Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109448/9/Kof/He

Linz, 28.01.2004

 

 

 VwSen-109448/9/Kof/He Linz, am 28. Jänner 2004

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau K M, A, L, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.11.2003, S-35243/03 VS1 wegen Übertretungen der StVO und des FSG nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 26.1.2004, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben als die im Straferkenntnis der belangten Behörde verhängten Geldstrafen/Ersatzfreiheitsstrafen auf

 

herab- bzw. festgesetzt werden.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

 

Die Berufungswerberin hat somit zu entrichten:

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträt 18 Tage + 16 Stunden.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§19, 64 Abs.2 und 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das Straferkenntnis vom 25.11.2003, S-35243/03 VS1 wie folgt erlassen:

"Tatort:

Linz, von der Wieningerstr. kommend im Bereich der Krzg. mit der Europastraße bis zum Parkplatz Nr. 19, im Bereich der Häuser Albert Schöpfstraße Nr. 4 und Nr. 6.

Tatzeit:

13.08.2003, 23.50 Uhr

Fahrzeug:

Pkw, Kz.:

  1. Sie haben nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, das von Ihnen gelenkte Fahrzeug, nicht sofort angehalten.
  2. Sie haben als Lenker dieses KFZ eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich das Straßenverkehrszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" beschädigt, ohne dass von dieser Beschädigung, die bei diesem Verkehrsunfall entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt wurde.
  3. Sie haben sich am 14.8.2003 um 00.50 Uhr in Linz, Albert Schöpfstraße Nr. 8 geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl Sie von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurden, weil Sie verdächtig waren, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome; starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben.
  4. Sie haben das Kfz gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zu sein.

  1. § 4/1/a StVO
  2. § 31/1 StVO
  3. § 5/2 StVO
  4. § 1/3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß §

1. 150 Euro

60 Std.

§ 99 Abs.2 lit.a StVO

2 100 Euro

40 Std.

§ 99 Abs.2 lit.e StVO

3 1.500 Euro

2 Wochen

§ 99 Abs.1 lit.b StVO

4. 800 Euro

1 Woche

§ 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

255 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tage Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

2.805 Euro."

Aufgrund der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 10.12.2003 wurde am 26.1.2004 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die Bw hat im Zuge dieser mündlichen Verhandlung die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind somit in Rechtskraft erwachsen

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, in wieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Dabei sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw betragen

(siehe Niederschrift vom 26.1.2004)

Betreffend die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses beträgt die Mindest-Geldstrafe (§ 99 Abs.2 lit.a/lit.e StVO): jeweils 36 Euro,

betreffend Punkt 3. (§ 99 Abs.1 lit.b StVO): 1.162 Euro.

Da bei diesen drei Punkten jeweils eine einschlägige Vorstrafe vorgemerkt ist, war eine die Mindeststrafe geringfügig übersteigende Geldstrafe

50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden

50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden

1.200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage

festzusetzen.

Bei der Übertretung gem. Punkt 4. war die Mindest-Geldstrafe (§ 37 Abs.4 Z1 FSG) von 726 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage festzusetzen.

Die Gesamtgeldstrafe beträgt somit

(50 + 50 + 1.200 +726) = 2.026 Euro.

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt

(20 Std. + 20 Std. + 11 Tage + 6 Tage) = 18 Tage +16 Std.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt gem. § 64 Abs.2 VStG

10 % der verhängten Geldstrafe, somit 202,60 Euro.

Gem. § 65 VStG hat die Bw für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

 
 

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