Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109397/2Ki/Sta

Linz, 09.12.2003

 

 

 VwSen-109397/2Ki/Sta Linz, am 9. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J K S, M, R, vertreten durch RA Mag. G D, H, P, vom 18.7.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8.7.2003, VerkR96-401-2003, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 14,40 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 8.7.2003,
VerkR96-401-2003, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 23.1.2003 um 06.50 Uhr den LKW, KZ. , auf dem Güterweg Marbach I im Gemeindegebiet von Ried/Riedmark, gelenkt, wobei er auf Höhe des Schlosses Marbach mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden im ursächlichen Zusammenhang gestanden sei und er habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er auch dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe. Er habe dadurch § 4 Abs.5 und § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7,20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 11.6.2003 Berufung erhoben mit dem Antrag, das gegenständliche Strafverfahren einzustellen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem
Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt, diese ist am 2.12.2003 eingelangt. Es wurde damit dessen Zuständigkeit ausgelöst, der Unabhängige. Verwaltungssenat hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Laut Verkehrsunfallanzeige des Gendarmeriepostens Mauthausen vom 23.1.2003 ist es am vorgeworfenen Tatort zur vorgeworfenen Tatzeit zwischen dem vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug und einem entgegenkommenden Fahrzeug zu einer Kollision gekommen, bei welcher zumindest bei beiden Fahrzeugen der linke Außenspiegel leicht beschädigt wurde. Dies wird in keiner Phase des Verfahrens bestritten und es bleibt auch unbestritten, dass es zu einem Datenaustausch zwischen den Beteiligten nicht gekommen ist.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Perg erklärte der Berufungswerber in einer Stellungnahme, dass er ein Kratzgeräusch wahrgenommen habe. Er habe jedoch lediglich einen kleinen Kratzer am äußeren Spiegelrand festgestellt, dieser Sachschaden sei nicht der Rede wert. Er sei daher davon ausgegangen, dass auch beim gegnerischen Fahrzeug kein Schaden eingetreten sei.

 

Beantragt wurde in der Berufung die Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Unfallgegners bzw. seiner Beifahrerin.

 

Weiters wird in der Berufung die festgesetzte Geldstrafe als bei weitem zu hoch gerügt.

 

I.5.: Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit. b StVO 1960 begeht, wer in anderer als der in Abs. 2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere unter anderem den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im
Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass die Pflicht zur Meldung (bei fehlendem Identitätsnachweis) unabhängig von der Verschuldensfrage besteht, sie aber das Wissen oder wissen müssen um eine Sachbeschädigung voraussetzt. Aus welchen Gründen der Identitätsnachweis unterblieben ist, ist unerheblich, entfernt sich einer der Beteiligten vorher von der Unfallstelle, so ist der andere trotzdem zur Meldung verpflichtet.

 

Unbestritten ist es im gegenständlichen Falle zu dem im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten Verkehrsunfall, bei welchem der Berufungswerber mit dem linken Außenspiegels seines Fahrzeuges den linken Außenspiegel eines entgegenkommenden Fahrzeuges touchiert hat, gekommen. Der Berufungswerber selbst hat ausgeführt, dass er nach dem Unfall festgestellt hat, dass der linke Außenspiegel des von ihm gelenkten Fahrzeuges Kratzer aufgewiesen hat.

 

Wenn nun der Beschuldigte argumentiert, er habe wegen der Geringfügigkeit des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens angenommen, auch das andere Fahrzeug sei nicht beschädigt worden, so ist mit dieser Argumentation nichts zu gewinnen. Wie bereits ausgeführt wurde, kommt es nicht darauf an, dass der Betreffende tatsächlich vom Schaden Kenntnis erlangt, sondern, dass er bei Anwendung der nötigen Sorgfalt vom Eintritt des Schadens hätte wissen müssen. Von einem sorgfältigen Kraftfahrzeuglenker ist in einer derartigen Situation zu erwarten, dass er sich genauest von den Auswirkungen des Verkehrsunfalls überzeugt und er sich gegebenenfalls entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs.5 StVO 1960 an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle wendet. In Anbetracht dessen, dass der Berufungswerber die Kollision offensichtlich bemerkt und er auch Kratzer an dem linken Außenspiegel seines Fahrzeuges festgestellt hat, durfte er nicht so ohne weiteres annehmen, beim anderen Fahrzeug sei kein Sachschaden entstanden. Er hat dadurch nicht mit der nötigen Sorgfalt gehandelt, sodass ihm jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten zu unterstellen ist.

 

In Anbetracht des Umstandes, dass es einerseits nicht auf das Verschulden am Verkehrsunfall ankommt und andererseits bereits aus der Rechtfertigung des Berufungswerbers abgeleitet werden kann, dass er nicht mit der notwendigen Sorgfalt gehandelt hat, war die Aufnahme der von ihm beantragten Beweise aus objektiven Gründen entbehrlich, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten feststeht.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.6. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Perg bereits berücksichtigt, dass ein eher geringerer Sachschaden entstanden ist. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden geschätzt, diesbezüglich wurde nichts entgegen gehalten. Zu berücksichtigten ist ferner, dass der Berufungswerber - im vorliegenden Verfahrensakt finden sich keine Vormerkungen - verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was ebenfalls als Milderungsgrund zu werten ist. Straferschwerende Umstände werden keine festgestellt.

 

Allgemein ist festzustellen, dass Übertretungen nach § 4 StVO 1960 zu den schwersten Verstößen gegen die straßenpolizeilichen Normen zählen, weshalb die Behörden derartigen Verwaltungsübertretungen mit besonderer Strenge entgegenzutreten haben.

 

Entgegen dem Berufungsvorbringen sind auch spezial- und generalpräventive Faktoren bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, um einerseits potentielle Täter vor der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten und andererseits auch dem Täter das Unrechtmäßige seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn vor der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich findet, dass in Anbetracht des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens die mit ca. 10 % der Höchstgeldstrafe (726 Euro) festgelegte Geldstrafe, aber auch die Ersatzfreiheitsstrafe, trotz des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im vorliegenden konkreten Falle als angemessen zu erachten ist und die bereits erwähnten general- bzw. spezialpräventiven Gründe einer Herabsetzung entgegenstehen.

 

 

I.8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch das Strafausmaß in seinen Rechten verletzt wird, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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