Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109416/2/Kei/Sta

Linz, 15.12.2003

 

 

 VwSen-109416/2/Kei/Sta Linz, am 15. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F W, H, N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. November 2003, Zl. VerkR96-30286-2003, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.
  2.  
    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 und § 51 Abs.1 VStG.
     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, d.s. 30 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. September 2003, Zl. VerkR96-30286-2003, wurde der Berufungswerber (Bw) mit einer Geldstrafe von 218 Euro bestraft (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden), weil er am 12. September 2003 um 15.00 Uhr in Attnang auf der Wolfseggerstraße vor dem Haus Wolfseggerstraße 29 den PKW gelenkt hat, obwohl dieses Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Am PKW waren die Kennzeichen angebracht (Kennzeichenmissbrauch).
  2. Der Bw hat dadurch § 36 lit.a KFG 1967 übertreten.

     

  3. Dagegen hat der Bw einen nur gegen das Ausmaß der Strafe gerichteten Einspruch erhoben.
  4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. November 2003, Zl. VerkR96-30286-2003, wurde die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden herabgesetzt. Außerdem wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 15 Euro vorgeschrieben.
  5. Gegen den in Punkt 3. angeführten Bescheid hat der Bw fristgerecht eine Berufung erhoben.
  6. In dieser Berufung brachte der Bw vor:

    "Sehr geehrte Damen und Herren,

    bezugnehmend auf die genannte Strafverfügung und den Bescheid vom 4.11.2003 danke ich Ihnen für die Ermäßigung.

    Trotzdem ist mir die Bezahlung des ermäßigten Betrages von € 150 aufgrund meines geringen Einkommens nicht möglich, und erhebe ich fristgerecht Berufung gegen den Bescheid vom 4.11.2003.

    Aufgrund meiner wirtschaftlich und sozial sehr beengten Situation ersuche ich um Ermäßigung der verhängten Geldstrafe auf insgesamt € 75.

    Den Betrag von € 75 kann ich am 5.12.2003 zur Gänze von meiner Pension einzahlen.

    In Anbetracht meiner Einsicht betr. der von mir begangenen Verwaltungsübertretung und meiner Zahlungswilligkeit, sowie meiner wirtschaftlich und sozial beengten Situation ersuche ich Sie um ihre Zustimmung.

    Bitte teilen Sie mir Ihre Entscheidung mit."

     

  7. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Dezember 2003, Zl. VerkR96-30286-2003, Einsicht genommen.
  8.  

  9. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Das Kraftfahrzeug war im gegenständlichen Zusammenhang nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass der Bw Witwer ist und ein Einkommen von 642 Euro netto pro Monat (=Pension) hat. Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe (=Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Keinberger

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