Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109411/12/Kei/An

Linz, 22.02.2005

VwSen-109411/12/Kei/An Linz, am 22. Februar 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F W, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. W H, O S, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. November 2003, Zl. VerkR96-405-2003, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2005, zu Recht:

  1. Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG,§ 19 und § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 243,60 Euro (232,40 Euro + 7,20 Euro + 4,00 Euro), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 19.1.2003 gegen 00.54 Uhr den PKW mit dem deutschen Kennzeichen im Stadtgebiet Schärding vom Burggraben kommend zum Vorplatz des ehemaligen Zollamtes ‚Alte Innbrücke', wurden bei einer Verkehrskontrolle

  1. von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgrund festgestellter Alkoholisierungsmerkmale aufgefordert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen welcher Aufforderung Sie um 00.54 Uhr mit der Bemerkung ‚sicher nicht' keine Folge leisteten, Vollgas gaben und mit durchdrehenden Rädern den Kontrollort in Richtung Deutschland verließen, welches Verhalten als Verweigerung zu qualifizieren ist;
  2. wurden Sie zum gleichen Zeitpunkt von einem Organ der Straßenaufsicht aufgefordert, Ihren Führerschein zur Überprüfung auszuhändigen, welcher Aufforderung Sie durch fluchtartiges Verhalten keine Folge leisteten und
  3. wurden Sie zum gleichen Zeitpunkt von einem Organ der Straßenaufsicht aufgefordert, den Zulassungsschein des von Ihnen gelenkten Kraftfahrzeuges zur Überprüfung auszuhändigen, welcher Aufforderung Sie durch Ihr fluchtartiges Verhalten keine Folge leisteten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960
  2. § 14 Abs. 1 Ziffer 1 FSG 1997
  3. § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

  1. 1.162 Euro
  2. 36 Euro
  3. 20 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

  1. 14 Tage
  2. 12 Stunden
  3. 8 Stunden

Gemäß

  1. § 99 Abs.1 lit. b StVO 1960
  2. § 37 Abs. 1 FSG 1997
  3. § 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

121,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1339,80 Euro".

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, dass die Berufung eine Strafberufung ist und die Strafbemessung bekämpft.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 17. Februar 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, das eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 800 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines: Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der durch den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses zum Ausdruck gebrachten Übertretung ist beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils (= im Hinblick auf alle drei Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses) Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird jeweils als Vorsatz qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Der Bw hat mit Schreiben vom 4. Juni 2004 vorgebracht, dass er ein reumütiges Geständnis ablegt. Das Gewicht dieses Geständnisses, das erst im Berufungsverfahren und mehr als ein Jahr nach der gegenständlichen Tatzeit abgelegt wurde, wird als sehr gering beurteilt.

Es liegt zwar ein Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber einem nicht vorhandenen Erschwerungsgrund vor. Es handelt sich aber nicht um ein beträchtliches Überwiegen.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 15.04.2005, Zl.: 2005/02/0086-3

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