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des Landes Oberösterreich
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VwSen-109438/7/Br/Gam

Linz, 19.01.2004

 

 

VwSen-109438/7/Br/Gam Linz, am 19. Jänner 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W J, vertreten durch RAe Dr. St & Dr. Sch & Mag. A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 7. November 2003, Zl.: VerkR96-3739-1-2003, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 19. Jänner 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine, im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 200 Euro ermäßigt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird bestätigt.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 20 Euro; für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.
 


Rechtsgrundlage:
§ 65 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 52a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 350 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 150 Stunden verhängt, weil er am 20.04.2003 gegen 10.36 Uhr im Gemeindegebiet K, Ortschaftsbereich I, auf der I Straße B 137 in Fahrtrichtung R das Kraftfahrzeug, Audi, Farbe: weinrot, mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei auf Höhe von Strkm. 33,916 entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h wesentlich (um 58 km/h) überschritten habe.

 

1.1. In der sehr umfangreichen Begründung verwies die Erstbehörde im Wesentlichen auf die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung mittels geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers, LTI 20.20 TS/KM, Geräte-Nr. 7167. Hinsichtlich der ausgesprochenen Strafhöhe wurde auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und die damit verbundene Rechtsgutbeeinträchtigung in Form der Gefährdung der Verkehrssicherheit im hohen Ausmaß verwiesen. Ebenso auf den Umfang des diesem Verhalten zu Grunde liegenden Verschuldens und dieses Strafausmaßes welches erforderlich wäre, um den Berufungswerber von weiteren derartigen Verhaltensweisen abzuhalten. Es wurde von einem Monatseinkommen in Höhe von 726 Euro ausgegangen.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch die o.g. Rechtsvertreter erhobenen Berufung, worin er Folgendes ausführt:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschuldigte W J durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu VerkR96-3739-1-2003 vom 07.11.2003, dem Beschuldigten zugestellt am 25.11.2003 innerhalb offener Frist

 

B e r u f u n g

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Das angefochtene Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte und Umfange nach bekämpft und werden als Berufungsgründe unrichtige bzw. mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Zif. 10a StVO schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von € 350,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden verhängt.

 

In der Begründung geht das angefochtene Straferkenntnis davon aus, daß der Beschuldigte am 20.04.2003 gegen 10:36 Uhr im Gemeindegebiet K, Ortschaftsbereich I auf der I B137 in Fahrtrichtung R das Kraftfahrzeug Audi, Farbe weinrot, mit dem Kennzeichen gelenkt habe und er bei Straßenkilometer 33,916 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h wesentlich (um 58 km/h) überschritten hätte.

 

Dies entspricht nicht den Tatsachen.

 

  1. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Unter diesem Berufungsgrund wird gerügt, daß die Verwaltungsbehörde erster Instanz Beweisanträge des Beschuldigten einerseits zum Beweis dafür, daß er das Fahrzeug mit Kennzeichen am 20.04.2003 überhaupt nicht gelenkt hat, andererseits zum Beweis dafür, daß die, dem Straferkenntnis zugrunde liegende Radermessung nicht den Vorschriften des Gesetzes entsprechend durchgeführt wurde, außer Acht gelassen hat bzw. diesen Beweisanträgen keine Folge gegeben hat. Bei Aufnahme auch dieser Beweise hätte die Behörde erster Instanz zu dem Ergebnis kommen müssen, daß W J einerseits das Fahrzeug am 20.04.2003 zum behaupteten Tatzeitpunkt nicht gelenkt hat, andererseits die Radermessung kein gültiges Beweisergebnis liefern konnte, da die Radermessung nicht entsprechend den Bestimmungen durchgeführt wurde.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung berechtigt die Behörde nicht, davon auszugehen, daß alleine die Aussage des als Zeugen vernommenen Organes der öffentlichen Sicherheit über die von ihm gemessene Geschwindigkeit bzw. das von ihm alleine abgelesene Kennzeichen im Zuge der Geschwindigkeitsmessung schon ausreicht, um den, die Anwesenheit am Tatort, sowie die Gültigkeit der Radarmessung leugnenden Beschuldigten, der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als unwiderlegbar überführt und damit als schuldig anzusehen.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im Straferkenntnis, wäre die belangte Behörde sehr wohl verpflichtet gewesen, die Angaben des Zeugen Revierinspektor M näher zu überprüfen, insbesondere deshalb, da sich der Zeuge Revierinspektor M in seiner eigenen Aussage mehrmals widerspricht.

Die belangte Behörde hätte jedenfalls den Beweisantrag des Beschuldigten nachkommen müssen und den Gendarmeriepostenkommandanten des Gendarmeriepostens Peuerbach auftragen müssen, bekanntzugeben, um welche exakte Uhrzeit das Organmandat (laut Protokoll) ausgestellt wurde, da sich daraus ergeben hätte, daß der Meßbeginn um 10:15 Uhr nicht den Tatsachen entsprochen haben konnte.

