Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109390/5/Bi/Be

Linz, 12.01.2004

 

 

 VwSen-109390/5/Bi/Be Linz, am 12. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der Frau P, vom 24. September 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 28. Juli 2003, VerkR96-2311-2003, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 14,40 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 72 Euro (30 Stunden EFS) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen am 24. März 2003 trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, VerkR96-2690-2003, mittels Ersatzzustellung am 20. März 2003 zugestellt, eine unrichtige Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 25. Februar 2003 um 9.57 Uhr im Gemeindegebiet W gelenkt habe, indem sie als Lenker Herrn F D. C bekannt gegeben habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 7,20 Euro auferlegt.

 



2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht gelenkt und auch die ihr vorgeworfene Übertretung nicht begangen, sondern sei ihrer Pflicht zur Bekanntgabe des Lenkers nachgekommen. Die Behörde habe eine Person angeschrieben, die von ihr nicht angegeben worden sei und die das Fahrzeug auch nicht gelenkt habe, worauf sie schon mehrmals hingewiesen habe. D.J. C habe sie nicht als Lenker angegeben und habe mit dem gegenständlichen Verfahren auch nichts zu tun. Sie sei mit dieser Person bekannt, könne aber daraus keinen Beweis gegen sie erkennen. Es wäre ihr im Gegenteil ein leichtes gewesen, sich mit ihrer Bekannten abzusprechen. Darauf sei es ihr aber gerade nicht angekommen. Sie habe ihre Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen erteilt und beantrage Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der auf die Bw zugelassene Pkw am 25. Februar 2003 um 9.57 Uhr bei km der B129 in Fahrtrichtung W im Ortsgebiet Wz vom Meldungsleger GI V mittels geeichtem Radargerät MUVR 6F Nr.158 mit einer Geschwindigkeit von 83 km/h gemessen wurde, obwohl dort nur 50 km/h erlaubt sind. Nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen wurde der Anzeige eine Geschwindigkeit von 78 km/h zugrundegelegt.

 

Mit Schreiben der BH Grieskirchen vom 17. März 2003 wurde die Bw als Zulassungsbesitzerin des ggst Pkw gemäß § 103 Abs.2 KFG zur Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, wer am 25. Februar 2003, 9.57 Uhr, das Fahrzeug an einem näher bezeichneten Ort gelenkt habe, wobei ihr auch der Grund der Lenkeranfrage genannt und auf die Strafbarkeit einer Nichterteiltung der Auskunft bzw Erteilen einer unrichtigen Auskunft hingewiesen wurde. Die Zustellung erfolgte am 20. März 2003.

MIt Schreiben vom 24. März 2003 erklärte die Bw, Herr F D. C, wohnhaft in, habe das Fahrzeug laut Aufforderungsschreiben gelenkt.

Die BH Grieskirchen schrieb am 26. März 2003 an den Genannten mit der angegebenen Adresse und ersuchte ihn um Stellungnahme zu den Angaben der Bw.


Zurück kam ein Fax vom "04/03/03" mit dem Ersuchen um Übermittlung der englischen Version des Schreibens an D.C. Mit Fax vom "04/04/03" erklärte, sie sei nicht die Lenkerin gewesen, zumal sie seit Oktober 1993 nicht in Österreich gewesen sei und M P nicht gesehen habe. Am 25. Februar 2003 sei sie in, gewesen.

 

Daraufhin erging die Strafverfügung der BH Grieskirchen vom 9.4.2003 an die Bw wegen Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, fristgerecht beeinsprucht von dieser mit der Begründung, sie sei ihrer Pflicht als Zulassungsbesitzin nachgekommen. D.J.C, eine langjährige Bekannte aus C, habe sie telefonisch von den Erhebungen der Behörde in Kenntnis gesetzt. Diese Vorgangsweise sei ihr völlig unverständlich, zumal sie diese Person nicht als Lenker angegeben habe.

Das Verfahren wurde dann an die Erstinstanz abgetreten.

