Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109423/11/Kof/He

Linz, 11.03.2004

 

 

 VwSen-109423/11/Kof/He Linz, am 11. März 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.9.2003, VerkR96-7537-2003, wegen Übertretungen des § 1 Abs.3 FSG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafen zu zahlen.

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

1.040 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 10 Tage

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

§§ 19, 64 Abs.2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

  1. "Sie lenkten am 14.8.2003 um 15.02 Uhr den Kombi...... im Gemeindegebiet von E. auf der R.straße und der Alten T.straße in Fahrtrichtung S.Straße B..., obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B waren.
  2. Sie lenkten am 19.8.2003 um 09.10 Uhr den Kombi......... im Gemeindegebiet von E. auf Höhe Alte T.straße Nr..., obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B waren.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. und 2. § 1/3 iVm 37/1 und 37/3 Ziff.1 FSG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (Euro)

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß §

1. 400,--

5 Tage

37/1 und 37/3 Z1 FSG 1997

2. 400,--

5 Tage

37/1 und 37/3 Z1 FSG 1997

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

80,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 880 €. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Der Bw bringt in der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 9.10.2003 vor, dass er den Pkw an seinen Bruder, Herrn M.L. verkauft habe.

Somit könne er nicht gefahren sein, da er kein Auto gehabt hätte.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde vom UVS am 8.3.2004 - in den Amtsräumen der Bezirkshauptmannschaft G. - eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Zu dieser Verhandlung sind sowohl der Bw, als auch die von ihm namhaft gemachten (Entlastungs-)Zeugen, Frau A.R. (=Lebensgefährtin des Bw) und Herr M.L. (= Bruder des Bw) - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - unentschuldigt nicht erschienen

Ist der Bw ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Bw als zulässig.

Wenn der Bw es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen - wobei er auch zu den vorliegenden Beweisen hätte Stellung nehmen können - so hat er dies selbst zu verantworten bzw. sich selbst zuzuschreiben.

Jemandem gegenüber, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht erschienen ist, wird der Bescheid mit seiner Verkündung im Grunde des § 51f Abs.2 VStG wirksam; siehe die in Walter-Thienel-Verwaltungsverfahren, Band II., 2. Auflage, E2, E5, E6 und E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten zahlreichen VwGH-Erkenntnisse,

vgl. auch VwGH vom 18.11.2003, 2001/03/0151 mit Vorjudikatur.

Der - mittlerweile pensionierte - Gendarmeriebeamte, GI H.H., damals Gendarmerieposten B.I. hat bei der mündlichen Verhandlung Nachstehendes zeugenschaftlich ausgesagt:

"Am 14.8.2003 um 15.02 und am 19.8.2003 um 09.10 Uhr begegnete mir jeweils der Pkw ........... in E. auf der R.straße und der Alten T.straße bzw. auf Höhe Alte T.straße Nr. ... Als Lenker konnte ich am 14.8.2003 Herrn A.L. (= der Bw), allenfalls eine ihn zum Verwechseln ähnlich aussehende Person, erkennen. Am 19.8.2003 habe ich A.L. (= der Bw) eindeutig als Lenker identifiziert. Herrn A.L. kannte ich damals schon von einer früheren Amtshandlung (Lenken ohne Lenkberechtigung am 14.7.2003, 14.25 Uhr in B.I. S.Straße, Zufahrt Haus Nr. .... - Strafverfügung der BH G., VerkR96-6148-2003 vom 22.7.2003)."

Gemäß der Auskunft aus der Zulassungsevidenz vom 8.3.2004 war der Bw zum Zeitpunkt der Taten (14.8.2003 bzw. 19.8.2003) Zulassungsbesitzer des in der erstinstanzlichen Strafverfügung angeführten Pkw.

Der Zeuge, Herr GI. H.H. hat den Bw am 14.8.2003 mit größter Wahrscheinlichkeit und am 19.8.2003 eindeutig als Lenker dieses Pkw identifiziert.

Der Zeuge, GI H.H. hat bei der Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen

Der UVS stützt sich daher im Rahmen der Beweiswürdigung auf die unbedenkliche Aussage des Gendarmeriebeamten H.H., dem der Bw aus einer früheren Amtshandlung bekannt gewesen ist und der den Bw als Lenker des Pkw Kz.........

vgl. vom 25.7.2003, 2002/02/0175.

Der Bw. welcher - wie bereits dargelegt - zum Zeitpunkt der Taten (14.8.2003 bzw. 19.8.2003) Zulassungsbesitzer dieses Pkw war, hat zwar angegeben, diesen Pkw an seinen Bruder M.L. verkauft zu haben, jedoch nicht angegeben, wer diesen Pkw gelenkt hat.

Der UVS kann aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens (im vorliegenden Fall: Lenken ohne Lenkberechtigung) im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen; VwGH vom 28.2.1996, 95/03/0229 und vom 11.5.1990, 90/18/0022 jeweils mit Vorjudikatur.

Für den UVS steht daher fest, dass der Bw in beiden Fällen der Lenker des auf ihn zugelassenen Pkw gewesen ist.

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Beim Bw betragen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse

(siehe Berufung vom 9.10.2003)

620 Euro netto/Monat, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind.

Für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG ist - sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt - eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen (§ 37 Abs.3 Z1 FSG).

Beim Bw ist eine einschlägige Vorstrafe vorgemerkt; Lenken eines Pkw (übrigens desselben als bei den Taten vom 14.8. und 19.8.2003) ohne gültige Lenkberechtigung am 14.7.2003 um 14.25 Uhr in B.I., S.Straße - siehe Straferkenntnis der BH G. vom 22.7.2003, VerkR96-6148-2003.

Diese einschlägige Vorstrafe ist als erschwerender Umstand iSd § 19 Abs.2 VStG zu werten; siehe die Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II., 2. Auflage, E218 und E220 zu § 19 VStG zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen (Seite 332).

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (jeweils 400 Euro) liegt nur um 10 % über der gesetzlichen Mindeststrafe und ist daher jedenfalls als rechtmäßig zu bezeichnen.

Die Berufung war daher auch hinsichtlich des jeweiligen Strafausmaßes abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das Verfahren I. Instanz 10% und für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafen.

Es war daher die Berufung abzuweisen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:

Lenken ohne Lenkberechtigung, § 1 Abs.3 FSG

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