 

Weiters hätte die belangte Behörde dem Gendarmeriepostenkommandanten des Gendarmeriepostens 4722 Peuerbach auftragen müssen, die dem vorgelegten Laser-Einsatzverzeichnis und Meßprotokoll vorangegangene Seite, sowie die daran anschließende Seite samt Aufzeichnungen vorzulegen, da sich daraus ergeben hätte, daß das vorgelegte Laser-Einsatzverzeichnis und Meßprotokoll unvollständig ist, da Revierinspektor M im Zuge seiner Aussage ausdrücklich von mehreren Kontrollmessungen spricht, obwohl die Messung lediglich 21 Minuten gedauert haben sollte, ein Organstrafmandant ausgestellt wurde und aufgrund der erforderlichen Zeitspanne laut Aussage des Zeugen Inspektor M entsprechende Kontrollmessungen durchgeführt hätten werden müssen, welche nicht durchgeführt wurden.

 

Mangels der vorgeschriebenen entsprechenden Kontrollmessungen ist eine allfällige Geschwindigkeitsmessung um 10:36 Uhr kein gültiges Meßergebnis im Sinne des StVG, da dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen fehlerhaften Meßwert ergibt.

 

Insbesondere widerspricht das vorgelegte Meßprotokoll des Zeugen Revierinspektor M seiner eigenen Aussage, sodaß die Aussage des Revierinspektor M durch die Einholung eines Kfz technischen Sachverständigengutachtens einer Überprüfung unterzogen hätte werden müssen, da sich bei Einholung des Kfz technischen Sachverständigengutachtens ergeben hätte, daß einerseits die Ablesung des Kennzeichens bei Vornahme der vom Zeugen M behaupteten Handlungen innerhalb der angegebenen Zeitspanne nicht korrekt erfolgen hätte können, sich andererseits ergeben hätte, daß die dem Straferkenntnis zugrunde liegende Radermessung nicht dem Gesetz entsprechend durchgeführt wurde, da die Anweisungen der Bedienungsanleitung nicht eingehalten wurden und somit kein gültiges Meßergebnis zustande kommen konnte.


Wenn die belangte Behörde anführt, daß eine rein abstrakte Behauptung die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung nicht erschüttern könne, ist dem entgegenzuhalten, daß im Zuge der Stellungnahmen konkrete Behauptungen bezüglich aufgetretener Meßfehler aufgestellt wurden, sodaß es sich nicht um bloß rein abstrakte Behauptungen und Vermutungen handelt. Dem ist entgegenzuhalten, daß generell die Beschuldigten im Strafverfahren bei der entsprechenden Radermessung nicht anwesend sind und naturgemäß lediglich aufgrund der Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen Behauptung einer falschen Radermessung aufstellen können, insbesondere, wenn der Beschuldigte am Tatort zur Tatzeit nicht anwesend war, sodaß bei entsprechender Auslegung der Judikatur des VwGH durch die belangte Behörde eine Geschwindigkeitsübertretung niemals angezweifelt werden könnte, sofern diese von einem Sicherheitsorgan behauptet werden würde.


Gerade das vorgelegte Protokoll über die durchgeführten Meßergebnisse ist ausreichende Grundlage die durchgeführte Lasermessung, welche dem Straferkenntnis zugrunde gelegt wurde, erheblich in Zweifel zu ziehen, da üblicherweise ein Meßprotokoll durchgehend für den gesamten Monat geführt wird, das vorgelegte Meßprotkoll Monate nach der behaupteten Tatzeit der Behörde erst vorgelegt wurde und sich auf diesem Meßprotokoll lediglich eine Radermessung befindet, obwohl sicherlich im gesamten Zeitraum von einigen Monaten nicht lediglich eine Radermessung im Ausmaß einer halben Stunde bzw. 26 Minuten durchgeführt wurde.

 

Gerade aufgrund des vorliegenden Meßprotkolls handelte es sich bei den Ausführungen bezüglich der unrichtigen Lasermessung um keine rein abstrakte Behauptung, sondern um konkrete Behauptungen, welchen die belangte Behörde durch Einholung der begehrten Beweise näher treten hätte müssen und die entsprechenden Beweisanbote einholen hätte müssen. Mangels Einholung der Beweisanbote und der Tatsache, daß die belangte Behörde trotz Vorliegen erschütternder Beweismittel für die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage des Revierinspektor M diesem ungeprüft Glauben schenkte, weiters dadurch, daß die angebotenen Beweise nicht eingeholt wurden, liegt dem Straferkenntnis ein Verfahrensmangelzugrunde.

Auch hätte sich bei Einholung der angebotenen Beweise ergeben, daß Revierinspektor M wohl ein Ablesefehler unterlaufen wäre, ist doch zu berücksichtigen, daß die ursprüngliche Angabe des Fahrzeuges bezüglich der Farbe unrichtig war, weiters Revierinspektor M angegeben hat, daß er bei der Annäherung an seinen Standort und im Vorbeifahren das Kennzeichen abgelesen hätte, dieser gleichzeitig eine gültige Radermessung durchgeführt hätte, was in sich bereits widersprüchlich ist, da üblicherweise zwei erhebende Sicherheitsorgane im Zuge der Radermessungen anwesend sind, wobei einer die Messung durchgeführt, das andere Sicherheitsorgan das Kennzeichen mit wesentlich höherer Sicherheit ablesen kann, sodaß sich daraus auch ergibt, daß sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort befand.

Wenn die belangte Behörde diesen Umstand lediglich mit der Behauptung zurückweist, daß der Beschuldigte die gemessene Geschwindigkeit in Zweifel zieht, ist dem entgegenzuhalten, daß daraus noch keinesfalls abgeleitet werden kann, daß tatsächlich der Beschuldigte das angegebene Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat, gründen doch die Angaben über die fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung auf die Angaben des Zeugen M und das vorgelegte Meßprotokoll, nicht jedoch auf eigene Wahrnehmungen des Beschuldigten, welcher dieser mangels Anwesenheit am Tatort zum Tatzeitpunkt auch nicht machen kann. Es liegt in der Natur der Sache, daß die gesamten Behauptungen eines Tatvorwurfes bekämpft werden und ein Beschuldigter nicht lediglich auf einen Umstand Bezug nimmt, wenn gleichzeitig für einen weiteren Vorwurf ein entsprechendes Beweisergebnis mangelt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die belangte Behörde dem Revierinspektor M als Zeugen ungeprüft Glauben geschenkt hat und die Behauptungen des Beschuldigten als bloße Schutzbehauptungen zurückgewiesen hat, ohne nähere Erhebungen durchzuführen, mittels derer die belangte Behörde in der Lage gewesen wäre, die Glaubwürdigkeit der einzelnen Aussagen gegeneinander abzuwägen. Dazu wäre die belangte Behörde jedenfalls verpflichtet gewesen, sodaß eine gravierende Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt. Diesbezüglich ist auch zu bedenken, daß nicht der Beschuldigte die Beweislast dafür trägt, daß er die ihm vorgeworfene Handlung nicht begangen hat, sondern es Aufgabe der belangten Behörde ist, dem Beschuldigten einen Vorwurf nachzuweisen.

Gemäß § 25 Abs. 2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie die belastenden. Die Behörde darf nur dann beantragte Beweismittel ablehnen, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt ist, daß die Behörde sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann und sie auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn das beantragte Beweismittel das bestätigen würde, was der Beschuldigte unter Beweis stellt.

§ 5 Abs. 1 VStG normiert nur eine Schuldvermutung, nicht eine Vermutung, daß der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Verhalten gesetzt hat und dies rechtswidrig gewesen sei. Die Begehung des angelasteten Deliktes (im konkreten Fall Anwesenheit des Beschuldigten zur Tatzeit am Tatort, sowie Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) hat daher die Behörde nachzuweisen. Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz hat den maßgebenden Sachverhalt nicht genügend ermittelt, um zu einem Schuldspruch gelangen zu können. Zur entsprechenden Sachverhaltsermittlung wäre es erforderlich gewesen, ein Kfz technisches Sachverständigengutachten, mit welchen die Angaben des Revierinspektor M überprüft werden hätten können, einzuholen, sowie die weiteren Erhebungen beim Gendarmerieposten 4722 Peuerbach laut Beweisantrag des Beschuldigten durchzuführen, da sich aus diesen ergeben hätte, daß das vorgelegte Protokoll über die angebliche Lasermessung erst im nachhinein erstellt wurde und somit keinerlei Beweisgrundlage für die Verwaltungsübertretung darstellt, dieses vielmehr Beweisgrundlage dafür darstellt, daß die behauptete Geschwindigkeitsmessung einerseits, sowie das behauptete abgelesene Kennzeichen durch Revierinspektor M andererseits, unrichtig sind.

Diesbezüglich wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Zeuge Revierinspektor M alleine zur Messung anwesend war und es durchaus nachvollziehbar ist, wenn in dieser Situation dem Zeugen Revierinspektor M ein Ablesefehler passiert.

Von der Verpflichtung der ausreichenden Sachverhaltsermittlung wird die belangte Behörde auch dadurch nicht entbunden, daß der Beschuldigte nicht behauptet, die vorgelegenen Fehler im Zuge der Lasermessung selbst beobachtet zu haben.

Insbesondere ist zu bedenken, daß der Beschuldigte ja in Abrede gestellt hat, sich überhaupt zur Tatzeit am Tatort befunden zu haben, was auch dadurch untermauert ist, daß seine Mutter, E J im Verfahren VerkR96-3739-2003 der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen angegeben hat, daß sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt zu Hause befunden hat.

 

Der Umstand alleine, daß der Beschuldigte nur gegenteilige Behauptung aufstellen kann, ohne den Beweis erbringen zu können, entbindet die Behörde nicht von der Pflicht der objektiven Wahrheitsermittlung (VwGH 2001/02/0123 vom 25.01.2002, UVS Tirol, 2001/22/003-4).


Hätte die belangte Behörde die Beweisanträge des Beschuldigten durchgeführt, hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß dem Beschuldigten eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h wesentlich (um 58 km/h) nicht nachgewiesen werden konnte, dem Beschuldigten ebensowenig nachgewiesen werden konnte, daß er sich zur Tatzeit tatsächlich am Tatort befunden hatte, sodaß der Beschuldigte nicht bestraft hätte werden dürfen.

2) Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

 

Das angefochtene Straferkenntnis ist aus folgenden Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet:

Sofern die belangte Behörde annimmt, daß der Beschuldigte das Fahrzeug zum gegenständlichen Tatzeitpunkt am gegenständlichen Tatort lenkte, da dieser die Unrichtigkeit der Lasermessung behauptete und in der abschließenden Stellungnahme vom 22.10.2003 Vermutung einer nicht korrekten Lasermessung anstellt, ist dem entgegenzuhalten, daß im gesamten Verwaltungsstrafverfahren stets die Behauptung, daß sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort befand, vorlag. Was die Stellungnahme vom 22.10.2003 betrifft, bezieht sich diese auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, welches dem Beschuldigten neuerlich übermittelt wurde und wird darin auf die ergänzende Beweisaufnahme Bezug genommen, nicht jedoch außer Streit gestellt, daß sich tatsächlich der Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort befunden hätte.

 

Auch die Ausführung der belangten Behörde, daß Revierinspektor M laut zeugenschaftlicher Aussage 26 Minuten Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt hätte und die diesbezügliche Diskrepanz zum vorliegenden Meßprotokoll
(21 Minuten) lediglich aufgrund eines Rechenfehlers von Revierinspektor M oder eines Tippfehlers des die Niederschrift aufnehmenden Verwaltungsorganes handelt, ist dem entgegenzuhalten, daß hiefür überhaupt kein Beweisergebnis vorliegt, dies eine bloße Vermutung der belangten Behörde zum Nachteil des Beschuldigten ist. Gerade die belangte Behörde müßte ja wissen, ob es sich nun um einen Rechenfehler oder einen Tippfehler gehandelt hätte und hätte diesen entsprechend rechtzeitig korrigieren können. Erst nachdem seitens des Berufungswerbers darauf hingewiesen wurde, daß diesbezüglich eine Diskrepanz vorliegt, wodurch sich die Unschlüssigkeit der Aussage des Zeugen Revierinspektor M ergibt, wird nunmehr ohne weiteres Beweisergebnis und ohne Indiz dafür bloß behauptet, daß es sich entweder um einen Rechenfehler von Herrn Revierinspektor M oder einen Tippfehler des aufnehmenden Verwaltungsorganes handelt.

 

Dies stellt eine bloße Vermutung zum Nachteil des Beschuldigten dar, welche keinesfalls als Beweisgrundlage heranzuziehen ist. Vielmehr hätte die belangte Behörde in richtiger Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die Aussage des Revierinspektor M mit dem vorgelegten Meßprotokoll in Widerspruch steht, sodaß weder das vorgelegte Meßprotokoll, noch die Aussage des Zeugen Revierinspektor M der Sachverhaltsermittlung als glaubwürdig zugrunde gelegt werden können.

 

Sofern die belangte Behörde vermeint, daß eine rein abstrakte Behauptung bezüglich der mangelhaften Geschwindigkeitsmessung die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung nicht erschüttern und die Behörde nicht verpflichten kann, Ermittlungen auf unbestimmte Fehler des Gerätes anzustellen, ist dem entgegenzuhalten, daß einerseits konkrete Fehler (ungenaue Messung aufgrund Zeitdrucks und alleiniger Anwesenheit, Unterlassen der laut Bedienungsvorschriften geforderten Kontrollmessungen im Abstand von je 30 Minuten trotz länger als 30 Minuten dauernder Gesamtmessungszeit) vorliegt und entbindet diese konkrete Behauptung die Behörde in keiner Weise davon, Ermittlungen durchzuführen. Insbesondere im Hinblick darauf, daß die Ermittlungen durch Einholung der ergänzenden Unterlagen beim Gendarmerieposten 4722 Peuerbach ohne großen Aufwand möglich wären, ist die Vorgangsweise der Behörde unverständlich.

 

Auch die Einholung des Kfz technischen Sachverständigengutachtens wäre ohne großen Aufwand möglich gewesen.

 

Darüber hinaus hätte sich bei Durchführung der Beweisanbote ergeben, daß wohl ein Ablesefehler des Zeugen Revierinspektor M vorliegt und sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht am Tatort befunden hat.

 

Berücksichtigt man insbesondere die Möglichkeiten, die der Beschuldigte hat, die Unrichtigkeit der ihm vorgeworfenen Tat zu beweisen (die Beweispflicht trifft den Beschuldigten, sondern die Behörde!) widerspricht ein derartiges Vorgehen der belangten Behörde (Unterlassen der Ermittlung der objektiven Tatzeit) der Bestimmung des § 6 Abs. 2 MRK, da bei einem derartigen Vorgehen dem Beschuldigten jede Möglichkeit des Beweises seiner Unschuld genommen wird und die Auferlegung der Pflicht an den Beschuldigten, daß dieser selbst den Beweis erbringt, daß er tatsächlich zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort war (obwohl dieser ein Alibi vorweisen kann!) kein faires Verfahren darstellt, da dem Beschuldigten somit jede Möglichkeit genommen wird, seine Behauptung, daß die ihm vorgeworfene Tat nicht stattgefunden hat, genommen wird.


In diesem Zusammenhang übergeht die belangte Behörde auch vollkommen die Rechtfertigung der Zeugin E J im Akt VerkR96-3739-2003 der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, in welchem diese angibt, daß sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt zu Hause befunden hat. Dies insbesondere bereits zu einem Zeitpunkt, als der Mutter des Beschuldigten, E J im Zuge der Befragung überhaupt noch nicht bekannt war, aus welchem Grund die Erhebungen geführt werden.

