Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250566/39/Lg/Rd

Linz, 28.12.2000

VwSen-250566/39/Lg/Rd Linz, am 28. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des T, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Dezember 1996, 101-6/3-33-23810.4, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der (Straf)-Berufung wird hinsichtlich der Punkte 6, 7 und 8 des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, die Geldstrafen werden auf drei Mal je 2.500 S (insgesamt 7.500 S [entspricht 545,05 €]) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf drei Mal je 14 Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf insgesamt 750 S (entspricht 54,50 €) herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl.Nr. 450/1994.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) drei Geldstrafen in Höhe von je 5.000 S bzw drei Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag und vier Stunden verhängt, weil er am 11. Oktober 1995 die Ausländer S, M und T beschäftigt habe, ohne dass die gemäß § 3 Abs.1 AuslBG für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung deutete der unabhängige Verwaltungssenat auch hinsichtlich der hier gegenständlichen Punkte 6, 7 und 8 iVm dem präzisierenden Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung als Berufung gegen Schuld und Strafe und sprach den Bw auch hinsichtlich dieser Punkte mit Erkenntnis vom 23. Jänner 1998, Zl. VwSen-250566/30/Lg/Bk, frei. Im Gefolge einer Beschwerde des BM für Arbeit, Gesundheit und Soziales entschied der VwGH mit Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. 98/09/0069, dass die Berufung lediglich als Strafberufung zu werten sei und das angefochtene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz daher als in der Schuldfrage in Rechtskraft erwachsen zu gelten habe.

Dementsprechend hat der unabhängige Verwaltungssenat im fortgesetzten Verfahren von einer schuldhaften Deliktsverwirklichung auszugehen und nur noch über die Höhe der Strafe zu entscheiden. Als strafmildernd sind das Geständnis, die Unbescholtenheit und die kurze Beschäftigungsdauer zu werten. Diesen Milderungsgründen steht kein Erschwerungsgrund gegenüber. Aus diesen Gründen erscheint die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) und innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens die Verhängung der Mindestgeldstrafe und einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe angemessen. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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