Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109367/2/Kei/Be

Linz, 29.12.2004

 

 

 VwSen-109367/2/Kei/Be Linz, am 29. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des R Z, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. S E, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. Oktober 2003, Zl. VerkR96-1826-2003, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Zwischen "stand," und "das von Ihnen" wird eingefügt "- der durch das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug beschädigte hatte das Kennzeichen -" und

    statt "unterlassen, nach einem Verkehrsunfall" wird gesetzt "unterlassen, nach diesem Verkehrsunfall".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 101,60 Euro ( = 58 Euro + 43,60 Euro), zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 29.3.2003 um 23.55 Uhr den PKW, Kennzeichen, in Hellmonsödt auf dem öffentlichen Parkplatz vor der Diskothek ‚Cabrio', Gewerbezeile 3, gelenkt und

  1. nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, das von Ihnen gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten.
  2. Weiters haben Sie es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. §§ 4 Abs 1 lit a iVm 99 Abs 2 lit a StVO 1960
  2. §§ 4 Abs 5 iVm 99 Abs 3 lit b StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

  1. 290,00 Euro
  2. 218,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

  1. 96 Stunden
  2. 72 Stunden

Gemäß

 

  1. § 99 Abs 2 lit a StVO 1960
  2. § 99 Abs 3 lit b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

50,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

558,80 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Aus dem gegenständlichen Sachverhalt geht mit keinem Wort hervor, daß ein Unfall stattgefunden hat.

Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist der einzige Schluß zulässig, nämlich, daß kein Verkehrsunfall stattgefunden hat.

Nachdem aber kein Verkehrsunfall stattgefunden hat, ist daher eine Verurteilung gemäß den §§ 4 Abs 1 lit a iVm 99 Abs 2 lit a StVO 1960, sowie wegen §§ 4 Abs 5 iVm 99 Abs 3 lit b StVO 1960 nicht zulässig.

Wenn kein Unfall stattgefunden hat, braucht er nicht anhalten, wenn kein Sachschaden angerichtet wurde, braucht er keine Meldung bei der nächsten Gendarmeriedienststelle machen.

Weiters fehlen sämtliche Hinweise, mit welchem PKW er allenfalls zusammengestoßen sein könnte, ob ein Schaden eingetreten ist, und ob der Eintritt des Schadens für ihn überhaupt feststellbar war.

Es wird daher der Antrag an die sachlich und örtlich zuständige Behörde II. Instanz gestellt, das Strafverfahren zur Einstellung zu bringen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. November 2003, Zl. VerkR96-1826-2003-OJ/May, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1) und 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt - auch unter Berücksichtigung der in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger

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