Auch jener Umstand, daß der Beschuldigte nicht zur Wahrheit verpflichtet ist, ist nicht geeignet, die Unglaubwürdigkeit der Aussage des Beschuldigten zu begründen, schließt die Möglichkeit der Verantwortung des Beschuldigten, wie sie für ihn am günstigsten erscheint noch nicht aus, daß der Beschuldigte tatsächlich die Wahrheit sagt. Diese Bestimmung ist eine Bestimmung zum Schutze eines Beschuldigten, darf jedoch nicht im Sinne eines Umkehrschlusses dahingehend interpretiert werden, daß grundsätzlich jeder Beschuldigte die Verantwortung zu seinen Gunsten erheben wird und diese von vornherein als unglaubwürdig zu bezeichnen ist, da er laut Gesetz nicht zur Wahrheit verpflichtet wäre.

 

Auch die Argumentation, daß der Beschuldigte unabhängig von der Tatsache, daß er angegeben hat, daß er zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort war, die Behauptung einer fehlerhaften Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessung aufstellt, ist überhaupt keine Beweisgrundlage dafür, festzustellen, daß der Beschuldigte tatsächlich das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt hat. Ist doch die Rechtfertigung eines Beschuldigten auch eine Bestimmung zugunsten des Beschuldigten, damit dieser sämtliche, seine Unschuld beweisenden Tatsachen unter Beweis stellen kann, darf jedoch nicht so ausgelegt werden, daß bereits deshalb, da aufgrund konkret vorliegender Anhaltspunkte für eine falsche Geschwindigkeitsmessung die diesbezügliche Verantwortung des Beschuldigten nicht ergehen dürfte, wenn dieser behauptet, zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen zu sein. Auch die diesbezügliche Begründung der belangten Behörde widerspricht gröblichst der Bestimmung des § 6 Abs. 2 MRK, sowie § 25 Abs. 2 VStG und § 5 Abs. 1 VStG.

 

Sofern die belangte Behörde anführt, daß den, mittels eines Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund deren Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten sei, ist entgegenzuhalten, daß dies zwar zutreffend sein mag, jedoch nicht der Beweis erbracht ist, daß im konkreten Fall im Zeitpunkt der Messung dieses auch ordnungsgemäß verwendet wurde. Darüber hinaus kann daraus nicht geschlossen werden, daß das alleine die Lasermessung durchführende Sicherheitsorgan mit absoluter Sicherheit die richtige Ablesung des Kennzeichens vornimmt und ein Ablesefehler (irrtümlicherweise) unterlaufen kann.

 

Bereits aus diesem Grund kann die Begründung der Behörde, daß sich der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt am Tatort befunden hat, sowie das die Argumente für eine fehlerhafte Messung seitens des Beschuldigten nicht stichhaltig gewesen seien bzw. ausgeräumt werden konnten, nicht beigepflichtet werden.

 

Vielmehr wurden die vom Beschuldigten konkret ins Treffen geführten Argumente überhaupt keiner Prüfung unterzogen und in vorweggreifender Beweiswürdigung ohne Erhebungen dazu lapidar als reine Schutzbehauptung abgetan.

 

In diesem Punkt ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, sodaß das Straferkenntnis auch an mangelhafter Begründung leidet:

 

Die belangte Behörde geht ohne Durchführung eines entsprechenden Beweisverfahrens davon aus, daß sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Tatort befand, darüber hinaus die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 58 km/h überschritten hätte und verwehrt den Beschuldigten jede Möglichkeit das Gegenteil nachzuweisen, sodaß nicht lediglich ein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 2 MRK vorliegt, sondern darüber hinaus die Grundsätze eines fairen Verfahrens laut VStG nicht eingehalten wurden. Aus diesem Grund deutet das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen VerkR96-3739-1-2003 vom 07.11.2003 an einem Tatsachen- und Rechtsmangel.

 

Darüber hinaus hat es die belangte Behörde unterlassen, im Zuge der Beweiswürdigung anzuführen, aus welchen Gründen sie von einer Schutzbehauptung des Beschuldigten ausgeht und aus welchem Grund sie es für entbehrlich hält, die vom Beschuldigten konkret behaupteten Fehlerquellen bzw. unrichtigen Behauptungen nicht näher überprüfen zu müssen. Somit ist auch die Beweiswürdigung des gegenständlichen Straferkenntnisses äußerst mangelhaft und rechtswidrig.

 

Zusammenfassend ist daher anzuführen, daß dem gegenständlichen Meßorgan, Revierinspektor M einerseits ein Ablesefehler bezüglich des Kennzeichens unterlaufen ist, weiters das Meßorgan die, für das Lasergerät vorgeschriebenen Prüfungen gemäß dem angefertigten Protokoll nicht bzw. nur mangelhaft und zum Teil durchgeführt hat, daß völlig ungeklärt blieb, ob sich der Beschuldigte tatsächlich zur Tatzeit am Tatort befunden hat, sowie, daß eine erhebliche Fehlmessung vorliegt, sodaß das Verfahren diesbezüglich jedenfalls mangelhaft geblieben ist.

 

Die diesbezüglichen Lücken hat die Behörde erster Instanz versucht, durch entsprechend einseitige und vorgreifende Beweiswürdigung zu schließen.

