Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109424/2/Kof/He

Linz, 03.02.2004

 

 

 VwSen-109424/2/Kof/He Linz, am 3. Februar 2004

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn D M, T, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24.11.2003, VerkR96-2394-2003 wegen Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 18 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

§ 64 Abs.2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das Straferkenntnis vom 24.11.2003, VerkR96-2394-2003 wie folgt erlassen:

"Sie haben am 27.6.2003 um 12.17 Uhr in 4150 Rohrbach, Stadtplatz, vor dem Haus Stadtplatz Nr. 4 den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen ) in der Kurzparkzone abgestellt und diesen nicht mit einer richtig eingestellten Parkscheine gekennzeichnet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 Abs.1 Ziffer 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO).

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

36,00 Euro

18 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

39,60 Euro"

Der Bw bringt in der rechtzeitig eingebrachten Berufung vor, dass er (zur Tatzeit und am Tatort) sein Fahrzeug bei laufendem Motor abgestellt habe und sich bei Herrn F.Z. einen Zettel zur Angabe der Ankunftszeit holen wolle.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Gemäß § 25 Abs.3 StVO 1960 hat der Lenker beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

Derartige Hilfsmittel sind gemäß § 1 Abs.1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung: Parkscheibe, Parkschein, Automatenparkschein, Parkometer, Parkzeitgeräte oder (entsprechender Bewilligungs-)Bescheid.

Jedes, auch bloß kurzzeitige Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges begründet die Verpflichtung des Lenkers, das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben; vgl. VfGH vom 6.3.1991, B1292/90.

Die vom Bw (im Einspruch vom 10.11.2003 gegen die Strafverfügung) vorgebrachte "Toleranzfrist von 10 Minuten" ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass darauf kein Rechtsanspruch besteht.

Der Ordnung halber ist festzuhalten, dass auch deutsche Staatsbürger - sofern diese mit einem Kfz nach Österreich fahren - sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsprechung vertraut zu machen haben; VwGH vom 3.9.2003, 2002/03/0012 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 18.9.2000, 99/17/0192.

Dass er beim Abstellen des Kfz ein der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung entsprechendes Hilfsmittel in seinem Pkw bestimmungsgemäß angebracht hätte, behauptet der Bw selbst nicht.

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abzuweisen.

Gemäß Niederschrift bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10.12.2003 betragen beim Bw die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse: ca.100.000 Euro jährlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit zu werten, straferschwerende Umstände liegen nicht vor.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (36 Euro) beträgt "nur" ca. 1,65 % der gesetzlichen Höchststrafe (= 2.180 Euro gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO) und ist daher vor allem im Hinblick auf das vergleichsweise hohe Einkommen des Bw nicht überhöht.

Es war daher die Berufung auch hinsichtlich der verhängten Strafe als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Verfahrenskosten I. Instanz 10 % und die Kosten für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe.

Es war daher die Berufung abzuweisen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

 
Beschlagwortung:

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

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