Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250607/15/Lg/Bk

Linz, 30.11.2000

VwSen-250607/15/Lg/Bk Linz, am 30. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk, Edisonstraße 2, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. März 1997, Zl. 101-6/3-33-45302.2, mit welchem Herr D, wegen illegaler Beschäftigung der Ausländer 1. M, 2. P, 3. K, 4. V, 5. P, 6. M, 7. I und 8. I am 12.4.1996 ermahnt worden war, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

Entscheidungsgründe:

Der unabhängige Verwaltungssenat hat mit 6. August 1997 der gegenständlichen Berufung Folge gegeben und über den Beschuldigten Geldstrafen in Höhe von je 10.000 S und Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 28 Stunden für jeden der acht illegal beschäftigten Ausländer verhängt. In der Begründung verwies der unabhängige Verwaltungssenat darauf, dass sich die Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtete, näherhin gegen die Erteilung einer Ermahnung. Im Übrigen sei das angefochtene Straferkenntnis rechtskräftig geworden. Insbesondere habe der Bw den Tatvorwurf dem Grunde nach unbekämpft gelassen.

Mit Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 97/09/0364-7, hob der Verwaltungsgerichtshof das angesprochene Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Ausdrücklich die Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates hinsichtlich der Teilrechtskraft bestätigend vertrat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die Meinung, die Bestimmung des § 28 Abs.4 AuslBG, wonach § 28 Abs.1 AuslBG (welcher die entsprechenden Straftatbestände formuliert und die Höhe der Geldstrafen festlegt) auf Zuwiderhandlungen von Organen der Gebietskörperschaften nicht anzuwenden ist, betreffe nicht die Frage der Schuld, sondern die "möglichen Sanktionen".

Gebunden an diese Rechtsauffassung (§ 63 Abs.1 VwGG) hatte der unabhängige Verwaltungssenat spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum