Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109429/12/Zo/Pe

Linz, 15.03.2004

 

 

 VwSen-109429/12/Zo/Pe Linz, am 15. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Ing. P G, vom 24.11.2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 7.11.2003, VerkR96-3968-2002, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 9.3.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet:

"Sie haben am 27.6.2002 um 9.24 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg zwischen km 239,500 und 243,500 entgegen den Vorschriftszeichen ‚Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)' von

die jeweils erlaubte Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschritten."

 

Im Übrigen wird das angefochtne Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

  1. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 50 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 27.6.2002 um 9.24 Uhr als Lenker des Pkw auf der A1 im Gemeindegebiet von Seewalchen im damaligen Baustellenbereich in Fahrtrichtung Salzburg im Bereich zwischen Strkm. 239,500 bis Strkm. 243,500 entgegen den Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" von 60 km/h die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 49 km/h überschritten. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 250 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt wurde. Ferner wurde er zur Bezahlung von Verfahrenskosten in Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

Dieses Straferkenntnis stütz sich im Wesentlichen darauf, dass die Geschwindigkeit durch Nachfahrt mit einem Zivilstreifenfahrzeug der BPD Wien über einen Bereich von 4 km festgestellt worden sei. Während dieser Nachfahrt sei der Abstand in etwa gleichgeblieben und die Durchschnittsgeschwindigkeit laut Bordcomputer des nachfahrenden Fahrzeuges habe ca. 125 km/h betragen. Unter Berücksichtigung entsprechender Messtoleranzen sei dem Berufungswerber eine Geschwindigkeit von zumindest 109 km/h vorzuwerfen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass es sich beim Anzeiger nicht um ein Organ der Straßenaufsicht gehandelt habe, weshalb dieser nicht dazu befähigt gewesen sei, eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Nachfahren festzustellen. Das verkehrstechnische Gutachten sage nichts darüber aus, ob tatsächlich eine ordnungsgemäße Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand vorgelegen ist. Weiters sei iSd Konkretisierungsgebotes des § 44 a VStG nicht ausreichend klargestellt, wo der Berufungswerber welche erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Jedenfalls sei nicht die gesamten 4 km lang eine 60 km/h Beschränkung verordnet gewesen, so wie ihm dies im Straferkenntnis vorgeworfen werde.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 5.2.2002, Zl. 314.501/1-III/10-02, mit welcher für die gegenständliche Baustelle die verfahrensgegenständlichen Verkehrsbeschränkungen erlassen wurden. Diese Verordnung wurde dem Berufungswerber im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.3.2004 zur Kenntnis gebracht und in diese Einsicht gewährt, weiters wurden der Berufungswerber gehört sowie der Anzeiger unter Ermahnung an die Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen und ein Gutachten eines Sachverständigen für Verkehrstechnik eingeholt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zum Vorfallszeitpunkt seinen Pkw auf der Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg. Im Bereich zwischen km 234,346 und km 243,715 war damals eine Baustelle eingerichtet, im Zuge der Baustelle waren Geschwindigkeitsbeschränkungen von 80 km/h bzw. 60 km/h verordnet. Der Zeuge, Herr Mag. K, lenkte den Dienstwagen mit dem Denkkennzeichen ebenfalls auf der Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg, wobei er im Baustellenbereich vom Fahrzeug des Berufungswerbers überholt wurde. Der Zeuge hat dann die Nachfahrt aufgenommen und nach dem Aufschließen auf das Fahrzeug des Berufungswerbers über eine Strecke von ca. 4 km einen in etwa gleichbleibenden Abstand vom Fahrzeug des Berufungswerbers eingehalten. Dabei konnte er von seinem Tachometer eine Geschwindigkeit von 120 km/h bis 125 km/h ablesen. Der Zeuge hat den Bordcomputer eingeschaltet und dieser hat für die Nachfahrtstrecke von ca. 4 km eine Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 120 km/h angezeigt. Der Tacho des Dienstwagens ist nicht geeicht.