 

In der Rechtfertigung vom 2.6.2003 erklärte die Bw, sie habe F D. C als Lenker angegeben, die Behörde habe aber D.J. C angeschrieben, eine Freundin, die zum Übertretungszeitpunkt weder das Fahrzeug gelenkt habe noch in Europa gewesen sei. Deren Anschrift decke sich auch nicht mit der von ihr genannten und es sei unerklärlich, warum diese Person in das Verfahren gezogen werden könne. D.J. C und F D. C seien ihres Wissens weder verwandt noch bekannt. Sie habe aber keine falschen Angaben gemacht. Bei der als Lenker genannten Person handle es sich um eine Urlaubsbekanntschaft, die sie im Zuge einer Europareise besucht habe. Die bekannt gegebenen Daten habe sie aus dessen Führerschein, allerdings ohne Möglichkeit einer näheren Prüfung. Wenn nun die Person an der genannten Adresse nicht bekannt sei, tue ihr das leid; sie habe aber keine Erklärung dafür.

 

Aufgrund des Berufungsvorbringens wurde die Bw seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates unter Hinweis darauf, dass die "Adresse" sich nur in einer Ziffer der P.O.BoxNr. unterscheidet und F D.Cs dort offenbar unbekannt ist, weil sonst nicht das Schreiben der BH Grieskirchen in der P.O.Box ihrer Freundin gelandet wäre, mit Schreiben vom 27. November 2003, zugestellt am 2. Dezember 2003, nochmals aufgefordert, die Anwesenheit des angegebenen Lenkers am 25. Februar 2003 in Österreich, insbesondere durch schriftliche Bestätigung des genannten Herrn, glaubhaft zu machen, wobei es ihr überlassen bleibe, diesen selbst zu kontaktieren, da die die Postzustellung bei den Bemühungen der BH fehlgeschlagen sei.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 teilte die Bw erneut mit, es habe sich bei dem Herrn um eine Urlaubsbekanntschaft gehandelt, mit welcher "sie bislang nur wenig Kontakt gehabt hätten". Er habe sie aber im Zuge einer Europareise überraschend


besucht und da sei es auch zur Überlassung des Fahrzeuges an ihn gekommen. Die angegebenen Daten habe sie aus dessen Führerschein und die Adresse von ihm selbst. Über die Gründe seiner Nichterreichbarkeit unter dieser Adresse wisse sie nichts und habe auch keine Möglichkeit, diese in Erfahrung zu bringen, da sie selbst keinen Kontakt zu ihm habe und es ihr auch nicht gelungen sei, einen solchen herzustellen. Sie habe seine Daten nach ihren Möglichkeiten überprüft und der Behörde bekannt gegeben, sodass sie die ihr vorgeworfene Übertretung nicht begangen habe.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua).

Dieser Rechtsprechung hat sich auch der Unabhängige Verwaltungssenat anzuschließen, weil eine effektive Verkehrsüberwachung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit ansonsten nicht ausreichend gewährleistet wäre.

Zweck dieser Bestimmung ist es nicht, Strafgelder zu lukrieren, sondern der Lenker soll im Hinblick auf die Verkehrssicherheit dazu angehalten werden, die Geschwindigkeitsbestimmungen einzuhalten. Das Ersuchen um Lenkerauskunft
dient dazu, den Lenker persönlich ausfindig zu machen und zu erreichen. Eine solche Auskunft kann aber nur der Zulassungsbesitzer, der über das Fahrzeug verfügungsberechtigt ist, erteilen, weshalb sich das Ersuchen gemäß § 103 Abs.2 KFG an diesen richtet. Dass eine Nichterteilung der Lenkerauskunft nicht sanktionslos sein kann, liegt wohl auf der Hand.

 

Im gegenständlichen Fall hat die Bw als Zulassungsbesitzerin des Pkw auf die Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 der BH Grieskirchen vom 17. März 2003 eine Person als Lenker angegeben, die in Kanada wohnt und nur eine POBox-Adresse hat. Diese Person konnte von der Behörde beim Versuch einer direkten Kontaktierung nicht eruiert bzw nicht erreicht werden, zumal das diesbezügliche Schreiben in einer anderen POBox bei einer Person (zufällig) gleichen Nachnamens landete, der der genannte Lenker unbekannt ist.

Die Bw hat auf die Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates, die Anwesenheit des von ihr angeführten Lenkers am 25. Februar 2003, 9.57 Uhr, in Österreich durch entsprechende Unterlagen glaubhaft zu machen, wobei es ihr überlassen wurde, selbst die als Lenker benannte Person zu kontaktieren, reagiert, indem sie auf die angegebene POBox-Adresse verwiesen und ausgeführt hat, beim angegebenen Lenker handle es sich um eine Urlaubsbekanntschaft, mit der "sie bislang nur wenig Kontakt gehabt hätten".

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren erheblich erschwert ist, als Lenker den Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungs(straf)verfahren. Die Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, dass ein Zulassungsbesitzer sein Kfz nur Personen zum Lenken überlässt, die er näher kennt. Verweigert der Zulassungsbesitzer grundlos, die Glaubhaftmachung im oben genannten Sinn zu versuchen, wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren. Die Behörde wird jedenfalls den Versuch unternehmen müssen, mit dieser Person durch ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme in Verbindung zu treten. Muss dieser Versuch, aus welchen Gründen immer, als gescheitert angesehen werden, hat die Behörde dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt oder, wenn es um die Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Tatzeitraum geht, durch Glaubhaftmachung zumindest den Aufenthalt dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt - zu erbringen. Dies hindert allerdings die Behörde zutreffendenfalls nicht, im Rahmen der freien Beweiswürdigung die tatsächliche Benützung durch die vom Zulassungsbesitzer genannte Person als unglaubwürdig zu erachten (vgl VwGH v 15.12.2000, 99/02/0290, mit Vorjudikatur).

 



Die Bw hat auf das entsprechende Ersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenates lediglich angeführt, es sei ihr nicht gelungen einen Kontakt zum angeblichen Lenker herzustellen, und auf die bestehende Nichterreichbarkeit hingewiesen und sie hat auch keinen Anhaltspunkt dafür geboten, dass sich die genannte Person am 25. Februar 2003, dem Tag des Lenkens, überhaupt in Österreich aufgehalten hat. Sie hat nur auf einen überraschenden Besuch verwiesen und darauf, dass zu dieser Person schon bislang wenig Kontakt bestanden habe. Es wurde insbesondere auch niemand als Zeuge angeführt, der die als Lenker bezeichnete Person in Österreich gesehen hat, das Lenken des auf die Bw zugelassenen Kfz oder eventuelle weitere Adressen dieser Person bestätigen kann, weshalb eine Überprüfung der Existenz bzw Anwesenheit in Österreich zur fraglichen Zeit nicht möglich war. Auch wurden weder Ziel oder Zweck noch nähere Umstände der Fahrt vom 25. Februar 2003 mit dem auf die Bw zugelassenen Pkw genannt, obwohl nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr wohl davon auszugehen wäre, dass beim "Ausborgen" eines Pkw solche Einzelheiten üblicherweise erörtert werden. Dass die Bw einer Person, die sie einmal im Urlaub kennengelernt hat, zu der sie ansonsten keinen Kontakt hat und von der sie nichts weiß außer einer POBox-Adresse, ihren Pkw, einen Rover LP, zum Lenken überlässt, ist äußerst unglaubwürdig und lässt nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates den Schluss zu, dass die Bw selbst die Lenkerin ihres Pkw war und auf diese Weise versucht, die Folgen ihrer Geschwindigkeitsüberschreitung auf jemand anderen abzuwälzen, indem sie eine Person mit ähnlichem Namen und POBox-Adresse wie ihre Freundin in Kanada als Lenker bezeichnet hat.

Bei der Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG, dh die Bw hätte glaubhaft zu machen gehabt, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift - die Nichterteilung einer richtigen Lenkerauskunft innerhalb offener Frist - kein Verschulden trifft. Hätte die Bw tatsächlich nur die richtige Adresse zB bei Wohnsitzwechsel des angegebenen Lenkers nicht gewusst und hätte zumindest dessen Anwesenheit in Österreich oder die näheren Umstände der Fahrt glaubhaft belegt, wäre von einem solchen mangelnden Verschulden auszugehen gewesen. Die Bw ist ihrer verstärkten Mitwirkungspflicht jedoch trotz erneuter Aufforderung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat in keiner Weise nachgekommen, sodass davon auszugehen war, dass sie den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal die Lenkeranfrage im gegenständlichen Fall mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stand und auch der unmissverständliche Hinweis auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung im Fall der Nichterteilung enthalten war.

 





Zur Strafbemessung
ist zu sagen, dass § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen bis zu 2.180 Euro bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen bis zu sechs Wochen vorsieht.

 

Die Erstinstanz hat die aktenkundigen finanziellen Verhältnisse laut vorgelegter Gehaltsabrechnung sowie das Nichtbestehen von Sorgepflichten gewertet und eine einschlägige Vormerkung als erschwerend berücksichtigt. Mildernde Umstände waren nicht zu finden und wurden auch nicht behauptet.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll die Bw zur genauesten Beachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger:

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