Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109435/17/Ki/Da

Linz, 08.03.2004

 

 

 VwSen-109435/17/Ki/Da Linz, am 8. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. K F S, P, S, vom 9.12.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.11.2003, VerkR96-22197-2001/U, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.3.2004 zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass bezüglich der Fakten 2 und 3 hinsichtlich der verletzten Rechtsvorschriften und der Strafnorm anstelle § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 festgestellt wird.

 

  1. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 86,80 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat datiert mit 6.11.2003 unter VerkR96-22197-2001/U, gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sie haben am 16.11.2001 als Lenker des KFZ, pol.KZ. ,

  1. um 20.54 Uhr im Gemeindegebiet Enns, Bezirk Linz-Land, OÖ., auf der A 1 Westautobahn, bei Strkm. 157,700, in Richtung Wien, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 39 km/h überschritten und
  2. um 20.55 Uhr im Gemeindegebiet Enns, Bezirk Linz-Land, OÖ., auf der A 1 Westautobahn, bei Strkm. 156,200 in Richtung Wien, der durch deutlich sichtbare Zeichen mittels beleuchtetem Anhaltestab mit der Aufschrift "Halt Gendarmerie" gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht keine Folge geleistet,
  3. um 20.56 Uhr im Gemeindegebiet Enns, Bezirk Linz-Land, OÖ., auf der A 1 Westautobahn, bei Strkm. 155,500 in Richtung Wien, der durch deutlich sichtbare Zeichen mittels beleuchtetem Anhaltestab mit der Aufschrift "Halt Gendarmerie" gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht keine Folge geleistet und
  4. zwischen 20.52 Uhr und 20.55 Uhr in den Gemeindegebieten St.Florian, Asten und Enns, alle Bezirk Linz-Land, auf der A 1 Westautobahn zwischen Strkm. 163,000 bis Strkm. 156,000, in Richtung Wien, insgesamt achtmal den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht so rechtzeitig angezeigt, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 20 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
  2. § 97 Abs. 5 und § 99 Abs. 3 lit a StVO 1960
  3. § 97 Abs. 5 und § 99 Abs. 3 lit a StVO 1960
  4. § 11 Abs. 2 erster Satz und § 99 Abs. 3 lit a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich Freiheisstrafe gemäß §

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

von

1) 145 48 h --- 1) bis 4) 99 Abs. 3

2) 72 24 h --- lit a StVO 1960

3) 72 24 h ---

4) 145 48 h ---

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.) zu zahlen:

43,40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe;

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Bauauslagen) beträgt daher 477,40 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).

Zahlungsfrist:

Wenn Sie keine Berufung erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei uns einzuzahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

Auf die Möglichkeit der Ratenzahlung wird hingewiesen."

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 9.12.2003 Berufung mit dem Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen.

 

Die Begründung erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung verschiedener Verfahrensmängel. Der angefochtene Bescheid erweise sich in wesentlichen Punkten als den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht entsprechend, verfehlt und mangelhaft, ein ausführliches meritorisches Eingehen auf die materiell rechtliche Beurteilung sei daher derzeit noch gar nicht möglich. Dem angefochtenen Bescheid sei weder eindeutig zu entnehmen, von welchem genauen Sachverhalt die Behörde 1. Instanz ausgehe, noch welche rechtliche Überlegungen sie angestellt habe.

 

Vorgelegt wurde in Kopie eine Organstrafverfügung, welche am 16.11.2001 um 20.20 Uhr in Schörfling an den Lenker des Fahrzeuges ausgestellt wurde.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt (samt vorgelegter Videoaufnahme der Pro-Vida-Nachfahrt) sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 2.3.2003. An dieser Verhandlung nahm ein Rechtsvertreter des Beschuldigten teil, die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat sich entschuldigt.

 

Als Zeugen wurden die beiden Gendarmeriebeamten, BI. M und RI. I, einvernommen. Weiters wurde der aufgenommene Videofilm vorgeführt und diskutiert.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, vom 27.11.2001 zu Grunde, die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden von den als Zeugen einvernommenen Meldungslegern im Zuge einer Zivilstreife festgestellt.

 

Die Übertretung bezüglich Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Faktum 1) wurde im Nachfahren mit dem Zivilstreifenwagen auf einer Gesamtstrecke von ca. 7.000 m festgestellt (km 163,000 bis km 156,000 der A 1) und vom im Dienst-Kfz befindlichen Zeit-Wegstrecken-Messgerät abgelesen. Die Höchstgeschwindigkeit wurde laut Anzeige von der eingebauten und geeichten Verkehrsvideoanlage "ProViDa" gemessen, mittels Video abgelesen und aufgezeichnet.

 

Entsprechend den Verwendungsbestimmungen wurde ein Abzug von 5 % vorgenommen.

 

In der Anzeige wird dazu weiters ausgeführt, dass während der Messung der Fahrzeugabstand zum Kfz des Berufungswerbers nicht wesentlich verändert wurde, der Abstand habe gleichbleibend ca. zwei Sekunden betragen, der Sichtkontakt sei immer gegeben gewesen.

