Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109405/7/Kof/He

Linz, 19.02.2004

 

 

 VwSen-109405/7/Kof/He Linz, am 19. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J M, S, P, gegen die Punkte 3., 4. und 5. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.11.2003, VerkR96-19111-2001, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird hinsichtlich der Punkte 3., 4. und 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 iVm § 22 VStG eingestellt.

 

Der Berufungswerber hat (Punkte 1. und 2. des

erstinstanzlichen Straferkenntnisses) zu entrichten:

 

979 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 288 Stunden.

Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sind keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben als das gem. § 9 VStG 1991 satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Zulassungsbesitzers - J. M. KG., P. des am 25.10.2001 um 02.00 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden auf der A 1 Westautobahn bei Strkm. 171.000 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkten Kraftfahrzeuges, LKW pol. Kennz. ....... mit dem Anhänger pol. Kennz. ....... unterlassen dafür zu sorgen, dass

 

  1. das KFZ den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil das höchst zulässige Gesamtgewicht des KFZ von 26.000 kg um 6000 kg (23 %) überschritten wurde,
  2. der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil das höchst zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 16.000 kg um 4550 kg (28 %) überschritten wurde und
  3. das KFZ den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil - ohne Bewilligung des zuständigen Landeshauptmannes - die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeuges mit Anhänger von 40.000 kg um 12.550 kg (31 %) überschritten wurde,
  4. die höchstzulässige Achslast des LKW auf der 2. Achse von 9000 kg um 3450 kg (38 %) überschritten wurde und
  5. die höchst zulässige Achslast des LKW auf der 3. Achse von 9000 kg um 3500 kg (39 %) überschritten wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt

  1. § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a Kraftfahrgesetz (KFG) 1967,
  2. § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG,
  3. § 103 Abs.1 Z1 iVm § 104 Abs.9 KFG
  4. § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.8 KFG,
  5. § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.8 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß §

430 Euro

144 Stunden

134 Abs.1 KFG

460 Euro

144 Stunden

134 Abs.1 KFG

496 Euro

168 Stunden

134 Abs.1 KFG

80 Euro

72 Stunden

134 Abs.1 KFG

80 Euro

72 Stunden

134 Abs.1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

43 Euro + 46 Euro + 49,60 Euro + 8 Euro + 8 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 € angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1700,60 €."

 

Der Bw bringt in der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 26.11.2003 vor, dass die Bestrafung von Punkt 1. und 2. die Tatbestände der Punkte 3., 4. und 5. beinhalte und beantragt, die Bestrafung wegen der Punkte 3., 4. und 5. ersatzlos zu beheben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2004 hat der Bw die Berufung hinsichtlich der Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zurückgezogen. Die Berufung gegen die Punkte 3., 4. und 5. wurde aufrecht erhalten.

 

Im gegenständlichen Fall wurde beim Lkw das höchst zulässige Gesamtgewicht von 26.000 kg um 6.000 kg und beim Anhänger das höchst zulässige Gesamtgewicht von 16.000 kg um 4.550 kg überschritten. (= Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses).

 

Gemäß § 104 Abs.9 iVm § 4 Abs.7a KFG darf bei - in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen - Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte ...... 40.000 kg nicht überschreiten.

 

Bei der vom Bw verwendeten Fahrzeugkombination bedeutet die Überschreitung beider höchst zulässigen Gesamtgewichte (insgesamt: 42.000 kg) zwangsläufig auch die Überschreitung des § 104 Abs.9 iVm § 4 Abs.7a KFG.

 

Somit liegt hinsichtlich der Überschreitung des § 104 Abs.9 iVm § 4 Abs.7a KFG Konsumtion vor, sodass gemäß § 22 VStG keine gesonderte Bestrafung erfolgt.

 

Betreffend die Punkte 4. und 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist auszuführen, dass die Überschreitung des jeweiligen höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Lkw´s bzw. Anhängers zwangsläufig auch die Überschreitung (zumindest) einer Achslast bedeutet.

Auch in diesen Fällen liegt Konsumtion iS des § 22 VStG vor, sodass keine gesonderte Bestrafung erfolgt.

 

Betreffend die Punkte 3., 4. und 5. war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind - durch Zurückziehung der Berufung - in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG hat der Bw zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens 10 % der verhängten Geldstrafe zu entrichten.

 

Gemäß § 65 VStG sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
§ 22 VStG - Konsumtion

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum