Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109415/10/Kof/He

Linz, 25.02.2004

 

 

 VwSen-109415/10/Kof/He Linz, am 25. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn B L, S, A, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17.11.2003, VerkR96-2560-2003, wegen Übertretung § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 23.2.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das Strafausmaß auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

 

165 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 48 Stunden.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG;

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 4.4.2003 um 14.50 Uhr in der Gemeinde Leopoldschlag, auf der B310 bei Str.Km 55,270, bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz sich als Lenker des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ......., obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lkw Mercedes 1017 von 11.050 kg durch die Beladung um 2.090 kg überschritten wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs.1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

350 Euro

120 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

35,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

385,00 Euro"

 

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die Berufung vom 4.12.2003 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

Am 23.2.2004 wurde vom UVS eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung hat der Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt

(siehe Erklärung auf der Berufungsschrift sowie die über die mündliche Verhandlung aufgenommene Niederschrift).

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Geldstrafe wird auf § 19 VStG verwiesen, wonach Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient.

Weiters sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisses des Betreffenden zu berücksichtigen.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse betragen beim Bw

(siehe Stellungnahme vom 8.10.2003 im Verfahren der BH R., VerkR96-2194-2003):

Geringes Einkommen, Vermögen: land- und forstswirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb, Sorgepflicht für Gattin und drei Kinder.

 

Beim Bw sind mehr als zehn Verwaltungsübertretungen -- jedoch keine einschlägigen -- vorgemerkt, sodass weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vorliegen.

 

Das Ausmaß der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes (11.050 kg) beträgt 2.090 kg = ca. 19 %.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bereits eine Überschreitung um 10 % als wesentlich zu bezeichnen; Grundtner-Pürstl, KFG, 6. Auflage, E18 zu § 101 KFG (Seite 252).

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, eine Geldstrafe von 7,26 Cent

(= früher: 1,00 Schilling) je kg Überladung festzusetzen.

 

Im vorliegenden Fall beträgt die Geldstrafe bei einer Überladung von 2.090 kg somit 150 Euro.

 

Die Kosten für das Verfahren I. Instanz ermäßigen sich gemäß § 64 Abs.2 VStG auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 15 Euro).

 

Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sind gemäß § 65 VStG keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

 
Beschlagwortung:
§ 102/1 KFG

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