Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109451/9/Bi/Be

Linz, 01.04.2004

 

 

 VwSen-109451/9/Bi/Be Linz, am 1. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, vom 21. November 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. November 2003, VerkR96-105-2002, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 30. März 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung), zu Recht erkannt:
 
 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Schuldspruch in den Punkten 1) und 2) mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die beiden Punkte des Straferkenntnisses zu einem Punkt 1) zusammengefasst werden und eine Überladung von insgesamt 9.350 kg (21,25 %) zugrunde gelegt wird, die Geldstrafe jedoch auf 500 Euro, die EFS auf 5 Tage herabgesetzt werden.

Im Punkt 3) wird die Berufung hinsichtlich der Schuld abgewiesen, die Geldstrafe jedoch auf 100 Euro, die EFS auf 60 Stunden herabgesetzt.

Das Straferkenntnis wird in den Punkten 4), 5), 6) und 7) aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG wegen unzulässiger Doppelbestrafung im Hinblick auf den zusammengefassten Punkt 1) eingestellt.

 

II. Die Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigen sich im zusammengefassten Punkt 1) auf 50 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Im Punkt 3) ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz auf 10 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1, 19 und 45 Abs.1 Z3 VStG,

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) jeweils §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967, 3) §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 104 Abs.9 und 134 Abs.1 KFG 1967 und 4), 5), 6) und 7) jeweils §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.8 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 140 Euro (72 Stunden EFS), 2) und 3) jeweils 460 Euro (144 Stunden EFS) und 4), 5), 6) und 7) jeweils 80 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er es als das gemäß § 9 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Zulassungsbesitzers - R H GesmbH - des am 25. Oktober 2001 um 3.20 Uhr im Gemeindegebiet Pucking auf der A1 Westautobahn bei Strkm 178.200 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkten Kraftfahrzeuges, Lkw mit dem Anhänger, unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass

  1. das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht, weil das höchst zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges von 26.000 kg um 1.750 kg (7%) überschritten worden sei,
  2. der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht, weil das höchst zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 18.000 kg um 7.600 kg (42%) überschritten worden sei,
  3. das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht, weil - ohne Bewilligung des zuständigen Landeshauptmannes - die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeuges mit Anhänger von 40.000 kg um 13.350 kg (33%) überschritten worden sei,
  4. die höchstzulässige Achslast des Lkw den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht, da diese auf der 2. Achse von 9.500 kg um 1.650 kg (17%) überschritten worden sei,
  5. die höchstzulässige Achslast des Lkw den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht, da diese auf der 3. Achse von 9.500 kg um 1.850 kg (39%) überschritten worden sei,
  6. die höchstzulässige Achslast des Anhängers den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht, da diese auf der 1. Achse von 10.000 kg um 1.800 kg (18%) überschritten worden sei,
  7. die höchstzulässige Achslast des Anhängers den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht, da diese auf der 2. Achse von 10.000 kg um 3.800 kg (38%) überschritten worden sei.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 138 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung

 

 

zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 30. März 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und des Zeugen Thomas Rieder durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz ist entschuldigt nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe sämtliche bei ihm beschäftigten Kraftfahrer angehalten, die Fahrten ordnungsgemäß und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchzuführen. In jedem Fall eines Gütertransports durch einen Kraftfahrer der R H GesmbH werde von ihm als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufenem der GesmbH eindeutig dafür gesorgt, dass die Kraftfahrzeuge den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zum Antritt der jeweiligen Fahrt entsprechen und gegenüber den Kraftfahrern angeordnet, durch die Beladung die Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges nicht zu überschreiten und somit die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen unbedingt einzuhalten. Dies sei auch in ggst Fall geschehen. Er habe somit den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprochen. Nachdem er beim Beladen, das an einem anderen Ort als dem Firmensitz stattgefunden habe, nicht persönlich dabei gewesen sei, liege die Verantwortung allein beim Chauffeur.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, den Akt VwSen-109418/Bi (Berufung des Lenkers Thomas Rieder gegen das Strafausmaß), insbesondere dessen Verantwortung, sowie Durchführung einer Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört und die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis berücksichtigt wurden. Auf die zeugenschaftliche Einvernahme des ladungsgemäß erschienenen Thomas Rieder, eines Neffen des Bw, wurde ausdrücklich verzichtet.

