Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109413/4/Fra/Sta

Linz, 15.03.2004

 

 

 VwSen-109413/4/Fra/Sta Linz, am 15. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Dr. H A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3.11.2003, CSt 15659/03, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat eine Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 14,40 Euro, zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kfz, Kz. , auf Verlangen der Behörde, Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße 33, 4020 Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 22.5.2003 bis zum 5.6.2003 - keine dem Gesetz entsprechende (falsche) Auskunft darüber erteilte, wer dieses Kfz zuletzt vor dem 4.3.2003 um 10.35 Uhr in Linz, Friedrichstraße gegenüber Ferihumerstraße 9 abgestellt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass Grund für diese Lenkeranfrage der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit. a StVO 1960 war. Die Lenkerauskunft des Bw lautet folgendermaßen: "Ich kann die verlangte Auskunft nicht erteilen. Die Auskunftspflicht trifft Herrn S K, geb. , wohnhaft in I, ." Die Bundespolizeidirektion Linz sendete an den vom Bw genannten ein mit 18. Juni 2003 datiertes Schreiben und ersuchte binnen Monatsfrist um Mitteilung, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt hat. Dieser Brief wurde mit dem Bemerken "Bekleme müddeti bitti iADE" retourniert. Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 12.8.2003 erhob der Bw fristgerecht Einspruch. Mit dem Ladungsbescheid vom 10.9.2003 wurde der Bw ersucht, persönlich zur Behörde zu kommen oder an seiner Stelle einen Bevollmächtigten zu entsenden. Dieser Ladungsbescheid wurde am 23.9.2003 zugestellt. Laut Aktenvermerk vom 8.10.2003 ist der Bw unentschuldigt nicht erschienen. Daraufhin erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis und führt unter anderem darin aus, für die erkennende Behörde sei erwiesen, dass der Bw auf Anfrage der Behörde keine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt hat, zumal eine Zustellung an die von ihm bekannt gegebene Auskunftsperson nicht möglich gewesen sei und eine Mitwirkung seinerseits nicht geleistet wurde.

I. 2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Rechtsmittelwerber vor, er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weil er über Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 den Auskunftspflichtigen namhaft gemacht habe. Herr K sei österreichischer Staatsbürger und sei dessen letzter, ihm bekannter Zweiwohnsitz in Österreich an der Adresse , gelegen. Ob das an die Auskunftsperson gerichtete Schreiben zugestellt werden habe können oder nicht, sei nicht relevant. Faktum sei, dass er entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung die auskunftspflichtige Person fristgerecht bekannt gegeben habe. Er sei keinesfalls verpflichtet, eine allfällige Adressenänderung laufend zu überprüfen, weshalb er den Antrag stelle, seiner Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben.

I. 3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Auf Grund des Berufungsvorbringens hat der Oö. Verwaltungssenat vorerst eine Meldeauskunft eingeholt. Nach dieser ist S K am 29.1.2003 ins Ausland verzogen. Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte den Bw mit Schreiben vom 8.1.2004, VwSen-109413/2/Fra/Ka, den Bw, den Aufenthalt des Herrn S K in Österreich zum 4.3.2003 (Zeitpunkt des Grunddeliktes) glaubhaft zu machen. Hiefür wurde ihm eine Frist von 8 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt. Das Schreiben wurde am 12.1.2004 zugestellt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung langte keine Stellungnahme des Bw beim Oö. Verwaltungssenat ein.

 

Es ist sohin festzustellen, dass der Bw als Auskunftsperson Herrn S K mit Wohnsitz I namhaft gemacht hat. Laut oa Meldeauskunft war diese Person zum Zeitpunkt des Grunddeliktes (4.3.2003) bereits ins Ausland verzogen. Die belangte Behörde hat versucht, schriftlich mit dieser Auskunftsperson in Kontakt zu treten. Dieser Versuch ist gescheitert, da der Brief ungeöffnet wieder an die Behörde retourniert wurde. Das oa Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 8.1.2004 blieb innerhalb der eingeräumten 8 Wochenfrist unbeantwortet. Im Grunde dieses festgestellten Sachverhaltes hat der Bw den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 erfüllt. Bei dieser Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH vom 18.1.1989, Zl. 88/03/0155). Bei einem derartigen Delikt ist vom Beschuldigten glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für eine Entlastung spricht. Die Behörde kann dann, wenn ein Versuch, mit der als Lenker (bzw. Auskunftsperson) bezeichneten Person in Kontakt zu treten scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Ö zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, dass der Zulassungsbesitzer sein Kfz nur Personen zum Lenken überlässt, die er näher kennt. Die Behörde hat umgekehrt die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Zulassungsbesitzers anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind, wie etwa die Einholung einer Meldeauskunft. Der Mitwirkungspflicht ist der Bw nicht nachgekommen. Er hat weder den Aufenthalt des Herrn S K in Ö zum 4.3.2003 glaubhaft gemacht noch hat er eine schriftliche Erklärung dieser Person oder sonst etwas vorgelegt, was ihn entlasten könnte, weshalb er die Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten hat.

I. 4. Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kann nicht als unerheblich bewertet werden, zumal durch die Nichterteilung einer dem Gesetz entsprechenden Auskunft das staatliche Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung insofern geschädigt wurde, als die Ermittlung derjenigen Person, die im Verdacht steht, eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, nicht möglich war. Der nicht durchsetzbare Anspruch des Staates an der Strafverfolgung stellt sich als nachteilige Folge dar. Was die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse anlangt, ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Bw kein relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten hat und ein Einkommen von mindestens 1.600 Euro netto monatlich bezieht. Diesen Annahmen ist der Bw nicht entgegengetreten. Es geht daher auch der
Oö. Verwaltungssenat von diesen Verhältnissen aus. Mildernde Umstände kommen dem Bw nicht zugute. Als erschwerend ist das Vorliegen einschlägiger Verwaltungs- übertretungen zu werten. Es kann daher mit der Bemessung einer Geldstrafe von 72 Euro, mit der der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 3 % ausgeschöpft wurde, ein Überschreiten des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden.

 

Zu II.:

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
Beilagen

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 
 

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