 

Bezüglich der Fakten 2) und 3) wurde in der Anzeige ausgeführt, dass der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges nach erfolgter Geschwindigkeitsüberschreitung vom Zivilstreifenwagen überholt und bei km 156,200 mit einem eindeutigen Anhaltezeichen (Hinaushalten des beleuchteten Anhaltestabes mit der Aufschrift "Halt Gendarmerie") zur Anhaltung auf dem Parkplatz bei km 156,500 aufgefordert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Berufungswerber sein Fahrzeug auf dem mittleren Fahrstreifen gelenkt. Er habe in der Folge seine Fahrgeschwindigkeit verringert und sein Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen hinter das Zivilstreifenfahrzeug gelenkt, daher habe angenommen werden können, dass Dr. S das Anhaltezeichen auch tatsächlich wahrgenommen hat. Während der Zivilstreifenwagen, gelenkt von RI. I, auf dem Verzögerungsstreifen in Richtung Parkplatz gefahren sei, sei das angehaltene Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen geblieben und in Richtung Wien weitergefahren.

 

In der Folge sei dann das von Dr. S gelenkte Fahrzeug abermals vom Zivilstreifenwagen überholt und wiederum zur Anhaltung bei der Ausfahrt Enns, km 155,500, mit dem Anhaltestab aufgefordert worden. Zusätzlich sei jetzt auch vom Lenker des Zivilstreifenwagens, RI. I, durch das geöffnete Fenster ein beleuchteter Anhaltestab hinausgehalten worden.

 

Auch dieser Anhalteversuch sei von Dr. S wahrgenommen worden, er habe wiederum die Fahrgeschwindigkeit verringert und sich hinter dem Zivilstreifenwagen eingereiht. Die Geschwindigkeit habe zu diesem Zeitpunkt ca. 70 km/h betragen und Dr. S habe sein Fahrzeug unmittelbar hinter dem Dienstfahrzeug gelenkt.

 

Dr. S habe auch diesen Anhalteversuch missachtet und sei nicht in Richtung Ausfahrt Enns gefolgt. Beim dritten Anhalteversuch habe er schließlich das von ihm gelenkte Fahrzeug auf dem Pannenstreifen zum Stillstand gebracht.

 

Bezüglich Faktum 4) wurde ausgeführt, dass während der gesamten Nachfahrstrecke von Dr. S acht Fahrstreifenwechsel vollzogen worden wären, wobei bei keinem dieser Fahrstreifenwechsel der Fahrtrichtungsanzeiger betätigt worden sei. Dieser Tatbestand sei auf der im Fahrzeug eingebauten Verkehrsvideoanlage aufgezeichnet worden.

 

Im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bestritt der Berufungswerber die ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen und brachte unter anderem vor, dass er um 20.54 Uhr nicht im angeblichen Deliktsbereich gewesen sein konnte. Er sei in der Lage durch eine öffentliche Urkunde zu beweisen, dass er am 16.11.2001 exakt um 20.20 Uhr im Ortsgebiet von Schörfling am Attersee gewesen sei. Bei der am 16.11.2001 herrschenden Verkehrsdichte sei es unmöglich, vom Ortsgebiet von Schörfling auf die Autobahn aufzufahren und dort dann die Strecke bis zum Straßenkilometer 157,700 in 34 Minuten zurückzulegen. Es seien am 16.11.2001 im Bereich der Westautobahn in Fahrtrichtung Wien zwischen Schörfling und dem Gemeindegebiet von Enns zahlreiche Baustellen gewesen, die jedenfalls eine beträchtliche Geschwindigkeitsreduktion erfordert hätten.

 

Im Zuge einer zeugenschaftlichen Befragung vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde von den Gendarmeriebeamten ein Eichschein für das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät vorgelegt, danach wurde das Gerät am 4.4.2000 geeicht, als Nacheichfrist wurde der 31.12.2003 angeführt.

 

In einer weiteren Stellungnahme vom 22.7.2003 bestritt der Berufungswerber weiterhin die zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen, er verwies wiederum darauf, dass er um 20.20 Uhr im Gemeindegebiet von Schörfling am Attersee eine Verwaltungsübertretung begangen hätte und es daher technisch unmöglich gewesen sei, um 20.45 Uhr bei Autobahn-Kilometer 157,700 zu sein. Er beantrage ausdrücklich die amtswegige Feststellung der erforderlichen Fahrstrecke und die Beischaffung sämtlicher Unterlagen für die Einrichtung der Baustellen und der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen. Weiters werden in dieser Stellungnahme Berechnungen angestellt, welche die Zeitangaben bzw. Geschwindigkeitsangaben durch die Meldungsleger widerlegen sollten.

