Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109374/2/Kof/He

Linz, 24.11.2003

 

 

 VwSen-109374/2/Kof/He Linz, am 24. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn P L gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.9.2003, VerkR96-9827-2002 wegen Übertretung des § 8 Abs.4 erster Satz StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

das Strafausmaß auf 30 Euro

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden und

der Verfahrenskostenbeitrag in I. Instanz auf 3 Euro

herabgesetzt wird.

Für das Berufungsverfahren sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu bezahlen.

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 15 Stunden.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

§ 19 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) hat am 30.12.2001 von 20.20 Uhr bis 20.45 Uhr in Linz, vor dem Objekt M-Straße, als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw verbotener Weise den Gehsteig benützt, indem er das Fahrzeug auf diesem abstellte.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.4 erster Satz und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 43 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden sowie Verfahrenskostenbeitrag von 4,30 Euro

(zu zahlender Gesamtbetrag somit: 47,30 Euro) verhängt.

 

Der Bw ersucht in der rechtzeitig eingebrachten Berufung um eine Herabsetzung des "Strafrahmens".

Begründet wird dies damit, dass die belangte Behörde sein monatliches Nettoeinkommen mit 1.000 Euro bemessen hätte; tatsächlich betrage sein monatliches Nettoeinkommen nur 527 Euro.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Schulspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde vom Bw nicht bekämpft und ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Die belangte Behörde hat - völlig zutreffend - bei der Bemessung der Geldstrafe als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet; straferschwerende Umstände waren nicht zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 19 Abs.2 letzter Satz VStG sind bei Bemessung von Geldstrafen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde ist von einem Einkommen: 1.000 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen ausgegangen.

Gemäß den als glaubwürdig erachteten Angaben des Bw beträgt jedoch sein Einkommen derzeit nur ca. 500 Euro.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 30 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabzusetzen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der verhängten Strafe, somit 3 Euro.

Für das Verfahren II. Instanz sind gemäß § 65 VStG keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:

Strafausmaß - Herabsetzung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum