Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109433/8/Br/Gam

Linz, 10.02.2004

 

 

 VwSen-109433/8/Br/Gam Linz, am 10. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H-J J , vertreten durch RAe Dr. H V & Dr. G G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 29. Juli 2003, Zl: VerkR96-8877-2002, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 16. Jänner und 10. Februar 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt;
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24,
§ 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.
Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.I Nr. 117/2002 VStG.

 

II. Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 54 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt;
 


Rechtsgrundlage:
§§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat über den Berufungswerber mit dem o.a. Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 270 Euro und für den Nichteinbringungsfall
81 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 25.11.2002 um 20.15 Uhr als Lenker des Pkw´s mit dem Kennzeichen auf der A 8 Innkreisautobahn bei Km 63,500, Gemeinde Ort/I. in Fahrtrichtung Suben die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 50 km/h überschritten habe.

 

    1. Begründend führte die Erstbehörde Folgendes aus:

"Das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich, VAAST Ried i.I., erstattete am 7.12.2002 zu GZ 3348/02-Schar Anzeige, weil Sie am 25.11.2002 um 20.15 Uhr den PKW auf der A 8 Innkreisautobahn im Gemeindegebiet von Ort/I. in Richtung Suben lenkten und bei Km 63,500 eine Geschwindigkeit von 180 km/h einhielten.
 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Nachfahrt mit dem Zivilstreifenwagen mit eingestelltem Tachometer durch GrInsp. Sch und RevInsp. L festgestellt.
 

Sie führten bei der Anhaltung zu Ihrer Rechtfertigung aus, Sie hätten nicht gewusst, dass es in Österreich eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen gebe. Sie hätten dies auch nirgends gelesen.
 

Die hs. Behörde legte Ihnen daraufhin mit Strafverfügung vom 12.12.2002 die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zur Last und verhängte eine Geldstrafe von 270 Euro.
 

Sie erhoben gegen diese fristgerecht schriftlich Einspruch und ersuchten um Akteneinsicht, welche Ihnen mit Schreiben vom 10. 1.2003 bzw. bei der Bundespolizeidirektion Linz am 12.2.2003 gewährt wurde.
 

Mit Schreiben vom 5.3.2003 wiesen Sie darauf hin, dass die in der Anzeige angegebenen Angaben des Verdächtigen" nicht richtig sind. Von Ihnen wurde ausdrücklich erklärt, dass Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten haben. Weiters ist zu bemerken, dass das von Ihnen gelenkte Fahrzeug die in der Anzeige angeführte Geschwindigkeit aufgrund der technischen Voraussetzungen gar nicht erreichen kann. Es ist weiters ungeprüft, inwieweit das Gendarmeriefahrzeug in diesem Geschwindigkeitsbereich überhaupt fahren kann. Nachdem das Gendarmeriefahrzeug in einer Aufholfahrt war, müsste es sogar die behaupteten 200 km/h überschritten haben. Es ist weiters nicht anzunehmen, dass ein erkennbares Gendarmeriefährzeug mit einer derartigen Geschwindigkeit überholt wird. Das Fahrzeug selber hat sich nie in einer Nachfolgefahrt befunden, sondern Sie haben zunächst einen LKW mit angemessener Geschwindigkeit überholt und ist im Zuge der Nachrechtsfahrt das Gendarmeriefahrzeug nachgefolgt und hat dieses dann in weitere Folge Ihr Fahrzeug überholt, und nach einiger Zeit Sie angehalten. Auffallend war in diesem Zusammenhang, dass das Funkstreifenfahrzeug, wenn es tatsächlich die angeführten Geschwindigkeiten eingehalten hat, kein Blaulicht eingeschaltet hatte. Die Beobachtung durch die Beamten durch Nachfolgefahrt ist insofern auch ausgeschlossen als zunächst die Fahrt auf der rechten Fahrspur erfolgte, in weiterer Folge ein Überholvorgang betreffend den LKW durchgeführt wurde und dann erneut ein Spurwechsel nach rechts erfolgte. Eine Nachfolgefahrt war daher aus technischer Sicht nicht möglich. Sie gehen davon aus, dass ein Irrtum des Meldungslegers vorliegt und Ihr Fahrzeug mit einem anderen Fahrzeug verwechselt worden ist bzw. in Folge der Nachfolgefahrt eine fehlerhafte Schätzung der Geschwindigkeit erfolgt ist. Es entspricht auch nicht der Tatsache, dass die Geschwindigkeitsübertretung mit einem Messgerät festgestellt wurde. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der im Funkstreifenfahrzeug befindliche Tachometer geeicht ist.
 

Es wurde daraufhin am 5.5.2003 RevInsp. L als Zeuge von der hs. Behörde einvernommen welcher angab, dass die von seinem Kollegen in der Anzeige vom 7.12.2002 gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen.
 

Am 6.5.2003 wurde der Meldungsleger GrInsp. Sch als Zeuge von der hs. Behörde einvernommen und gab dieser an, er erhebe die in seiner Anzeige vom 7.12.2002 gemachten Angaben vollinhaltlich zu seiner heutigen Zeugenaussage. Die Angaben des Beschuldigten, man hätte über 200 km/h fahren müssen, um auf ihn aufzuschließen stimmen nicht, da man von KM 57,5 bis KM 63,0 brauchte, um auf das von Ihnen gelenkte Fahrzeug aufzuschließen. Während dieser Strecke sind Sie verkehrsbedingt zeitweise mit geringerer Geschwindigkeit gefahren, weshalb auch das Aufholen möglich war. Von KM 63,0 bis KM 63,5 fuhren sie hinter Ihnen in gleichbleibenden Abstand nach, wobei er eine Geschwindigkeit von 200 km/h vom Tacho des Dienstwagens ablesen konnte. Abzüglich der 10 %igen Verwendungsbestimmung ergibt es eine verwertbare Geschwindigkeit von
180 km/h. Im Zuge der darauffolgenden Amtshandlung gaben Sie an, Sie haben nicht gewusst, dass es in Österreich eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen gebe. Diese haben Sie auch nirgends gelesen.
 

Die hs. Behörde übermittelte Ihnen mit Schreiben vom 9.5.2003 diese Zeugenaussagen und lud Sie ein, hiezu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
 

Dieser Einladung haben Sie am 28.5.2003 Folge geleistet und in Wesentlichen die Angaben Ihrer Rechtfertigung vom 5.3.2003 neuerlich vorgebracht.
 

Die Behörde hat erwogen:
 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.
 

Die hs. Behörde sieht die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung, nämlich das Lenken des PKW mit 180 km/h aufgrund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos, der Aussagen der Zeugen GrInsp. Sch und RevInsp. L, in objektiver Hinsicht als erwiesen an.
 

Zum Zeugen ist festzuhalten, dass dieser als Beamter im Falle einer wahrheitswidrigen Aussage neben den allgemein geltenden straf- auch mit dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Sie als Beschuldigter können sich dagegen in jeder Hinsicht rechtfertigen, ohne an die Wahrheit gebunden zu sein. Es kommt daher der Aussage des Zeugen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu und war Ihre Verantwortung als Beschuldigter nicht geeignet, die Richtigkeit der Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen.
 

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
 

Umstände, welche Ihr Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind von Ihnen im Verfahren nicht vorgebracht worden.
 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen. Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und stellen eine der häufigsten Unfallursachen dar.

 

Da im ggst. Fall jedoch keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt geworden sind und die hs. Behörde von einer bloß fahrlässigen Begehung ausgeht, konnte mit der verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.

 

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass die Höchststrafe für Übertretungen nach § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726,00 Euro beträgt. Die verhängte Geldstrafe von 270,00 Euro bewegt sich also im mittleren Bereich des Strafrahmens.

 

Die Geldstrafe entspricht auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die hs. Behörde davon ausgeht, dass Sie ein monatliches Einkommen von weniger als 1.300,00 Euro bei keinem Vermögen, jedoch Sorgepflichten erzielen.

 

Als mildernd war Ihre bisherige Straflosigkeit, als erschwerend waren keine Umstände zu werten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Kostenausspruch ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet."

 

  1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Berufung und führt diese wie folgt aus:

"Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/l. vom 29.7.2003, VerkR968877-2002, erhebe ich in offener Frist die

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich.

 

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten und wird dazu folgendes ausgeführt:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir zur Last gelegt, am 25.11.02 gegen
20.15 Uhr als Lenker des Fahrzeuges auf der A 8 Innkreisautobahn die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Über mich wurde deshalb eine Geldstrafe von € 270 verhängt. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der Meldungsleger als Gendarmeriebeamte richtig seien, nachdem diese als Zeugen zur Wahrheit verpflichtet seien. Es sei daher der Tatvorwurf erwiesen und sei dieser auch schuldhaft gesetzt worden. Die verhängte Geldstrafe sei angemessen.

 

Den Ausführungen der Erstbehörde ist zunächst entgegenzuhalten, dass die technischen Einwände hinsichtlich der Verwendungsmöglichkeiten (Höchstgeschwindigkeit) in keiner Form geprüft wurden. Es liegt kein Nachweis dafür vor, dass beide Fahrzeuge überhaupt die behauptete Geschwindigkeit von 200 km/h technisch erreichen können. Es ist auch unterblieben, die Zeugin B Sch zum Vorfallsgeschehen einzuvernehmen. Das Verfahren ist daher in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben.

 

Die Behauptungen der Meldungsleger sind darüber hinaus nicht schlüssig. In der Anzeige wird zunächst ausdrücklich angeführt, dass Dunkelheit herrschte und ein starker LKW- Verkehr vorlag. Diese Behauptung bedeutet aber, dass ein Fahren mit Geschwindigkeiten um 200 km/h denkunmöglich ist. Bereits die allgemeine Lebenserfahrung spricht gegen die Angaben der beiden Meldungsleger und bedarf es nicht einmal der Beiziehung eines KFZ-Sachverständigen.

 

Auffallend ist weiters, dass die beiden Meldungsleger nicht in der Lage waren, die Geschwindigkeit bei der angeblichen Vorbeifahrt entsprechend einzuschätzen. Eine höhere Geschwindigkeit als 200 km/h wird damit ausgeschlossen, dass die Nachfolgefahrt zunächst 5,5 km dauerte und dass während dieser Fahrt die Geschwindigkeit geringer gewesen sei. Entsprechende Angaben, damit man diese Feststellungen überprüfen kann, wurden aber seitens der Meldungsleger nicht gemacht. Geht man von der behaupteten Geschwindigkeit von 200 km/h aus, würde dies bedeuten, dass die Nachfolgefahrt zumindestens im Ausmaß von ca. 2 Minuten gelegen hat. Andererseits wird trotz der Behauptung des starken Verkehrsaufkommens eine Nachfolgefahrt im Bereich von 200 km/h von gut 10 Sekunden behauptet. Objektiv betrachtet sind diese Darstellungen faktisch technisch vollständig auszuschließen.

 

Gleichzeitig wird für diesen Streckenabschnitt die Behauptung aufgestellt, dass die Geschwindigkeit bei 200 km/h gleich blieb; abgelesen wurde sie aber erst bei KM 63,5. Dies würde aber bedeuten, dass man eine Geschwindigkeit von 200 km/h behauptet, obgleich diese während des Streckenabschnittes 63,00 bis 63,500 gar nicht abgelesen wurde.

 

In der Strafverfügung wurde noch die Behauptung aufgestellt, dass die Geschwindigkeit mit einem Messgerät festgestellt wurde. Der Anzeige kann aber entnommen werden, dass die Geschwindigkeitsfeststellung mit einem üblichen Tachometer erfolgte. Es ist technisch allgemein nicht bekannt, dass es einen eingestellten Tachometer in einem Fahrzeug gibt. Es ist eher anzunehmen, dass der Tachometer möglicherweise überprüft wurde und dabei eine gewisse Ganggenauigkeit festgestellt wurde. Nachdem die Geschwindigkeitsmessung aber mit einem "eingestellten Tachometer" vorgenommen wurde, ist es unerklärbar, warum nach den Verwendungsbestimmungen ein 10 %iger Abzug vorgenommen wird. Dieser 10 %iger Abzug würde nämlich bedeuten, dass auch das Geschwindigkeitsmessgerät des Gendarmeriefahrzeuges nicht ordnungsgemäß anzeigt.

 

Die Darstellung der Beweisergebnisse zeigt eindeutig auf, dass die Angaben der Meldungsleger unüberbrückbare Mängel aufweist. Derartige Aussagen können aber sicherlich nicht Grundlage ordnungsgemäßer Feststellungen in einem Straferkenntnis sein. Unabhängig davon habe ich den Tatvorwurf von Beginn an bestritten und darauf hingewiesen, dass nach den technischen Voraussetzungen des von mir gelenkten Fahrzeuges und nach dem Verkehrsaufkommen die behauptete Geschwindigkeit gar nicht richtig sein kann.

 

Das Straferkenntnis ist weiters mangelhaft. Der Tatvorwurf wird lediglich auf § 20/2 StVO gestützt. Ohne Hinweis auf § 99/3 StVO ist aber die mir zur Last gelegte Tat nicht ordnungsgemäß präzisiert.

 

Die verhängte Geldstrafe ist darüber hinaus keineswegs angemessen und entspricht nicht den Voraussetzungen nach § 19 VStG.

 

Es wird aufgrund der dargelegten Umstände daher beantragt, in Stattgebung der Berufung das Straferkenntnis aufzuheben und das anhängige Verfahren einzustellen.

 

Linz, am 25.08.03 H-J J "

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt erst mehr als drei Monate nach Einlangen der Berufung zur Berufungsentscheidung vorgelegt; die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war wegen der Bestreitung der zur Last gelegten Übertretung dem Grunde nach, in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis und durch die zeugenschaftliche Vernehmung der Gendarmeriebeamten GrInsp. Sch und RevInsp. L im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Jänner 2004. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung am 16. Jänner 2004 teil und entschuldigte seine Nichtteilnahme anlässlich der über Antrag auf den 10. Februar 2004 zur Anhörung des Berufungswerbers und dessen Mitfahrerin vertagten Verhandlung. Der Berufungswerber entschuldigte sein Fernbleiben an der Teilnahme an der Berufungsverhandlung am 16. Jänner 2004 mit beruflichen Gründen, erschien aber auch zu der über seinen Antrag am 10. Februar 2004 fortgesetzten Verhandlung abermals nicht. Lediglich eine Kaufbestätigung des hier verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, welches diesen Audi A3, 1,9 TDI mit einer Motorleistung von 66 kW ausweist, wurde vorgelegt.

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

 

5.1. Der Berufungswerber lenkte einen Audi A3 auf der im Straferkenntnis angeführten Wegstrecke in Fahrtrichtung Suben. Die Autobahn verläuft dort in Richtung des Inn in einem leichten Gefälle. Auf der genannten Wegstrecke überholte er das mit 120 bis 130 km/h das in gleicher Richtung mit 120 bis 130 km/h fahrende zivile Gendarmeriefahrzeug mit erheblicher Geschwindigkeitsdifferenz. Die Besatzung nahm angesichts dieser Wahrnehmung mit dem 170 PS starken Dienstkraftwagen die Nachfahrt auf und stellte nach Herstellung eines optisch gleichbleibend erscheinenden Abstand über eine entsprechend große Distanz. Dabei wurde vom regelmäßig durch Radarmessung überprüften Tacho des Gendarmeriefahrzeuges eine Fahrgeschwindigkeit von 200 km/h abgelesen.

Die Feststellung der Fahrgeschwindigkeit erfolgte durch Nachfahrt in gleichbleibenden Abstand zwischen Strkm 57,500 bis 63,000.

Nach der Anhaltung rechtfertigte der Berufungswerber diese Fahrgeschwindigkeit mit dem Hinweis, "über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen in Österreich keine Kenntnis gehabt zu haben".

Nicht nachvollziehbar erweist sich in diesem Zusammenhang die Bemängelung des hier vorgenommenen 10%igen Sicherheitsabschlages. Dieser wird zu Gunsten des Beschuldigten vorgenommen, weil allfällige Ungenauigkeiten allenfalls beim Ablesen aber auch einem nicht absolut gleich bleibenden Nachfahrabstand nicht zum Nachteil ausschlagen dürfen. Unerfindlich ist, wie darin der Berufungswerber einen Rückschluss auf Fehleignung für eine derartige Geschwindigkeitsmessung schlechthin zu erblicken können glaubt. Würde man der Auffassung des Berufungswerbers folgen, müsste letztlich jegliche Geschwindigkeitsfeststellung auf dieser Ebene in Frage zu stellen sein. Es geht doch hier nur, dass im Strafverfahren zu Gunsten eines Beschuldigten alle denkbar möglichen Fehlerquellen ausgeschaltet und dementsprechende (zweifelsfrei mit 10% hoch gegriffene) Sicherheitsabschläge zu Gunsten eines Beschuldigten getroffen werden.

Worin der Berufungswerber in der hier festgestellten Fahrgeschwindigkeit ferner "unüberbrückbare Mängel in den Angaben des Meldungslegers" zu erblicken vermeint bleibt ebenfalls unerfindlich. Auch mit dem Einwand, wonach sein Fahrzeug nur eine Bauartgeschwindigkeit von 180 km/h aufweise, vermag er das bereits mit einem Sicherheitsabschlag korrigierte Messergebnis nicht in Frage zu stellen. Immerhin verläuft die Autobahn dort in einem flachen Gefälle, sodass es einerseits durchaus realistisch ist eine über der Bauartgeschwindigkeit liegende Fahrgeschwindigkeit zu entwickeln, andererseits liegt die um den Verkehrsfehler reduzierte Geschwindigkeit nicht über der Bauartgeschwindigkeit. Damit geht auch dieses Vorbringen des Berufungswerbers schon in der logischen Substanz ins Leere. Schließlich verantwortete sich der Berufungswerber eingangs gar nicht unter Hinweis auf die angeblich nicht so hohe Fahrgeschwindigkeit, sondern lediglich damit "nichts von der Geschwindigkeitsbeschränkung auf österreichischen Autobahnen gewusst zu haben". Bezeichnend ist schließlich, dass der Berufungswerber offenbar nicht gewillt war seine Darstellung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat selbst vorzutragen, obwohl er durch einen diesbezüglich gesonderten Antrag auch noch eine aufwendige Vertagung herbeiführte, wobei er den neuen Termin abermals nicht wahrnahm.

Gänzlich unbelegt und sachlich nicht nachvollziehbar bleibt auch der gänzlich pauschale Einwand, wonach gemäß dem Verkehrsaufkommen die zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit gar nicht möglich gewesen wäre.

Dem steht entgegen, dass die hier angelastete Fahrgeschwindigkeit von zwei Gendarmeriebeamten während einer kilometerweiten Nachfahrt festgestellt werden konnte, wobei ein entsprechender Sicherheitsabschlag zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt wurde.

Eine derartige Feststellung einer Fahrgeschwindigkeit muss Autobahngendarmen wohl zugemutet werden können. Es muss schließlich von jedem Fahrzeuglenker erwartet werden können seinen Tacho richtig abzulesen. Wenn sich schließlich der Berufungswerber nach der Anhaltung lediglich mit dem Hinweis verantwortete einem Rechtsirrtum hinsichtlich der in Österreich erlaubten Höchstgeschwindigkeiten auf Autobahnen unterlegen zu sein, spricht dies ebenfalls für sich und belegt die reine Schutzbehauptung des nunmehrigen bestreitenden Vorbringens.

Weder in den Schriftsätzen noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vermochten theoretisch denkbare Zuordnungs- und/oder Messfehler aufgezeigt werden. Demgegenüber überzeugten die Meldungsleger insbesondere durch ihre die Anzeigepraxis erläuternden zeugenschaftlichen Angaben. Damit machten die Meldungsleger die Authentizität der Anzeigedaten zusätzlich glaubhaft. Dem Oö. Verwaltungssenat ist aus einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen die ständige Betrauung der Meldungsleger mit derartigen Messungen bekannt. Selbst wenn sich die mit der Amtshandlung konfrontierten Gendarmeriebeamten im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht mehr an Details der damaligen Abläufe zu erinnern vermochten, schmälert dies keineswegs deren Glaubwürdigkeit. Auf Grund der hohen Zahl der in der Zwischenzeit durchgeführten Amtshandlungen ist das Fehlen eines detaillierten Erinnerungsvermögens an die nunmehr über ein Jahr zurückliegende Amtshandlung durchaus logisch. Die Messung wurde hier umfassend und ohne die Erkennbarkeit eines Fehlers dokumentiert und der Praxis und Logik entsprechend ausgeführt. Die Zeugen vermochten auch glaubhaft darzutun, dass hier die entsprechenden Aufzeichnungen sofort gemacht wurden.

Demgegenüber vermochte der Berufungswerber - welcher offenbar nicht bereit war an diesem Beweisverfahren persönlich teilzunehmen - mit seinen bloßen Vermutungen bzw. die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit der Messung in den Raum stellend, nicht zu erschüttern.

