Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 726 Euro) sowohl die Geld-, als auch die Ersatzfreiheitsstrafe gering bemessen wurden. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet, straferschwerend wurde keine Umstand festgestellt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, welche in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht bestritten wurden, wurden berücksichtigt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung im Berufungsverfahren war sowohl aus generalpräventiven als auch spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Berufungsweberin weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

 

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