 

Der Bw erklärte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, er habe ein Kontrollsystem zur Verhinderung von Überladungen installiert, aber er sei nicht in der Lage gewesen, die ggst Fahrt zu überwachen. Sein Neffe habe Rundholz im Wald aufgeladen und sei damit nach Lenzing oder Steyrermühl gefahren. Da er selbst zur selben Zeit eine Fahrt durchzuführen gehabt habe, habe er die Überladung nicht verhindern können. Er weise alle Fahrer an, Überladungen zu vermeiden, habe sie auf schriftliche Weisungen diesbezüglich unterschreiben lassen, aber in der Praxis sei das verlangte diffizile Kontrollsystem nicht durchführbar. Die in der Anzeige genannten mit geeichten Radlastmessern von GI H und RI F ermittelten Gewichte des Lkw samt Anhänger hat der Bw nicht angezweifelt. Die Ladung bestand aus Eschen-Rundholz.

 

Der Bw führt weiters aus, er habe nach dem Vorfall Bewilligungen gemäß § 104 Abs.9 KFG 1967 der Landeshauptmänner von Ober- und Niederösterreich erwirkt für 44.000 kg. Zum Tatzeitpunkt habe er solche allerdings noch nicht gehabt. Die Punkte

 

4), 5), 6) und 7) des Straferkenntnisses seien insofern nicht zutreffend, als bei einer Überladung eines Lkw-Zuges automatisch auch die Achsen überladen seien. Er wendet diesbezüglich Doppelbestrafung ein. Zu seinem Einkommen legt der Bw einen Gehaltsnachweis als Geschäftsführer der GesmbH vor, wonach er im Februar 2004 knapp 1.300 Euro verdient hat.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

§ 101 Abs.1 Z1 KFG 1967 bestimmt, dass unbeschadet der Ausnahmen der Abs.2 und 5 die Beladung von Kraftfahrzeugen nur zulässig ist, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.1 KFG auch eine Überwachungsfunktion in Bezug auf die Beladung des Fahrzeuges zu. Da es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt handelt, hat er im Fall eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn and er Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffen soll. Das bedeutet, dass er darzulegen hat, welche Maßnahmen der Kontrolle er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Ein haftungsbefreiendes wirksames Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (vgl VwGH 17.1.1990, 89/03/0165; 14.12.1990, 90/18/0186; 13.11.1991, 91/03/0244, uva).

Nach VwGH 13.11.1996, 96/03/0232, verlangt diese Sorgfaltspflicht vom Zulassungsbesitzer nicht, dass er selbst jede Beladung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Er habe aber jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hinangehalten werden. Hiefür reiche eine bloße Dienstanweisung an die beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtungen auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich sei. Der Zulassungsbesitzer habe vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er nicht in der Lage sein, die Kontrollen selbst vorzunehmen, habe er eine andere Person damit zu beauftragen. Dabei treffe den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher

 

Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Die nachträgliche Einsichtnahme in Lieferscheine und Wiegescheine stellt keine ausreichende Kontrolltätigkeit dar, weil es gerade darauf ankommt, die Überladung von vornherein zu vermeiden. (vgl auch VwGH 26.3.1987, 86/02/0193, ua). Die Erteilung von Dienstanweisungen und bloße stichprobenartige Kontrollen erfüllen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem ebenso wenig (VwGH 24.1.1997, 96/02/0489).

 

Der Bw hat dargelegt, er sei handelsrechtlicher Geschäftsführer eines kleinen Familienbetriebes, der Lenker sei sein Neffe. Dieser habe die aus Eschen-Rundholz, das für Lenzing oder Steyrermühl bestimmt gewesen sei, bestehende Ladung, im Wald ohne Verwiegemöglichkeit aufgeladen, wobei er selbst nicht anwesend gewesen sei, zumal er zu dieser Zeit selbst eine Fahrt durchgeführt habe. Er habe seine Fahrer Weisungen unterschreiben lassen, um Überladungen zu vermeiden.

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat davon auszugehen, dass dem Bw damit nicht gelungen ist, im Sinne des § 5 Abs.1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift - die mit geeichten Radlastmessern von Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Oö. festgestellte Überladung hat der Bw nie bestritten - kein Verschulden trifft. Es war daher von fahrlässiger Begehung auszugehen.

 

Zu den Punkten 1) und 2) des Straferkenntnisses:

§ 101 Abs.1 Z1 KFG 1967 geht von der "Summe der höchsten zulässigen Gewichte eines Kraftwagen samt Anhänger" aus, dh die Überladung von Kraftfahrzeug und Anhänger stellt eine einzige Übertretung dar.

 

Ausgehend von den festgestellten Gewichten ergibt sich damit ein tatsächliches Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges von 27.750 kg, dh eine Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes von 26.000 kg um 1.750 kg, und ein tatsächliches Gesamtgewicht des Anhängers von 25.600 kg, dh eine Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes von 18.000 kg um 7.600 kg, zusammen eine Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Kraftwagenzuges von 44.000 kg um 9.350 kg oder 21,25 %.

 

Aus diesen Überlegungen war davon auszugehen, dass der Bw - als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R H GesmbH gemäß § 9 VStG satzungsgemäß zur Vertretung der GesmbH nach Außen berufenes Organ und damit für die Einhaltung der Bestimmungen des KFG verantwortlich, zumal kein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde - den ihm nunmehr in diesbezüglich geänderter Form zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.



Zur Strafbemessung
ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro Geldstrafe bzs im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 6 Wochen EFS reicht.

Die Unbescholtenheit des Bw wurde zutreffend als Milderungsgrund gewertet. Da nunmehr aufgrund der Zusammenfassung der beiden Punkte 1) und 2) in der Summe von einer geringeren prozentuellen Überschreitung auszugehen ist, war bei einem Einkommen des Bw als Geschäftsführer von 1.300 Euro die Strafe herabzusetzen .

Die nunmehr festgesetzte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den finanziellen Verhältnissen des Bw. Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Verhältnis zur Geldstrafe ohne Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse zu bemessen.

 

Zu Punkt 3) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 104 Abs.9 KFG 1967 ist ua das Ziehen von Anhängern, wenn die für die Summe der Gesamtgewichte festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Anhänger gezogen werden.

 

Die Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte ergibt sich aus § 4 Abs.7a KFG in der Fassung BGBl.I Nr.132/2002, wonach bei Kraftwagen mit Anhängern 38.000 kg, im Vor- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten darf. Erst ab der mit 13.8.2003 in Kraft getretenen Fassung BGBl.I Nr.60/2003 darf die Summe der Gesamtgewichte bei Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 42.000 kg nicht überschreiten - zum Tatzeitpunkt galt diese Bestimmung noch nicht, sondern es waren 40.000 kg - 38.000 kg und zusätzlich eine 5%ige Toleranz, aufgerundet auf volle 1.000 kg, ds insgesamt 2.000 kg - zugrunde zulegen .

 

Der Bw hat bestätigt, zum Tatzeitpunnkt noch nicht im Besitz einer solchen Bewilligung des Landeshauptmannes von Oö gewesen zu sein, weshalb er zweifellos den ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist auf den oben angeführten Strafrahmen zu verweisen. Zu berücksichtigen ist außer der Unbescholtenheit auch der Umstand, dass der Bw mittlerweile über eine Ausnahmebewilligung für 44.000 kg verfügt.

Eine Herabsetzung der Strafe war somit auch aufgrund des seit der Übertretung verstrichenen Zeitraumes und den nunmehr geänderten Verhältnissen im Hinblick


auf die Ausnahmegenehmigung des Landeshauptmannes und die neue Bestimmung des § 4 Abs.7a KFG 1967 gerechtfertigt.

Die neu festgesetzte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Bw zur genaueren Beachtung der in betreffenden kraftfahrrechtlichen Bestimmungen anhalten.

 

Zu den Punkten 4), 5), 6) und 7):

Eine Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichts eines Kraftwagenzuges bedeutet automatisch auch eine Überschreitung der höchsten zulässigen Achslasten im Sinne des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967.

Dem Bw nun jede Achslast des Kraftfahrzeuges und des Anhängers im Einzelnen vorzuwerfen, würde eine unzulässige Doppelbestrafung im Sinne des zusammengefassten Punktes 1) bedeuten. Es war daher gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Überladung v. Lkw + Anhänger = 1 Übertretung

Überschreitung der Achslasten zusätzlich = Doppelbestrafung

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