Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109408/12/Sch/Pe

Linz, 22.04.2004

 

 

 VwSen-109408/12/Sch/Pe Linz, am 22. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J D vom 26. November 2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. November 2003, VerkR96-8222-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 21. April 2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 7,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 17. November 2003, VerkR96-8222-2003, über Herrn J D, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 27. Jänner 2003 um 18.31 Uhr in Wels, Europastraße 45, in Fahrtrichtung Westen das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt habe und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 50 km/h um 13 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung, an der keine der Verfahrensparteien teilgenommen hat, wurden sowohl die vom Berufungswerber hinsichtlich gesetzmäßiger Aufstellung gerügte Ortstafel "Wels" etwa bei km 205 der B1 Wiener Straße als auch der Messort in Augenschein genommen. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers liegt kein Kundmachungsmangel in Form einer rechtswidrigen Anbringung des Verkehrszeichens vor. Durch Passieren dieses Hinweiszeichens galten für den Berufungswerber die in einem Ortsgebiet vorgesehen Beschränkungen, etwa hinsichtlich Fahrgeschwindigkeit (vgl. hiezu VwGH 5.10.1988, 88/18/0307).

 

Dazu kommt noch, dass sich der Tatort nahezu am gegenüberliegenden Ende des Ortsgebietes der Stadt Wels befindet, also eine Verantwortung des Berufungswerbers, er habe nicht wissen können oder müssen, sich im Ortsgebiet zu befinden, nicht nachvollziehbar ist.

 

Zur Geschwindigkeitsmessung mittels fixem Radargerät selbst ist zu bemerken, dass sich an der Vorfallsörtlichkeit eine Radarkabine befindet. Von dort aus ist die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung erfolgt, an deren Verlässlichkeit zu zweifeln nicht der geringste Anhaltspunkt hervorgekommen ist. Die Erstbehörde konnte daher dieses Messergebnis der Entscheidung zugrundelegen.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers im Hinblick auf die Fahrtrichtung (er hält offenkundig den Begriff "Westen" nicht für eine Himmelsrichtung, sondern für einen Welser Stadtteil) ist zu bemerken, dass dieses deshalb völlig irrelevant ist, da es bei einem Strafbescheid in Bezug auf die Konkretisierung der Tat auf die Fahrtrichtung nur dann ankommt, wenn in jede Richtung unterschiedliche Fahrgeschwindigkeiten erlaubt sind, wovon im gegenständlichen Fall aber nicht die Rede sein kann.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe für die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung in der Höhe von 36 Euro liegt im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 726 Euro) und kann daher von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Zu Recht hat die Erstbehörde eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung aus dem Jahr 2000 als erschwerend erwähnt (Strafbescheid vom 26. September 2000, VerkR96-8710-2000).

Weitere Ausführungen zur Strafbemessung erübrigen sich angesichts der relativ geringen Höhe der Geldstrafe.

 

In formeller Hinsicht ist abschließend noch zu bemerken, dass die vom Berufungswerber in Frage gestellte Behördenzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land deshalb gegeben war, da die Tatortbehörde (BPD Wels) das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde abgetreten hatte.

 

Da sohin das angefochtene Straferkenntnis mit keinerlei Mängel behaftet ist, war die dagegen erhobene Berufung abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum