Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109426/2/Ki/Pe

Linz, 29.12.2003

 

 

 VwSen-109426/2/Ki/Pe Linz, am 29. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, vom 4.12.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 2.12.2003, VerkR96-3088-2003, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren bezogen auf die Tatzeit "8.8.2003" eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 2.12.2003, VerkR96-3088-2003, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 8.8.2003, um 02.00 Uhr, den Pkw, Kennzeichen, im Gemeindegebiet von Linz, auf der Nestroystraße auf Höhe der Liegenschaft Nr.

  1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (gemessener Alkoholgehalt der Atemluft: 0,92 mg/l) gelenkt.
  2. Er habe trotz Dunkelheit nicht die vorgeschriebene Beleuchtung eingeschaltet.
  3. Er habe bei dieser Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt und dem Organ der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt.

Er habe dadurch 1) § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960, 2) § 99 Abs.1 KFG 1967, 3) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 verletzt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 bzw. § 134 Abs.1 KFG wurden Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und es wurde weiters gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vorgeschrieben.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per E-Mail am 4.12.2003 Berufung. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass er am 8.8.2003 um 02.00 Uhr weder in betrunkenem Zustand mit dem Fahrzeug gefahren sei geschweige denn eine Verkehrskontrolle gehabt habe.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass die Tatzeit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

 

Laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz wurden die dem Berufungswerber zur Last gelegten Sachverhalte am 8.8.2002 festgestellt. Die Bundespolizeidirektion Linz hat das Verfahren zunächst an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als Wohnsitzbehörde abgetreten, diese Behörde hat in der Folge den Berufungswerber mittels Ladungsbescheid aufgefordert, persönlich in das Amt zu kommen oder einen Bevollmächtigten zu entsenden. Die zur Last gelegten Sachverhalte wurden im Einzelnen aufgelistet. Dieses Schreiben hat zwar die Sphäre der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach verlassen, konnte jedoch dem Berufungswerber nicht zugestellt werden, da dieser offensichtlich zwischenzeitig verzogen war.

 

In weiterer Folge konnte die nunmehrige Anschrift des Berufungswerbers eruiert werden und die Bundespolizeidirektion Linz hat das Verfahren neuerdings, nunmehr an die Bezirkshauptmannschaft Perg, abgetreten. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat daraufhin den Berufungswerber mit Schreiben vom 15.9.2003 zur Rechtfertigung aufgefordert, bezüglich Tatzeit jedoch den 8.8.2003 angeführt. Diese Tatzeit findet sich auch im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis.

 

Wenn auch laut Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zunächst wegen des zur Anzeige gebrachten Verhaltens eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt hat, so bezieht sich das von der Bezirkshauptmannschaft Perg durchgeführte Strafverfahren doch auf eine von der Anzeige abweichende Tatzeit, nämlich auf den 8.8.2003. Diesbezüglich finden sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungswerber auch an diesem Tag die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hätte.

 

Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Perg zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weshalb gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG bezogen auf die Tatzeit 8.8.2003 der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Es obliegt nunmehr der Bezirkshauptmannschaft Perg, im Hinblick auf die in der Anzeige festgestellte Tatzeit, nämlich 8.8.2002, das Verwaltungsstrafverfahren weiterzuführen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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