 

In weiterer Folge kam es nach dem Ende des Bausstellenbereiches zur Anhaltung des Berufungswerbers und es wurde dieser als Fahrzeuglenker festgestellt.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verkennt nicht, dass es hinsichtlich der Nachfahrt sowie der darauffolgenden Anhaltung unterschiedliche Schilderungen einerseits des Berufungswerbers als auch andererseits des Zeugen gibt. Während der Zeuge behauptet, einen Abstand von ca. 100 m bis 150 m eingehalten zu haben, gibt der Berufungswerber an, dass er von dem hinter ihm fahrenden Fahrzeug bedrängt worden ist und dieser nur einen wesentlich geringeren Abstand eingehalten hat. Für die Frage, welche Geschwindigkeit der Berufungswerber eingehalten hat, kommt es letztlich nicht darauf an, wie groß der Abstand des nachfahrenden Fahrzeuges war, sondern lediglich darauf, dass dieser über die gesamte Nachfahrtstrecke annähernd gleich gewesen ist. Dies wird aber auch vom Berufungswerber nicht bestritten. Sollte der Berufungswerber tatsächlich sich vom nachfahrenden Fahrzeug bedrängt gefühlt haben, so hätte er die Möglichkeit gehabt, auf den rechten Fahrstreifen zu fahren, um das hinten nachfahrende Fahrzeug überholen zu lassen. Keineswegs ist dadurch eine allfällige Geschwindigkeitsüberschreitung gerechtfertigt. Die Frage, ob der Zeuge (bei diesem handelt es sich um einen Bediensteten des Innenministeriums, welcher ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist, in der Regel aber im Innendienst beschäftigt ist) im Zuge der Anhaltung das Blaulicht und das Folgetonhorn verwendet hat, das Anhaltezeichen lediglich mit der Hand oder mit einem Anhaltestab gegeben hat und ob er sich am Beginn der Amtshandlung als Polizist zu erkennen gegeben hat oder nicht, hat keinen unmittelbaren Einfluss darauf, ob er in der Lage war, die Geschwindigkeit beim Nachfahren ordnungsgemäß festzustellen. Es bedarf keiner besonderen Ausbildung im Verkehrsdienst um beim Nachfahren hinter einem anderen Fahrzeug über eine längere Strecke einen gleichbleibenden Abstand einzuhalten und während dieser Zeit mehrmals die Geschwindigkeit vom Tacho abzulesen. Es ist daher nicht erforderlich, im Rahmen dieses Berufungsverfahrens das tatsächliche Verhalten des Zeugen während der Amtshandlung bzw. der Nachfahrt im Detail zu klären.

 

Soweit der Berufungswerber vorbringt, dass die Angaben des Zeugen deshalb unglaubwürdig seien, weil dieser bei der Anhaltung und der Amtshandlung sich nicht korrekt verhalten habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Zeuge während seiner Aussage einen sachlichen Eindruck machte. Er konnte die bei der Amtshandlung verwendeten Ausrüstungsgegenstände während der Amtshandlung vorweisen und glaubhaft versichern, dass sich diese ständig in dem von ihm gelenkten Dienstwagen befinden. Der Zeuge machte bei der Berufungsverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck, es ist nicht anzunehmen, dass er den Berufungswerber, der ihm gänzlich unbekannt war, wissentlich falsch belastet. Weiters musste dem Zeugen bei seiner Anzeigeerstattung bewusst sein, dass er möglicherweise mehrmals als Zeuge zu diesem Sachverhalt einvernommen wird und es daher erforderlich ist, aufgrund der Anzeigeerstattung eine nicht unbeträchtliche Zeit in diesen Vorfall zu investieren. Es ist nicht anzunehmen, dass der Zeuge diesen Aufwand auf sich genommen hätte, wenn der Berufungswerber die erlaubte Geschwindigkeit tatsächlich eingehalten hätte. In diesem Fall hätte der Zeuge den Vorfall frei erfinden und sowohl vor der Erstinstanz als auch anlässlich der mündlichen Verhandlung bewusst falsch aussagen müssen. Eine derartige Falschaussage ist dem Zeugen aber nicht zu unterstellen, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass er bei der Verhandlung einen sachlichen, ruhigen und insgesamt glaubhaften Eindruck gemacht hat.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass wegen des Verkehrsaufkommens die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit gar nicht 4 km lang möglich wäre, ist nicht zutreffend. Es ist dem zuständigen Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich bekannt, dass auf der A1 wochentags am Vormittag sehr unterschiedliches Verkehrsaufkommen herrscht. So wurde das zuständige Mitglied erst vor kurzem in einem vergleichbaren Baustellenbereich der A1 bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mehrere Minuten lang von keinem anderen Fahrzeug überholt.

 

Vom Sachverständigen für Verkehrstechnik wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei der gegenständlichen Nachfahrt bezüglich der Abstandsschätzung ein maximaler Gesamtfehler von 3 % zu berücksichtigen ist und weiters vom ungeeichten Tacho des nachfahrenden Fahrzeuges eine Verkehrsfehlergrenze von 10 % abzuziehen ist. Unter Berücksichtigung dieser Ungenauigkeiten ergibt sich daher bei der vom Zeugen angegebenen Geschwindigkeit von 125 km/h bei Abzug von 13 % eine Geschwindigkeit von 108,75 km/h.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Abs.10a StVO "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Aufgrund der oben angeführten Beweiswürdigung ist erwiesen, dass der Berufungswerber auf der angeführten Fahrstrecke eine Geschwindigkeit von ca. 109 km/h eingehalten hat. Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass auf der gesamten Strecke die im Zuge der Nachfahrt festgestellte Durchschnittsgeschwindigkeit nur 120 km/h betragen hat und von diesen 120 km/h noch 13 % abzieht, verbleibt zumindest eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 104 km/h. Der Berufungswerber hat daher jedenfalls eine wesentliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten.

 

5.2. Im verfahrensgegenständlichen Baustellenbereich waren die Geschwindigkeitsbeschränkungen von 80 km/h bzw. 60 km/h mehrmals abwechselnd ordnungsgemäß verordnet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 27.5.1992, 92/02/0049) ist im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände von einem fortgesetztem Delikt und damit von einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen, wenn ein Fahrzeuglenker § 52 Z10a StVO dadurch übertritt, dass er eine Strecke, auf der in unmittelbarer Aufeinanderfolge Geschwindigkeitsbeschränkungen mit erlaubten Höchstgeschwindigkeiten in verschiedener Höhe zu beachten sind, diese Straße in einem Zug mit überhöhter Geschwindigkeit befährt. Der Berufungswerber hat daher - wie auch die Erstinstanz richtig erkannt hat - auf der ihm vorgeworfenen 4 km langen Fahrtstrecke lediglich eine Verwaltungsübertretung begangen, wobei diese insofern zu konkretisieren war, als dem Berufungswerber vorzuwerfen war, für welche Fahrstrecken er die 60 km/h bzw. für welche Strecken er die 80 km/h Beschränkungen überschritten hat. Zu dieser Konkretisierung war der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich berechtigt und verpflichtet, weil dem Berufungswerber bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgeworfen wurde, auf welcher Fahrstrecke er zu welcher Zeit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h bzw. 80 km/h überschritten hat. Die Erstinstanz hat lediglich verabsäumt, den Geltungsbereich der jeweiligen Geschwindigkeitsbeschränkungen metermäßig exakt festzulegen. Der Berufungswerber war dadurch aber weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen führen erfahrungsgemäß immer wieder zu gefährlichen Verkehrssituationen und auch zu Unfällen. Dies gilt insbesondere in einem zweispurigen Baustellenbereich auf einer Autobahn. Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit über eine Strecke von ca. 4 km deutlich überschritten hat, wobei sich in diesem Bereich auch zwei 60 km/h Beschränkungen befunden haben, in welchen die Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 44 km/h und 49 km/h betragen hat. Die 60 km/h Beschränkungen befinden sich im Bereich einer Autobahnauffahrt bzw. einer Autobahnausfahrt, diese Straßenstellen sind auf Autobahnbaustellen erfahrungsgemäß besonders unfallgefährdet. Als strafmildernd wurde hingegen die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheint dem Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung angepasst und entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei diese aufgrund seiner mangelhaften Mitwirkung so geschätzt werden, wie dies bereits von der Erstinstanz durchgeführt wurde. Unter Berücksichtigung sowohl general- als auch spezialpräventiver Überlegungen erscheint eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht gerechtfertigt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum