Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109371/6/Fra/Ka

Linz, 12.01.2004

 

 

 VwSen-109371/6/Fra/Ka Linz, am 12. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung der Frau HA, gegen die im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.10.2003, VerkR96-6264-2003/Be, wegen Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und 4 FSG verhängte Freiheitsstrafe von einer Woche, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich des Ausspruches betreffend die Freiheitsstrafe dahingehend abgeändert, dass über Frau HA eine Geldstrafe von 1.300 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche) verhängt wird.

 

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe ds 130 Euro, zu entrichten.

 

 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG; § 37 Abs.3 Z1 FSG
zu II.: §§ 64 und 65 VStG
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 4 FSG gemäß § 37 Abs.1 und 4 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 Euro (EFS 13 Tage) sowie eine Freiheitsstrafe von einer Woche verhängt, weil sie am 26.9.2003 um 13.10 Uhr den PKW mit dem Kz.: WL- auf der unbenannten Gemeindestraße ca. 50 m nach der Kreuzung mit der B 1 Wienerstraße in Fahrtrichtung Au bei Traun im Gemeindegebiet von Gunskirchen und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl sie nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung war, da ihr diese entzogen war. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil (auch) eine primäre Freiheitsstrafe - diese wurde angefochten - verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c zweiter Satz VStG).

I.3. Die Bw stellt in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich fest, dass sich ihre Berufung nur gegen die Freiheitsstrafe richtet. Sie sei geständig gewesen und werde ihr Fahrzeug verkaufen, weil sie erfahren hätte, dass sie in der Molkerei arbeiten könne, wahrscheinlich für immer, bis sie in Rente gehe. Sie hätte auf so einen Job schon lange gewartet und ersuche daher die Strafe "auf bedingt" auszusetzen. Die Geldstrafe sei hoch genug für sie. Sie flehe die Behörde an, Verständnis sowie ein barmherziges Mitgefühl zu haben. Der Herrgott werde es lohnen.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.4.1. Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann gemäß § 37 Abs.2 leg.cit. anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 leg.cit. ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

I.4.2. Unstrittig steht fest, dass die Bw innerhalb des gesetzlichen Betrachtungsrahmens (§ 55 VStG - Tilgung der Strafe) fünf Mal (in den Jahren 2002 und 2003) wegen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG rechtskräftig bestraft worden ist. Geht man davon aus, dass gemäß § 37 Abs.2 FSG die Behörde die Möglichkeit hatte, bereits ab der 2. Bestrafung wegen der gleichen Zuwiderhandlung eine Freiheitsstrafe, ab der 3. Bestrafung eine Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe zu verhängen, kann die grundsätzliche Notwendigkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht in Abrede gestellt werden. Zu verkennen ist jedoch nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang haben soll und eine Freiheitsstrafe nur dann verhängt werden darf, wenn die Geldstrafe zur Erreichung des spezialpräventiven Strafzweckes ausnahmsweise nicht ausreicht.

 

Der Aktenlage nach hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land von der im § 37 Abs.2 FSG normierten Möglichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe bisher keinen Gebrauch gemacht. Eine ausreichende Begründung, weshalb nun die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einer Woche aus spezialpräventiven Gründen erforderlich sei, ist dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf das Vorbringen der Bw gelangte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass diesmal noch mit der Verhängung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) das Auslangen gefunden werden kann, um den spezialpräventiven Strafzwecken ausreichend Rechnung zu tragen. Sollte die Bw jedoch wiederum einschlägig rückfällig werden, würde auch der Oö. Verwaltungssenat die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe für erforderlich erachten. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zählt (vgl. ua VwGH vom 15.2.1991, 90/18/0227). Die zitierte Judikatur ist uneingeschränkt auf das FSG anzuwenden.

 

Bei der bemessenen Geldstrafe ging der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass die Bw ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.300 Euro bezieht (dies ist durch die Aktenlage belegt), für niemanden sorgepflichtig sowie vermögenslos ist. Eine Geldstrafe von 870 Euro reichte bisher nicht aus, dass die Bw wieder neuerlich einschlägig rückfällig wurde. Die Geldstrafe musste daher empfindlich erhöht werden. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als besonderer Erschwerungsgrund waren die einschlägigen Verwaltungsvormerkungen zu berücksichtigen. Die Bw ist darauf hinzuweisen, dass der gesetzliche Strafrahmen bis zu 2.180 Euro reicht. Unter diesen Prämissen wurde ihr bescheidenes Einkommen ausreichend berücksichtigt.

 

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass als Sanktionsnorm § 37 Abs.3 Z1 FSG und nicht - wie dies die belangte Behörde getan hat - § 37 Abs.4 Z1 FSG, in Betracht kommt, weil die Bw - wie die belangte Behörde mit Schreiben vom 28.11.2003, VerkR96-6264-2003-Be, dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt hat - nach Vorentzügen der Lenkberechtigung am 19.2.2003 freiwillig auf die Lenkberechtigung sämtlicher Klassen verzichtet hat. Die Bw besitzt sohin seit diesem Zeitpunkt keine gültige Klasse einer Lenkberechtigung.

 

Durch die Umwandlung der primären Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wurde das Verbot der "reformatio in peius" nicht verletzt, denn, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Arreststrafe im Verhältnisse zu einer Geldstrafe unter allen Umständen die strengere (vgl. VwGH vom 19.11.1964, 1571/63). Eine unzulässige reformatio in peius läge allerdings dann vor, wenn die Berufungsinstanz die von der Unterbehörde verhängte Haftstrafe in eine Geldstrafe umwandelt und die zugleich verhängte Ersatzarreststrafe höher als die in erster Instanz verhängte Haftstrafe (vgl. VwSlg. 17244 A/1932). Die Ersatzfreiheitsstrafe war daher mit einer Woche festzusetzen.
 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 
 

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