Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109412/2/Fra/Ka

Linz, 04.02.2004

 

 

 VwSen-109412/2/Fra/Ka Linz, am 4. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn AB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 10.11.2003, AZ. Ka96, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51 Abs.1 iVm § 54 b Abs.2 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 24.10.2003 um Bewilligung einer Ratenzahlung von monatlich 100 Euro für seine offenen Verwaltungsstrafen von insgesamt 25.143,24 Euro betreffend die Verfahren VerkR96-2788-2001-Sch, VerkR96-3861-2001-Sch, VerkR96-6101-2001-Sch, VerkR96-6922-2001-Fs, VerkR96-2091-2002-Ro, VerkR96-5791-2002, VerkR96-8242-2002 und VerkR96-8321-2002, keine Folge gegeben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, er könne sich nicht vorstellen, wenn eine Person gewillt sei, eine monatliche Ratenzahlung zu leisten, dass diese gemäß § 54b Abs.3 VStG abgelehnt wird. Er gehe geringfügig einer Arbeit nach, da er auch andere Zahlungen zu begleichen habe. Er habe sich noch einmal alles genau durchgerechnet und sei in der Lage, eine monatliche Ratenzahlung von 150 Euro zu leisten. Damit glaube er schon, dass durch diesen Betrag beiden Seiten geholfen sei. Damit bekomme der "Vater Staat" immerhin einen jährlichen Betrag von 1.800 Euro. Bei einer sechswöchigen Verwaltungshaft verdiene er in der Anstalt bei täglicher Arbeit. Er ersuche, seinem Rechtsmittel Folge zu geben.

 

3. Über diese Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

3.1. Zur Zuständigkeit:

 

Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich, weil keine Strafe verhängt wird, um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich entscheidet daher gemäß § 51c erster Satz durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied und nicht durch eine Kammer. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) muss wegen Artikel 129a Abs.1 Z1 B-VG gegen alle verfahrensrechtlichen Bescheide in Verwaltungsstrafverfahren die Anrufung des Oö. Verwaltungssenates möglich sein; einfachgesetzlich vorgesehene Ausschlüsse von Rechtsmitteln seien daher verfassungskonform so auszulegen, dass nur die Anrufung sonstiger Behörden ausgeschlossen ist, nicht aber die Berufung an den Oö. Verwaltungssenat (Erkenntnis vom 6.10.1997, G 1393/95 ua; Slg.Nr.14957/1997).

 

3.2. Gemäß § 54b Abs.1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen zu vollstrecken.

 

Gemäß § 54b Abs.2 VStG 1. Satz ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

 

Gemäß § 54b Abs.3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

 

3.3. Unstrittig ist, dass aus den oa Verwaltungsstrafbescheiden der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn zuzüglich Kosten ein Betrag von insgesamt 25.143,24 Euro aushaftet. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 31.10.2003, AZ. Ka96, teilte die belangte Behörde dem Bw unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 24.10.2003 mit, sie habe darauf zu achten, dass eine ordnungsgemäße Eintreibung vor Eintritt der Vollstreckungsverjährung gewährleistet sei. Bei einer monatlichen Ratenzahlung von 100 Euro sei eine ordnungsgemäße Abstattung vor Eintritt der Vollstreckungsverjährung nicht gewährleistet. Zur ordnungsgemäßen Abstattung dieser Strafen müsste vom Bw der Betrag von mindestens 700 Euro monatlich bezahlt werden. Aus der Aktenlage ergibt sich auch, dass betreffend vier Verfahren die Vollstreckungsverjährung im Jahre 2004, betreffend drei Verfahren die Vollstreckungsverjährung im Jahre 2005 und betreffend ein Verfahren die Vollstreckungsverjährung im Jahre 2006 eintritt. Der Bw bezieht laut seinem Schreiben vom 4.11.2003 an die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn eine monatliche Pension von 780 Euro. Es liegt auf der Hand, dass er bei diesem Einkommen unmöglich in der Lage ist, einen monatlichen Betrag von 700 Euro - dieser Betrag müsste laut Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 31.10.2003 an den Bw bezahlt werden, um den Eintritt der Vollstreckungsverjährung zu vermeiden - zu zahlen. Die Annahme der belangten Behörde, dass sohin die verhängten Geldstrafen uneinbringlich sind, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die belangte Behörde hat daher zu Recht dem Antrag auf Teilzahlung nicht stattgegeben (vgl. VwGH vom 21.10.1994, 94/17/0374 ua). Weiters hat der VwGH im Erkenntnis vom 26.1.1995, Zl. 94/16/0303, festgestellt, wenn die Voraussetzungen des § 54b Abs.2 gegeben sind, für die Anwendung des Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kein Raum ist. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben.

 

Aus den genannten Gründen konnte der Berufung nicht Folge gegeben werden und es war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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