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

6.1. Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert und die Ausführungen zur Strafbemessung entsprechend begründet, sodass um Wiederholungen zu vermeiden auch auf deren rechtlichen Ausführungen verwiesen werden kann.

Die im Rahmen einer Nachfahrt mit dem Dienstfahrzeug über eine entsprechend lange Strecke - hier über eine Strecke von mehreren Kilometer - und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers, stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10. Oktober 1990, 89/03/0272 mit Hinweis auf VwGH 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0098; ebenso mit Hinweis auf reges Verkehrsaufkommen VwGH 27.6.1990, 89/03/0112).

Der Berufungswerber vermochte in Wahrheit kein substanzielles Vorbringen tätigen, welches auch nur in Ansätzen geeignet erachtet werden könnte die ihm zur Last gelegte Übertretung und falsifizieren. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" einer bestreitenden Verantwortung nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Bezüglich der in der Berufung beantragten Beiziehung eines Sachverständigen- gleichsam zur Versuchsweisen Erschütterung des Anzeigeinhaltes - ist zu bemerken, dass einem auf einen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Beweisantrag nicht gefolgt werden muss (ebenfalls Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH).

 

6.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.2.1. Der Behörde erster Instanz ist auch zu folgen gewesen, wenn sie im Ergebnis ausführte, dass mit einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit in aller Regel auch eine erhöhte Gefahrenpotenzierung einhergehe. Daher ist derartigen Übertretungen durchaus mit spürbaren Strafen zu begegnen.

Dabei gelangt hier das Gewicht des Unwertgehaltes dieser Übertretungshandlung darin zum Ausdruck, dass der Anhalteweg bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von
130 km/h bei knapp 127 m liegt, während sich dieser aus 180 km/h mit knapp 221,35 m ergibt; jene Stelle an der das Fahrzeug aus 130 km/h zum Stillstand gelangt, würde bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit noch mit fast 136 km/h durchfahren werden. Dieser Berechnung liegt eine von jedem Fahrzeug noch erreichbare und durchaus realistisch angesetzte Bremsverzögerung von 7,5 m/sek2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit zu Grunde (Berechnung mittels Analyzer Pro 4.0).

Immerhin darf jedermann darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz).

Angesichts dieser Überlegung liegt es auf der Hand, dass selbst auf Autobahnen mit solchen Fahrgeschwindigkeiten nicht gerechnet werden muss und andere Fahrzeuglenker - etwa überholende - bei so hohen Annäherungsgeschwindigkeiten ihr Fahrverhalten darauf nicht ausreichend abstimmen können, worin vielfach die Ursache für fatale Verkehrsunfälle zu erblicken ist. Die auf übliche Weg-Zeit-Abläufe basierenden Korrekturmechanismen im Verkehrsgeschehen funktionieren bei solchen Geschwindigkeitsdimensionen nur mehr im geringen Umfang. Hinsichtlich der Tatschuld ist zu bemerken, dass hier von vorsätzlicher Begehung der Verwaltungsübertretung auszugehen ist, weil eine derart hohe Fahrgeschwindigkeit jedenfalls bewusst gefahren wird. Der Grad des Verschuldens ist somit als schwer zu werten. Eine Geldstrafe in der Höhe von (damals) 4.000 S [entspricht 290,70 Euro] wegen einer Fahrgeschwindigkeit auf der Autobahn von 180 bis 190 km/h, wurde bereits im Jahre 1990 als angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014). Der Einwand des Rechtsirrtums geht ebenfalls ins Leere zumal einerseits die Rechtskenntnis vorausgesetzt werden muss und andererseits es unglaubwürdig ist, dass am fast 40-jährigen Berufungswerber diese seit Jahrzehnten in Österreich geltenden Geschwindigkeitslimits unbemerkt vorbeigegangen wären.

Sohin ist selbst bei bloß durchschnittlichen Einkommensverhältnissen die hier verhängte Geldstrafe durchaus angemessen, sodaß auch dem Eventualantrag auf Strafreduzierung nicht zu folgen war. Der Berufungswerber machte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben, sodass diesbezüglich von einem auf 2.500 Euro geschätzten und unwidersprochen gebliebenen Monatseinkommen ausgegangen wurde.

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

 

Dr. B l e i e r

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