Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109440/12/Bi/Be

Linz, 29.01.2004

 

 

 VwSen-109440/12/Bi/Be Linz, am 29. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, vertreten durch RA Mag. M H, vom 9. Dezember 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 17. November 2003, VerkR96-19568-2002/U, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund der Ergebnisse der am 21. Jänner 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Straßenbezeichnung auf "Neugasse" berichtigt und der Schuldspruch im Hinblick auf das Verhalten des Bw "am Unfallort" ergänzt wird.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) 28 Euro und 2) 38 Euro, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: §§ 66 Abs.4 und 62 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 und 2) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 140 Euro (48 Stunden EFS) und 2) 190 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am 22. Mai 2002 um 17.00 Uhr in Linz auf der in Richtung



B das Kfz, pol. Kz., gelenkt und es dabei nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, unterlassen habe

  1. die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen ein Schaden entstanden sei, unterblieben sei, und
  2. das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 33 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 21. Jänner 2004 wurde am Unfallort eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Mag. H und der Zeugen M P (Zeugin P) und W F (Zeuge F) durchgeführt. Ein Vertreter der Erstinstanz ist nicht erschienen.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das von der Erstinstanz eingeholte Sachverständigengutachten sei unschlüssig, zumal der Sachverständige eine Wahrnehmungsmöglichkeit der Stoßreaktion verneine, jedoch gleichzeitig die des Anstoßgeräusches bejahe. Wenn aber eine Stoßreaktion nicht wahrnehmbar gewesen sei, sei auch die Geräuschentwicklung durch den Anstoß, die den Umgebungslärm und die Musik im Fahrzeug übertönt habe, unwahrscheinlich. Er habe wegen des Gegenverkehrs sein Fahrzeug zurückschieben müssen und dabei seine Aufmerksamkeit auf den Gegenverkehr konzentriert. Im übrigen seien die Geldstrafen nicht tat- und schuldangemessen. Beantragt wird daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung, in eventu Herabsetzung des Strafmaßes.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am Ort des in Rede stehenden Vorfalls, bei der der Bw bzw sein rechtsfreundlicher Vertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis berücksichtigt und die beiden Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB vernommen wurden. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde vom Bw ausdrücklich verzichtet.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:





Zu den bei der Verhandlung vorgefundenen örtlichen Verhältnissen ist festzuhalten, dass die Neugasse in Linz-Urfahr die Verbindung zwischen der Kreuzstraße und dem B darstellt und zwar eine Straße mit Gegenverkehr ist, aber im Wesentlichen nur einen Fahrstreifen aufweist, wobei in Fahrtrichtung des Bw (dh entgegen der Nummerierung) linksseitig auf die gesamte Länge ein Parkstreifen, rechtsseitig von der Kreuzung mit der Kreuzstraße bei Haus Nr.9 bis zum an Haus Nr.7 angrenzenden Grundstück eine Ladezone bzw ein Parkstreifen besteht. Im Bereich gegenüber Nr.2 sind die Häuser rechtsseitig so nahe am einzigen Fahrstreifen situiert, dass nicht einmal ein Gehsteig übrigbleibt. Die Neugasse gehört zu Alt-Urfahr und insbesondere auf der (in Fahrtrichtung des Bw gesehen) rechten Seite befinden sich noch die bereits renovierten, aber den alten nachempfundenen schmalen Häuser, sodass die Neugasse, für die wie für ganz Alt-Urfahr-West eben wegen der beengten Verhältnisse auch ein allgemeines Fahrverbot, ausgenommen Anrainer, kundgemacht ist, letztendlich nur insgesamt ca 50 m lang ist. Am Beginn ist vom B aus gesehen links die Querseite eines diesem zugewandten Hauses (ohne Haustür und ohne Nummer) zu sehen, darauf folgt ein Haus, das am Tag der Verhandlung nicht mit einer Nummer versehen war; anschließend befindet sich ein mit einer Plakatwand und einer Einfahrt, ohne erkennbare Hausnummer, versehenes Grundstück, anschließend Haus Nr. und daran anschließend Nr. mit einem grünen Tor. Gegenüber Nr. befindet sich eine Grundstücksausfahrt, an beiden Seiten an diese anschließend eine Mauer und ganz am Beginn nächst dem Haus Nr.

Die im Tatvorwurf genannte Neugasse Nr. war als solche bei der Verhandlung nicht zu finden; da es sich aber beim ersten Haus am Beginn der Neugasse vermutlich um Nr. handelt, ist nach logischen Überlegungen davon auszugehen, dass es sich bei der Nr. um einen Teil des daran anschließenden, mit Plakatwand samt Einfahrt abgetrennten Grundstückes handelt, zumal dieses eine Breite wie für zwei der dort üblichen Häuser aufweist.

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens befuhr der Bw zum Vorfallszeitpunkt die Neugasse in Richtung, hinter ihm fuhr der Zeuge F. Nach übereinstimmenden Aussagen beider kam vom ein Fahrzeug entgegen, dessen Lenker beide zum Ausweichen drängte, sodass sowohl dem Bw als auch dem Zeugen F nichts anderes übrigblieb, als in die rechts von ihnen befindliche Ladezone bzw den Bereich vor den Häusern 7 und 9, der frei von Fahrzeugen war, zurückzuschieben, um dem Gegenverkehr die Weiterfahrt zu ermöglichen. Beide Pkw fuhren im Rückwärtsgang nach rechts hinten, wobei der Zeuge F bestätigte, es sei alles so schnell gegangen, weil der entgegenkommende Lenker stur gewesen sei und gedrängt habe. Bei diesem Ausweichmanöver im Rückwärtsgang kam es fast zeitgleich mit dem Weiterfahren des Gegenverkehrs insofern zum Zusammenstoß, als der Bw mit dem rechten hinteren Stoßstangeneck seines Pkw mit dem Pkw des Zeugen F im Bereich des linken vorderen Radkastens,



direkt hinter dem linken Scheinwerfer, kollidierte. Der Zeuge F versuchte daraufhin den Bw auf sich aufmerksam zu machen, hupte mehrmals, sprang schließlich aus dem Fahrzeug und versuchte, dem in seiner ursprünglichen Fahrtrichtung davonfahrenden Pkw des Bw nachzulaufen.

 

Dem Bw fiel jedoch nach eigenen Aussagen weder die Kollision auf, noch die Versuche des Zeugen, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Der Bw räumte ein, er habe noch zwei Personen im Fahrzeug gehabt und es könne sein, dass er vor der Kollision nicht in den Rückspiegel geschaut habe, zumal er sich auf den drängelnden Gegenverkehr konzentrierte. Erst drei Tage später, als ihn die Polizei angerufen habe, habe er von dem Verkehrsunfall mit Sachschaden erfahren, ihm sei auch der Schaden am eigenen Pkw bis dorthin gar nicht aufgefallen.

 

Etwa gegenüber vom Ort der Kollision, vor oder nach der Grundstücksausfahrt gegenüber Nr.7, hatte die Zeugin P gerade ihren Pkw in Blickrichtung Kreuzstraße abgestellt gehabt; sie beobachtete zufällig das Zurückschieben der Fahrzeuge und hörte ein Geräusch, nahm aber vor allem einen erschrockenen Gesichtsausdruck der Beifahrerin im Pkw des Bw wahr, der sie darauf schließen ließ, dass etwas passiert sein musste. Als der Bw weitergefahren war und der Zeuge F zurückblieb und sie auf ihre Beobachtungen ansprach, stellte sie sich als Zeugin zur Verfügung und es gelang ihnen, das Kennzeichen zu rekonstruieren.

In der Verhandlung konnte der Unfallshergang bzw der Grund für das Zurückschieben schlüssig geklärt werden und auch, dass der Bw zum Zeitpunkt des Nach-Rückwärts-Ausweichens sich hauptsächlich auf den drängenden Gegenverkehr konzentrierte. Dass er dabei nicht die Zeit hatte, in den Rückspiegel oder über die Schulter zu sehen, ob sich ein Fahrzeug hinter ihm befindet, ist allerdings nach Ansicht des erkennenden Mitgliedes angesichts der vom Zeugen F in der Verhandlung geschilderten Überlegungen zu einem geeigneten Ausweichort, die ebenso schnell erfolgen mussten wie beim Bw, doch eher schwer vorstellbar.

 

Das Zustandekommen der Kollision wurde dem Bw aber auch nie vorgeworfen, sondern sein Verhalten danach, nämlich die Fortsetzung der Fahrt ohne anzuhalten und die Nichtmeldung des Verkehrsunfalls mit Sachschaden bei der nächsten Polizeidienststelle. Beide Tatvorwürfe hat er grundsätzlich nicht bestritten, beruft sich aber darauf, er hätte vom Verkehrsunfall nichts bemerkt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungsenat erwogen:

Voraussetzung für die Anhaltepflicht nach § 4 Abs.1 lit.a und der Meldepflicht gemäß § 4 Abs.5 StVO ist nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist daher schon


dann erfüllt, wenn dem Täter objektive Umstände (zB ein Anstoßgeräusch) zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit wenigstens einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl VwGH 6.7.1984, 82/02A/0072, uva).

Der Lenker eines Fahrzeuges hat den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und in bestimmten Verkehrssituationen einen Blick in den Rückspiegel zu werfen oder durch einen Blick über die Schulter das hinter ihm liegende Verkehrsgeschehen zu beobachten (vgl VwGH 17.4.1991, 90/02/0209, ua).

 

Im gegenständlichen Fall hat der Bw, der aufgrund des offenbar unnachgiebigen Gegenverkehrs zum raschen Ausweichen nach rechts hinten gedrängt wurde, wie er selbst angibt, dabei nicht in den Rückspiegel geschaut, was mit den Schilderungen des Zeugen F übereinstimmt. Nicht erklärbar ist aber, dass der Bw nach dem Passieren des Gegenverkehrs seine Fahrt fortgesetzt hat, ohne sich um den Bereich hinter seinem Pkw zu kümmern, obwohl ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen hätte müssen, dass er durch sein Ausweichmanöver nach hinten den Abstand zum dahinter befindlichen Fahrzeug empfindlich verringert hat. Abgesehen davon, dass ein derartiges Zurückschieben ohne Blick in den Rückspiegel oder über die Schulter fast nicht möglich ist - wie hätte der Bw sonst wissen können, dass rechts hinten Platz zum Ausweichen vorhanden war - hat nach dem Vorbeifahren des Gegenverkehrs genug Zeit und Gelegenheit bestanden, sich zu vergewissern, ob der geringe Abstand zwischen den beiden Pkw eventuell nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Der Bw hat ausgeführt, er und seine beiden Mitfahrer hätten sich unterhalten und daher habe er nicht in den Rückspiegel gesehen, zumal er von der Existenz des Pkw des Zeugen F hinter ihm und von der Kollision nichts mitbekommen habe. Die Ausführungen im Rechtsmittel, der Umgebungslärm und die Musik im Fahrzeug hätten eine Wahrnehmung des Anstoßgeräusches verhindert, haben sich in der Verhandlung nicht bestätigt, weil der Bw von Musik im Fahrzeug nichts erwähnt hat und außer dem Fahrgeräusch der beiden Pkw kein sonstiger Umgebungslärm bestand, wie auch von der Zeugin P bestätigt wurde.

Der Bw hätte daher bei Aufwendung der situationsangemessenen Aufmerksamkeit durch einen Blick über die rechte Schulter jedenfalls den sehr geringen Abstand zum Pkw des Zeugen F hinter ihm wahrnehmen müssen. Dass dieser noch durch Hupen, Aussteigen und Nachlaufen versucht hat, den Bw auf sich aufmerksam zu machen, wurde von der Zeugin P bestätigt. Auch wenn der Zusammenstoß sich letztlich so ereignet hat, dass der Pkw des Bw rechts hinten und des Pkw des Zeugen F links vorne kollidierten, kann sich der Bw nicht darauf berufen, er hätte dieses im Rückspiegel gar nicht wahrnehmen können, zumal er damit die gesamte Rückfensterbreite überblickt konnte und außerdem noch durch den rechten Außenspiegel der Bereich rechts neben und hinter dem Pkw zu sehen war.



Auf dieser Grundlage gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass es dem Bw bei Aufwendung der erforderlichen und nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einem Kraftfahrzeuglenker, insbesondere bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen und dem geschilderten Fahrmanöver, zu erwartenden Aufmerksamkeit möglich und zumutbar gewesen wäre, sich in geeigneter Weise von den Folgen des Ausweichmanövers zu überzeugen und er deshalb die Möglichkeit eines Verkehrsunfall mit Sachschaden am Pkw des Zeugen F aufgrund des geringen Abstandes zum eigenen Pkw nicht ausschließen hätte können. Das fahrlässige Nichtwissen vom Verkehrsunfall mit Sachschaden befreit ihn daher nicht von seinen Verpflichtungen gemäß § 4 StVO 1960.

 

Die Einwände des Bw gegen das von der Erstinstanz eingeholte Sachverständigengutachten sind nicht gänzlich von der Hand zu weisen, zumal im Gutachten jegliche auf den gegenständlichen Fall bezogene Begründung für die getroffenen Feststellungen fehlt. Das erwähnte Gutachten wurde jedoch im Berufungsverfahren auch nicht herangezogen, sondern allein mit auf der allgemeinen Lebenserfahrung basierenden Überlegungen argumentiert.

 

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Unter dem Begriff Anhalten ist nicht ein kurzes, eventuell sogar verkehrsbedingtes, Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges zu verstehen, sondern Zweck der Bestimmung ist es, den Lenkerverpflichtungen nachzukommen, zB sich zu vergewissern, ob ein Schaden entstanden ist bzw ob die Unfallstelle abzusichern ist, um weitere Folgeschäden zu verhindern, usw.

 

Der Bw hat trotz verschiedener wiederholter Versuche des Zeugen F, ihn auf sich aufmerksam zu machen, die Fahrt ohne anzuhalten fortgesetzt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass laut glaubhafter Aussage des Zeugen F sogar der im Pkw des Bw hinten sitzende Mitfahrer offensichtlich auf das Hupen des Zeugen aufmerksam geworden ist, weil er sich umgedreht und mit dem Zeugen Blickkontakt hatte, der Bw aber davon nichts bemerkt haben will.

Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die im Abs.1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder


Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Im gegenständlichen Fall hat ein Identitätsnachweis nicht stattgefunden, weshalb der Bw ohne unnötigen Aufschub den Verkehrsunfall mit Sachschaden beim nächsten Polizeiwachzimmer oder der nächsten Gendarmeriedienststelle melden hätte müssen, was er unterlassen hat. Der Zeuge F hat auf der Grundlage seiner eigenen und der Beobachtungen der Zeugin P Unfallmeldung erstattet, wobei der Schaden am Pkw des Zeugen nach dessen Aussagen von der Versicherung bereits bezahlt wurde. Mangelndes Verschulden an der Nichtmeldung des Verkehrsunfalls im Sinne der obigen Ausführungen hat der Bw nicht glaubhaft machen können, sodass davon auszugehen ist, dass er auch diesen Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Tatortumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass die Neugasse (die Bezeichnung Neubaugasse ist auf ein in der Verhandlung erörtertes Versehen zurückzuführen und war zu berichtigen), wie oben ausgeführt, insgesamt eine Länge von nur etwas über 50 m aufweist, weshalb selbst der Umstand, dass die Kollision der beiden Pkw nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens vor dem Haus Nr.7 bzw sogar am Beginn von Nr.9 stattfand - laut Anzeige kam dem Bw der Gegenverkehr beim Haus Nr.3 entgegen, was offenbar in der Tatortumschreibung seinen Niederschlag fand - nicht zur Aufhebung des Schuldvorwurfs aufgrund mangelnder Konkretisierung führen kann. Die Tatortumschreibung im Spruch war insofern ausreichend, als der Bw zum einen dadurch nicht in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt und zum anderen vor Doppelbestrafung geschützt war.

Die Ergänzung des Spruchs gemäß § 44a VStG im Hinblick auf das Verhalten des Bw "am Unfallort" war insofern zulässig, als diesem der den Bestimmungen des § 4 StVO entsprechende Tatvorwurf bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17. September 2002 zur Last gelegt wurde.

Zur Strafbemessung in den Punkten 1) und 2) ist zu sagen, dass der Strafrahmen im Punkt 1) gemäß § 99 Abs.3 StVO bis zu 726 Euro Geldstrafe (bis zu 2 Wochen EFS) und im Punkt 2) gemäß § 99 Abs.2 StVO von 36 bis 2180 Euro Geldstrafe (von 24 Stunden bis zu 6 Wochen EFS) reicht.

 

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses mildernd gewertet, dass keine einschlägigen Vormerkungen vorliegen. Von verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit ist jedoch nur bei gänzlichem Fehlen von Vormerkungen auszugehen (vgl VwGH v 24. 4. 1963, 790/61, uva), was aber hier wegen


zweier nicht einschlägiger Vormerkungen des Bw vom März 2002 nicht zutrifft, wie ebenfalls in der Verhandlung erörtert wurde. Es waren daher weder mildernde noch straferschwerende Umstände zu werten. Der Schätzung der finanziellen Verhältnisse (Einkommen 1.000 Euro netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) hat der Bw ausdrücklich nicht widersprochen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann auf dieser Grundlage nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessenspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die verhängten Strafen entsprechen unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Übertretung, liegen im untersten Bereich des jeweilgen gesetzlichen Strafrahmens und halten general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz um Bezahlung der Geldstrafen in Teilbeträgen nach seinen tatsächlichen finanziellen Verhältnissen anzusuchen. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den Geldstrafen innerhalb des jeweiligen Strafrahmens angemessen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Strafherabsetzung fanden sich nicht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

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