 

Bei ihrer Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigten die Meldungsleger als Zeugen die in der Anzeige festgestellten Sachverhalte, insbesondere schilderten sie die Nachfahrt mit dem Zivilstreifenfahrzeug bzw. die Situation bezüglich der erfolglosen Anhalteversuche. Beide erklärten, dass sie der Auffassung sind, der Beschuldigte habe diese Anhalteversuche mitbekommen, er habe auch jeweils die Geschwindigkeit entsprechend reduziert, sei aber dann zwei Mal weitergefahren. Erst ein dritter Anhalteversuch habe zum Erfolg geführt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. vertritt die Auffassung, dass die beiden Gendarmeriebeamten den zu beurteilenden Sachverhalt konkret festgestellt haben. Die Feststellung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bzw. des achtmaligen Fahrstreifenwechsels, ohne diesen anzuzeigen, ist überdies durch den aufgenommenen Videofilm, welcher bei der mündlichen Verhandlung vorgeführt wurde, belegt. Ebenso wirken die Angaben, dass der Beschuldigte die Anhalteversuche wahrnehmen musste, durchaus glaubhaft.

 

Insgesamt waren die Angaben der Meldungsleger, dies im Zusammenhang mit dem vorgeführten Videofilm, schlüssig und es bestehen für die Berufungsbehörde keine Bedenken, diese der Entscheidung zu Grunde zu legen. Dazu kommt, dass die Gendarmeriebeamten bei ihrer zeugenschaftlichen Aussage unter Wahrheitspflicht standen, eine unrichtige Zeugenaussage hätte für sie sowohl dienst- als auch strafrechtliche Konsequenzen.

 

Der Beschuldigte konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle konnte er jedoch die Angaben der Meldungsleger nicht erschüttern.

 

Wenn angeführt wird, der Beschuldigte habe sich um 20.20 Uhr noch im Bereich von Schörfling am Attersee befunden und es sei unmöglich, dass er zu den vorgeworfenen Tatzeiten bereits im Gemeindegebiet von Enns gewesen sein könnte, so ist dem entgegen zu halten, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer möglicherweise etwas zügigeren Fahrweise durchaus eine entsprechende Distanz innerhalb der relevanten Zeit zurückgelegt werden kann. Unbeachtet dieses Umstandes konnte der Beschuldigte letztlich von den Gendarmeriebeamten angehalten werden und es wurde von diesem nicht bestritten, dass die Anhaltung vorgenommen wurde. Die Einholung entsprechender Verordnungen bzw. Baustellennachweise ist daher aus objektiver Sicht entbehrlich.

 

Zu der vom Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 22.7.2003 angeführten Kontrollrechnung wird ausgeführt, dass die Zeitangaben, welche der Feststellung des Sachverhaltes zu Grund liegen, laut Aussagen des Gendarmeriebeamten lediglich minutengenau sind. Es mag durchaus zutreffen, dass die vom Berufungswerber angestellte Berechnung eine von vielen möglichen Varianten des Geschehens wiedergibt, tatsächlich konnte jedoch der verfahrensrelevante Geschehensablauf anhand des abgespielten Videofilmes eindeutig verifiziert werden.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen

  1. wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist;

  1. wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

 

Gemäß § 11 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges unter anderem den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

Gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffenden Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

 

Das unter Punkt 1.4 dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte sämtliche ihm zur Last gelegten Sachverhalte aus objektiver Sicht verwirklicht hat. Umstände welche im Bereich der subjektiven Tatseite zur Entlastung führen könnten (§ 5 VStG) wurden nicht behauptet und es sind solche Umstände auch nicht hervorgekommen. Der Schuldspruch ist daher in allen Punkten zu Recht erfolgt.

 

Die Korrektur der verletzten Rechtsvorschrift bzw. Strafnorm im Zusammenhang mit den Fakten 2) und 3) war vorzunehmen, zumal laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der verletzten Verwaltungsvorschrift des § 97 Abs.5 die Strafsanktionsnorm des Abs.4 lit. i (nunmehr Abs.3 lit. j) und nicht die des Abs.3 lit. a entspricht (VwGH 22.11.1984, 84/02B/0133).

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat hinsichtlich der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geschätzt, dieser Schätzung wurde nicht entgegen getreten. Strafmildernde Umstände wurden keine berücksichtigt. Straferschwerend wurde die Tatsache gewertet, dass bei der Wohnsitzbehörde des Beschuldigten drei auf der gleichen Neigung beruhende Vorstrafen aufscheinen.

 

Dazu wird festgestellt, dass in Anbetracht der Verfahrensdauer mittlerweile eine der drei angeführten erschwerenden Verwaltungsvormerkungen als getilgt anzusehen ist, dennoch vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass deswegen eine Herabsetzung der festgelegten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen nicht geboten ist.

 

Bei der Straffestsetzung sind nämlich auch general- und spezialpräventive Überlegungen mit einzubeziehen.

 

Insbesondere auf Autobahnen kommt es durch Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer immer wieder zu Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen, sodass zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit entsprechend strenge Strafen zu verhängen sind, um in der Allgemeinheit eine entsprechende Bewusstseinsbildung herbeizuführen. Darüber hinaus soll im Einzelnen durch eine entsprechende Bestrafung der Beschuldigte vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden.

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens bewegen sich die verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen im unteren Bereich dieses Strafrahmens, weshalb seitens der Berufungsbehörde keine Notwendigkeit gesehen wird, diesbezüglich die Ermessensentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu korrigieren.

 

1.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch die Schuldsprüche noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 
 

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