 

Beantragt wird daher die Verfahrens- und Begründungsmängel durch Vernehmung nachstehender Zeugen zu sanieren:

 

Postenkommandant des Gendarmeriepostens 4722 Peuerbach, wobei diesem die Vorlage des im Meßprotokoll aufscheinenden Organmandates, sowie die dem vorgelegten Laser-Einsatzverzeichnis und Meßprotokoll vorangegangene Seite, sowie die daran anschließende Seite samt Aufzeichnungen aufgetragen wird, zum Nachweis dafür, daß das vorgelegte Laser-Einsatzverzeichnis und Meßprotokoll unvollständig ist, da Revierinspektor M im Zuge seiner Aussage ausdrücklich von mehreren Kontrollmessungen spricht, obwohl die Messung lediglich 21 Minuten gedauert haben sollte. Tatsächlich ist davon auszugehen, daß die gegenständliche Lasermessung über einen längeren Zeitraum durchgeführt wurde und die entsprechenden Kontrollmessungen nicht exakt eingehalten wurden, sowie davon auszugehen, daß Revierinspektor M einem Ablesefehler unterlegen ist, sodaß sich der Beschuldigte zur Tatzeit überhaupt nicht am Tatort befunden hat.

 

Ortsaugenschein

 

Der Beschuldigte stellt daher die

 

A n t r ä g e :

 

Die Berufungsbehörde möge in Stattgebung der Berufung

  1. das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, daß dieses behoben werde und bezüglich des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45/1 VStG die Einstellung verfügen;
  2. in eventu
  3. das angefochtene Straferkenntnis beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen;
    in eventu
  4. das angefochtene Straferkenntnis der ersten Instanz abzuändern und die Strafe tat- und schuldangemessen herabsetzen.

 

Grieskirchen, am 03.12.2003 W J"

9/10 J 3/03

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier angesichts der Bestreitung des zur Last gelegten Verhaltens insbesondere zwecks Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Zl.: VerkR96-31370-2002 und durch die zeugenschaftlichen Vernehmungen des Gendarmeriebeamten RevInsp. P M, sowie der Mutter des Berufungswerbers, Frau E J sowie des Berufungswerbers als Beschuldigten anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

Beigeschafft wurde ein Luftbild aus dem System Doris zwecks Nachvollziehbarkeit der Messung im Hinblick auf die Straßenkilometrierung und die Umschreibung des Standortes des Meldungslegers. Verlesen wurde die Aussage des Meldungslegers vor der Behörde erster Instanz (diese Zeugenniederschrift war dem Akt VwSen-109437/Br beigehängt) sowie die von RevInsp. St auf dem Zulassungsausdruck gemachten handschriftlichen Anmerkungen, welche nach der Feststellung der Zulassungsbesitzerin im Rahmen eines Telefonates unmittelbar nach dem Vorfall angefertigt wurden.

Auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil.

Eingesehen wurde schließlich der im Akt erliegende Eichschein betreffend Lasermessgerät mit der 7167 und verlesen das im Akt erliegende Messprotokoll und ebenfalls der im Anschluss an die Messung vom Meldungsleger angefertigte Handzettel mit den anzeigespezifischen Daten.

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

 

5.1. Der Meldungsleger führte am 20.4.2003 von 10.15 Uhr bis zu dieser Nachfahrt auf der B 137 lt. Dienstplan im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes Geschwindigkeitsmessungen durch. Er war als Motorradstreife unterwegs, wobei er vor Beginn dieses Einsatzes am Lasermessgerät die nach den Verwendungsbestimmungen erforderlichen Tests durchführte. Insgesamt wurden bis zur gegenständlichen Messung 23 Fahrzeuge - überwiegend aus Richtung Sch kommend - gemessen, wobei der Lenker eines Fahrzeuges per OM bestraft wurde. Die B 137 verläuft in Fahrtrichtung des Berufungswerbers an dieser Stelle übersichtlich in einer flachen linksförmig strukturierten Kurve. Es herrschte laut Meldungsleger eher geringes Verkehrsaufkommen, was für einen Sonntag durchaus realistisch scheint. Mit der hohen Fahrgeschwindigkeit gingen keine über die mit solchen Fahrgeschwindigkeiten generell ansteigenden Gefahrenpotentiale hinausgehenden Gefährdungskomponenten einher.

Betreffend die hier verfahrensgegenständliche Messung konnte der Berufungswerber vorerst akustisch einen sich aus östlicher Richtung mit hoher Geschwindigkeit annähernden Pkw wahrnehmen. Er entschloss sich die Messung nach der Vorbeifahrt, also von hinten vorzunehmen und während der Vorbeifahrt zuerst das Kennzeichen abzulesen. Die aus 78 m erfolgte Messung erbrachte ein Ergebnis von 132 km/h. Der Meldungsleger verstaute sofort das Lasermessgerät in dem dafür mitgeführten Koffer und startete mit dem Motorrad die Nachfahrt, welche etwa nach acht Kilometern auf der Höhe von Z/P als erfolglos abgebrochen wurde. Der Meldungsleger notierte sich sodann an dieser Stelle die Fahrzeugdaten (Kennzeichen, Fahrzeugfarbe, Tatort und Tatzeit) auf einen kleinen Zettel und veranlasste über Funk im Wege seiner Dienststelle eine Kennzeichenanfrage. Diese wurde von RevInsp. St fernmündlich durchgeführt. Von RevInsp. St wurde die Mutter des Berufungswerbers als Zulassungsbesitzerin erreicht, wobei diese sinngemäß angab, dass ihr Sohn mit dem Fahrzeug unterwegs wäre; wörtlich: "dass dieser mit dem Fahrzeug fahre".

Diesbezüglich fertigte RevInsp. St eine handschriftliche Notiz auf dem Ausdruck aus der Zulassungsdatei an, wobei ihm auch die Handynummer des Berufungswerbers bekannt gegeben wurde.

Im Nachhinein erklärte die Berufungswerberin, dass sie bei dieser Mitteilung nicht exakt den Zeitpunkt der hier zur Last gelegten Tat im Auge gehabt habe.

Sie begab sich folglich in das Schlafzimmer ihres Sohnes und konfrontierte den zu diesem Zeitpunkt schlafend angetroffenen Sohn mit diesem Anruf.

Der Berufungswerber setzte sich noch am gleichen Tag mit dem Gendarmerieposten Peuerbach in Verbindung, konnte dabei aber den Meldungsleger nicht erreichen. Dies gelingt erst einige Tage später, wobei der Berufungswerber laut Meldungsleger vermeinte, "ob die Sache vom Ostersonntag nicht so erledigt werden könnte". Dies verneinte der Meldungsleger mit dem Hinweis auf die bereits erstattete Anzeige. Dieses vom Berufungswerber vorgetragene Ansinnen spricht wohl für sich.

 

5.2. Wenn dem gegenüber im Verlaufe des Verfahrens der Berufungswerber in sehr umfassenden Vorbringen die Lenkereigenschaft zum fraglichen Zeitpunkt in Abrede stellt, vermag ihm darin aus nachfolgenden Überlegungen jedoch nicht gefolgt werden.

Einerseits wurde vom Meldungsleger das Kennzeichen im Zuge der Vorbeifahrt abgelesen, wobei auch die Fahrzeugfarbe mit der Realität übereinstimmend richtig erfasst wurde. Unmittelbar nach dem nicht erfolgreich verlaufenden Anhalteversuch gab die Mutter des Berufungswerbers spontan an, dass ihr Sohn - der Berufungswerber - mit dem Fahrzeug unterwegs wäre. Wenn dies in weiterer Folge nicht als zwingender Beweis für die tatsächliche Lenkereigenschaft zur fraglichen Zeit ausreichen kann, so wird dies schließlich durch den Anruf des Berufungswerbers einige Tage später selbst so gut wie zugestanden, indem er davon sprach "die Sache vom Ostersonntag erledigen zu wollen". Wenn diesbezüglich der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung darzutun versuchte, er habe nicht gewusst um welches "zu erledigende" Verhalten es im Zuge dieses Gespräches gegangen sei, so widerspricht eine solche Darstellung jeglicher Lebens- und Realitätsnähe. Es ergibt sich sozusagen aus der Chronologie der Abläufe, nämlich einerseits die Sichtung des Fahrzeuges mit dem entsprechenden Kennzeichen, die nachfolgende Bestätigung der Mutter, wonach der Sohn fahre und nachfolgend die Mitteilung des Berufungswerbers selbst gegenüber dem Meldungsleger, "die Sache erledigen zu wollen".

Somit kann an der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers zur fraglichen Zeit kein Zweifel mehr bestehen.

Die Messung selbst wurde von einem in diesen Sachen seit Jahren erfahrenen und im Rahmen der Berufungsverhandlung sachlich und kompetent wirkenden Meldungsleger als Zeuge gut nachvollziehbar dargetan. Es wurde auf die Durchführung der Messung gemäß den Verwendungsbestimmungen anschaulich verwiesen. Ebenfalls findet sich der Eichschein und das Messprotokoll im Akt. Somit kann auch an der Tauglichkeit der Messung nicht - objektiv besehen - gezweifelt werden.

Wenn seitens des Berufungswerbers vermeint wurde dem Meldungsleger könnte ein Fehler unterlaufen sein, weil er binnen dieser knappen halben Stunde 23 Messungen durchführte und er auch noch ein BOM (bargeldloses Organmandat) ausstellte, ist dies nicht stichhaltig. Für eine negativ verlaufende Messung werden nur wenige Sekunden in Anspruch genommen und für die Ausstellung eines OM bzw. einer dieser vorausgehenden Anhaltung nur wenige Minuten, wie dies der Meldungsleger im Rahmen der Berufungsverhandlung auch darlegte. Insbesondere konnte der Berufungswerber nicht dartun inwiefern ein Sachverständiger zu dieser Messung im Nachhinein Auskunft geben bzw. diese falsifizieren können sollte.

Durch die vom Berufungswerber beantragte Vernehmung seiner Mutter in Verbindung mit seiner eigenen Einvernahme konnte der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt viel mehr zusätzlich untermauert oder zumindest plausibilisiert werden, sodass die bloße Bestreitung ohne jegliche Konkretisierung durch Fakten nicht zum Erfolg führen konnte.

Zusammenfassend ergibt sich demnach bei objektiver Beurteilung der Fakten kein wie immer gearteter Anhaltspunkt eines Fehlers des Meldungslegers bei der hier zur Last gelegten Lasermessung, während der Berufungswerber lediglich weitgehend unsubstanziiert neben dem Tatvorwurf an sich auch noch die Richtigkeit der Messung bestreitet.

Der Berufungswerber ist derzeit Präsenzdiener. Sein Einkommen liegt demnach beträchtlich unter dem der Behörde erster Instanz ihrer Entscheidung zu Grunde gelegtem Niveau. Er ist bislang noch unbescholten.

5.3. Zu den im Ergebnis vom Berufungswerber bloß anzudeuten versuchten messtechnischen Bedenken wird ergänzend auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin folgendes ausgeführt:

 

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen messtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca.
0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgeleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

 

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im Wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Messzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Messzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlussfolgerung, dass bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

 

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, dass der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und dass bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

 

Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus messtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst.

 

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

 

5.4. Hier erfolgte die Messung aus 78 m und damit innerhalb des gültigen Messbereiches. Die Tatzeit wurde unmittelbar im Anschluss an die Messung notiert.

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. An der fraglichen Örtlichkeit war eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf
70 km/h verordnet und kundgemacht (§ 52a Z10a StVO).

Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, Abs.1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.......

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart - um einen solchen handelte es sich hier - grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund der entsprechenden Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (VwGH 2.3.1994, 93/03/0238 mit Hinweis auf VwGH 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0154). Das etwa eine solche nicht erfolgt wäre, wurde nicht einmal vom Berufungswerber konkret behauptet.

Mit Blick darauf erweist sich das weit ausholende, jedoch sich bezugnehmend auf vermeintliche Fehlerquellen oder Unzulänglichkeiten bei der Messung in bloßen Hypothesen erschöpfende Vorbringen des Berufungswerbers als nicht stichhaltig. Dies insbesondere hinsichtlich der Bemängelung des Messprotokolls, die Vermutung der nicht eingehaltenen oder durchgeführten Kontrollmessung. Im übrigen wurde die Beweisaufnahme im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholt und dem Berufungswerber umfangreiche Gelegenheit zur Darstellung seiner Sichtweise und Gelegenheit an den Meldungsleger Fragen zu stellen eröffnet. Wie oben bereits ausgeführt, vermochte er dessen Angaben sachlich nicht zu erschüttern.

Einem im Ergebnis auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Beweisantrag muss nicht gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH). Da hier die Frage der Zielerfassung im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen ist, vermag mit einem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen, wonach eine exakte Zielerfassung auf die hier verfahrensgegenständliche Distanz nicht möglich wäre, nur der Charakter eines Erkundungsbeweises zuerkannt werden. Damit wird lediglich die für den Einzelfall zu tätigende Beweiswürdigung zu einer Sachverständigenfrage gemacht, womit jedoch eine ohnedies mit dem Stand der Technik in Einklang stehende und ein behördlich anerkanntes Messverfahren nicht generell in Frage gestellt werden könnte. Vielmehr trifft dies noch für die weiteren Beweisanträge, etwa die Beischaffung des vorher ausgestellten Organmandats zu.

 

6.2. Der Behörde erster Instanz ist durchaus zu folgen, dass mit einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit in aller Regel auch eine erhöhte Gefahrenpotenzierung einhergeht. Daher muss derartigen Übertretungen durchaus mit spürbaren Strafen begegnet werden. Mit Blick darauf hat die Behörde erster Instanz unter Hinweis auf die persönlichen Umstände des Berufungswerbers die Geldstrafe mit 350 Euro festgelegt. Da sich jedoch das Einkommen des Berufungswerbers nunmehr wesentlich geringer gestaltet, war die Geldstrafe entsprechend zu reduzieren, die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch als dem objektiven Unrechtsgehalt der Tat entsprechend, zu bestätigen.

Der objektive Tatunwert einer Geschwindigkeitsüberschreitung gelangt beispielhaft darin zum Ausdruck, dass der Anhalteweg anstatt bei 50,46 m aus 70 km/h, bei 128 km/h (bereits um den Verkehrsfehler reduziert) bei über 136 m liegt; jene Stelle an der das Fahrzeug aus 70 km/h zum Stillstand gelangt, würde bei der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit noch mit mehr als 120 km/h durchfahren werden. Dieser Berechnung liegt eine Bremsverzögerung von 6,5 m/sek2, eine Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit zu Grunde. (Berechnung mittels Analyzer Pro 4.0). Da grundsätzlich jedermann darauf vertrauen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz), wird das eigene Verhalten darauf abgestimmt.

 

Angesichts dieser Überlegung, kann ein normgerechtes Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer derart extreme Fehlverhalten nicht ausreichend kompensieren.

Somit bilden solche Geschwindigkeitsüberschreitungen häufig die Ursache von fatalen Verkehrsunfällen.

 

6.2.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.2.2. Der erstbehördlichen Strafzumessung könnte mit Blick auf die oben genannten Grundsätze angesichts der ihr vorliegenden Beweislage objektiv nicht entgegengetreten werden. Eine Geldstrafe in der Höhe von (damals) 4.000 S, [entspricht 290,70 Euro] wegen einer Fahrgeschwindigkeit auf der Autobahn von 180 bis 190 km/h, wurde bereits im Jahre 1990 als angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Das Ausmaß der nunmehr verhängten Geldstrafe ist jedoch insbesondere wegen der ungünstigeren Einkommenssituation zu reduzieren, zusätzlich war zu bedenken, dass die auf den Berufungswerber über diese Strafe hinaus zukommenden administrativen Maßnahmen (Entzug der LB f. zwei Wochen und eine Nachschulung) entsprechende präventive Wirkungen entfalten werden um ihn von weiteren derartigen Begehungen abzuhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe war angesichts der überwiegend finanziellen Bewertung iSd § 19 VStG als angemessen zu erachten (vgl. VwGH 5.11.1987, 87/18/0087, ZVR 1988/175).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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