Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109386/2/Sch/Pe

Linz, 09.12.2003

 

 

 VwSen-109386/2/Sch/Pe Linz, am 9. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des WE vom 13. November 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. Oktober 2003, VerkR96-2898-2003, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 7,20 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 21. Oktober 2003, VerkR96-2898-2003, über Herrn WE, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 36 lit.e KFG 1967 iVm § 57a Abs.5 KFG 1967 eine Geldstrafe von 36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des nachgenannten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, weil am 4. März 2003 gegen 2.20 Uhr im Gemeindegebiet Waldkirchen/W., Bezirk Schärding, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, nämlich der Straße L 1176 im Ortschaftsbereich Ratzling, in Fahrtrichtung Neukirchen/W. auf Höhe von Straßenkilometer 6,050 festgestellt worden sei, dass am von Frau ME gelenkten Kraftfahrzeug, Nissan, mit dem Kennzeichen keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei; die Gültigkeit der Plakette mit der Lochung 07/02 war abgelaufen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführliche und schlüssige Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

 

Demgegenüber wird vom Berufungswerber - wie auch schon im erstbehördlichen Verfahren - in der Berufung wiederum vorgebracht, die Begutachtungsplakette sei noch am Tag vor dem Vorfall vom Rechtsmittelwerber am Fahrzeug angebracht wahrgenommen worden.

 

Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass eine ermächtigte Prüfstelle - hier eine Kfz-Werkstätte - grundsätzlich in der Lage ist, Begutachtungsplaketten so am Fahrzeug anzubringen, dass sie sich nicht ablösen, also die vorgesehene Anbringungsstelle am Fahrzeug entsprechend reinigt etc. Auch ist es kaum nachvollziehbar, weshalb sich diese nicht gleich bei einer der ersten Fahrten nach der Anbringung vom Fahrzeug löst, sondern erst nach mehr als 7 Monaten.

 

Der Berufungswerber dürfte sich aber selbst nicht gänzlich über den Verbleib der Plakette im Klaren gewesen sein, zumal er primär von einer abgelösten Plakette ausgeht, andererseits aber im Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung ua auch einwendet, die Prüfplakette habe sich zum Zeitpunkt der Überprüfung im Führerscheinetui befunden.

 

Fest steht jedenfalls, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle keine ordnungsgemäße Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht war. Für derartige Mängel ist unbeschadet der Verantwortlichkeit des Lenkers der Zulassungsbesitzer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. § 103 Abs.1 KFG 1967).

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass das Ablösen der Begutachtungsplakette nicht mit faktisch 100%iger Sicherheit ausgeschlossen werden kann, auch besteht die Möglichkeit, dass dem Berufungswerber die Plakette mit dem Prüfbefund ausgehändigt wurde und er die Anbringung der Plakette aus welchen Gründen auch immer unterlassen hat. Entscheidend ist aber letztlich ohnedies nur, dass eben keine Plakette angebracht gewesen war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 13.11.1986, 85/16/0109 ua). Das Ablösen der Plakette ist als die unwahrscheinlichere Variante anzusehen.

 

Die Geldstrafe wurde im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt, sodass sich diesbezüglich weitergehende Ausführungen erübrigen und kann auch hier auf die Begründung des Straferkenntnisses verwiesen werden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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